{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-17_2_StR_537_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-17","aktenzeichen":"2 StR 537/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 86 URTEIL\n7 RR HM\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael Joachim HE zus DiEEEED- CEEEEEEE-OU, geboren am EEE 196° in KB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nMAIS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1986, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte (\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n=3- Ze\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 11. April\n1986 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und schweren räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte ihm\ngeeignet erscheinenden Personen Video-Recorder, Video-Kassetten, Zigaretten und andere Waren, über die er in\nWirklichkeit nicht verfügte, unter Marktpreis zum Kauf\nan. Interessenten sollten den Kaufpreis in einer vom Angeklagten angegebenen Stückelung zum vereinbarten Treffpunkt mitbringen. Von dort wurden sie zu einer bahnantlichen Spedition geleitet, wo ihnen der Angeklagte erklärte, er müsse das Geld vor Übergabe der Sachen - in\nAnwesenheit des Interessenten (UA S. 21) - dem Lagermeister der Spedition vorzeigen; anschließend werde es\nzunächst zurückgegeben. Bezahlung erfolge erst bei Aushändigung der Ware. Auf diese Erklärung hin legten die\nInteressenten das Geld in einen vom Angeklagten mitgeführten handelsüblichen DIN-A 5 Briefumschlag, der zuvor\nmit einem selbstgefertigten, auf Güterabfertigung der\n\n-u-\n\nBundesbahn hindeutenden Stempel und einem Tagesstempel\nversehen worden war, Den Umschlag nahm der Angeklagte\nan sich und steckte ihn im weiteren Verlauf in eine Tasche seines Arbeitskittels, in der sich ein äußerlich\ngleicher, mit Papierschnitzeln gefüllter Briefumschlag\nbefand. \"Unter Anwendung eines Ablenkungsmanövers\"\ntauschte der Angeklagte die Umschläge aus, gab den Interessenten den mit Papierschnitzeln gefüllten Umschlag\nzurück und entfernte sich unter einem Vorwand mit dem\nGeld. Auf diese Weise war der Angeklagte in der Zeit\nvom 24. Februar bis 9. März 1983 in sechs Fällen erfolgreich. Der Zeuge SIEB hingegen, mit dem der Angeklagte\nam 11. März 1983 zusammentraf und der den geforderten\nBetrag von 7.000,-- DM in größeren Scheinen als abgesprochen bei sich führte, bemerkte den Umtausch sofort,\nweil der zurückgegebene Umschlag dicker war als der dem\nAngeklagten ausgehändigte. Als er den Angeklagten daraufhin festhielt, zog dieser eine dem Dienstmodell P 6 der\nPolizei ähnliche Spielzeugpistole und drohte dem Zeugen\nabzudrücken, wenn dieser ihn \"nicht in Ruhe lasse\". Unter dem Eindruck der Bedrohung ließ der Zeuge den Angeklagten mit dem Geld entkommen.\n\nII. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sich des (fortgesetzten) Diebstahls und im Fall\nzum Nachteil Sg des schweren räuberischen Diebstahls\nschuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nHat sich der Täter, wie hier, eine Sache durch\nTäuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von\nWegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB)\nauch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur\n\n-9- ME\n\ndas äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend,\nDer Bundesgerichtshof hat mehrfach Fälle entschieden, in\ndenen das Verhalten des Täters trotz eines Nehmens der\nSache als Betrug wie auch umgekehrt trotz eines Gebens\n\nals Diebstahl beurteilt worden ist (vgl. BGH NIW 1983,\n2827; BGH MDR 1968, 772; BGH GA 1966, 199). Betrug liegt\nvor, wenn der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflußter Entschließung Gewahrsam übertragen will\nund überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsansübergang, dem ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zugrundeliegen kann, unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl\nist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen\n\nsoll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten\neigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen\noder wenigstens zu erleichtern (vgl. hierzu BGHSt 14, 170;\n18, 221; BGH GA 1966, 212; BGH MDR 1968, 772; BGH NJW 1983,\n2827; BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 StR 202/73).\n\nVon der Vorschrift des § 242 StGB werden insbesondere\nauch solche Fallgestaltungen erfaßt, in denen der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der\nSache eine Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber noch\nzumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen\nwird. Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des\nGetäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, in dem er die\ntatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert. Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand\nübergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und\nbringt der Täter die Sache nunmehr in seinen Alleingewahrsam kommt eine Vermögensverfügung in Gestalt einer Duldung nur in Betracht, wenn auch dieses Geschehen noch von\neinem freien, der Handlung des Täters zustimmenden Willen\n\n6 -\n\ndes Getäuschten getragen wird. Findet der Ausschluß des\nBerechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne\noder gegen dessen Willen statt, ist Wegnahme gegeben.\n\nIm vorliegenden Fall haben die Kaufinteressenten\nzwar auf Grund freier Willensentschließung das Geld in\nden Briefumschlag gesteckt und diesen sodann dem Angeklagten übergeben. Dadurch verloren sie aber noch nicht\nden Gewahrsam an dem Geld. Sie hatten es dem Angeklagten\nnur für kurze Zeit zum Vorzeigen in ihrer Anwesenheit\nüberlassen. Unter diesen Umständen besaßen sie nach den\nAnschauungen des täglichen Lebens noch eine von einem\nentsprechenden Willen getragene Sachherrschaft. Ob auch\nder Angeklagte schon durch die Entgegennahme des Briefumschlags ein Gewahrsamsverhältnis begründete, bedarf\nnicht der Entscheidung. Zwar hat der Bundesgerichtshof\nmehrfach ausgesprochen, daß eine Wegnahme leicht zu\ntransportierender und zu verbergender Sachen wie Schmuck,\nGeld und dergleichen bereits beim Ergreifen und Festhalten der Sache vollendet sein kann (BGHSt 23, 254;\nBGH, Beschl. vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81; Urteil\nvom 3. Juli 1986 - 4 StR 199/86). Angesichts der Gegebenheiten im vorliegenden Fall kann es sich aber allenfalls um Erlangung von Mitgewahrsam des Angeklagten neben dem noch fortbestehenden des Kaufinteressenten handeln. Die freiwillige Übertragung von Mitgewahrsam ist\njedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt keinen unmittelbaren Vermögensschaden sondern lediglich eine\nGewahrsamslockerung, die darin zu sehen ist, daß sich\nder Berechtigte der alleinigen Sachherrschaft begeben\nhat und nicht mehr in demselben Maße auf sie einwirken\nkann wie zuvor.\n\n- 7 - un\n\nuf‘\n\nAuch ihren Mitgewahrsam haben die Getäuschten in\ndem Moment verloren, in dem der Angeklagte den Umschlag\nin die Tasche seines Arbeitskittels steckte, um den Untausch vorzunehmen. Dieses Verhalten des Angeklagten\nentsprach jedoch nicht dem Willen der Getäuschten. Es\nhandelte sich um einen eigenmächtigen Vorgang des Nehmens\nund nicht um einen Gebeakt.\n\nIII. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis\nrechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht\nim Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zwei nach § 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreife Eintragungen im Erziehungsregister angeführt,\nhat die zugrundeliegenden, im übrigen auch keine Vermögensdelikte betreffenden Taten im Rahmen der Strafzumessungserwägungen aber nicht berücksichtigt.\n\nDes weiteren hat das Landgericht nicht beachtet,\ndaß die Vorschrift des § 242 StGB auch Geldstrafe androht, und hat im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls die Strafe einem Rahmen \"von einem\n\nBG\n\n- 8 -\n\nMonat bis fünf Jahren Freiheitsstrafe\" entnomnen. Angesichts der für den Diebstahl (Gesamtschaden etwa\n\nDM 70.000,--) festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten Freiheitsstrafe kann der Senat Jedoch\nauch hier ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-17/2-str-537-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-17/2-str-537-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.435987+00:00"}}