{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-10_2_StR_614_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-10","aktenzeichen":"2 StR 614/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"09\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 614/86\n\n10 me\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Heinz Dieter\n\naus Bad Fi geboren am Be 1940 in vB.\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n+09\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986\n\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juli 1986\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nentscheiden hat.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"per Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines\n\nEingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\nDie Sachrüge hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung ist widersprüchlich, lückenhaft und läßt in einem wesentlichen Punkt\nden Grundsatz außer acht, daß im Zweifel zugunsten des\n\nAngeklagten zu entscheiden ist (Zweifelssatz).\n\nWidersprüche und Unklarheiten stehen einer Nachprüfung der\nBeweiswürdigung durch das Revisionsgericht entgegen und\nstellen daher einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils\ndar (BGHSt 3, 213, 315; BGH VRS 35, 264; BGH NStZ 83, 277\nund BGH NSt2Z 84, 17). Die rechtliche Prüfung ist auch nicht\nmöglich, wenn die Beweiswürdigung Lücken aufweist,\ninsbesondere, wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen\nUmstände gewürdigt sind, die Schlüsse zugunsten oder\nzuungunsten des Angeklagten zulassen (BGHSt 14, 162, 164;\n\n15, 1, 3; VRS 53, 110 und VRS 62, 39, 40).\n\n1. Ein erheblicher Widerspruch in der Beweiswürdigung liegt\ninsofern vor, als die Strafkammer einerseits anführt,\n\"daß die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung und\n\nihre früheren ihr vorgehaltenen Aussagen im Randgeschehen\n\nnicht übereinstimmen.\" Andererseits legt die Kammer dar,\ndaß die Zeugin\"früher von einer Gewaltanwendung beim\nersten Verkehr nichts erzählt hat\", daß \"von Mundverkehr\nerstmals in der Hauptverhandlung die Rede\" war, daß sie\nden Zeitraum von früher Frühjahr 1983 bis Anfang 1984 auf\n\n\"Beginn schon Mitte 1982 und Ende Herbst 1984\" ausdehnte\n\n03\n\nund, daß sie, während sie früher erklärte, der Verkehr\nhabe stets im Haus des Angeklagten stattgefunden, in der\n\nHauptverhandlung auf Vorhalt sich auch an einen Verkehr im\n\nWohnwagen in der LEE HE entsinnen konnte.\n\nDie starken Abweichungen der Angaben der Zeugin betreffen\nnicht nur Ort und Zeit, sondern auch unmittelbar Art und\nWeise (mit Gewalt, Mundverkehr) der Tatausführung und\ndamit den Kern der Aussage. Dies kann nicht als Randgeschehen eingeordnet werden. Es liegt ein Widerspruch\n\nvor, hervorzuheben, daß die Heike SB (un Ss. 6)\njedenfalls im Kern keinerlei widersprüchliche Angaben\ngemacht hat. Es handelt sich keineswegs lediglich um Ergänzungen in der Aussage, sondern um wesentliche Ände-\n\nrungen.\n\nEine Lücke in der Beweiswürdigung liegt insofern vor, als\ndie Strafkammer zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Heike\nSC anführt (UA S. 6 unten), sie habe auf den Zeugen DO bedrückt gewirkt; wenn sie den Angeklagten\nlaufend verführt hätte, sei kaum nachzuvollziehen, daß\nsie dann bedrückt wirkte. Da aus dem Urteil ersichtlich\nist daß der Zeuge ARE mit der Zeugin Heike\nSEE seit 1983 befreundet ist (UA S. 3), hätte die\n\nKammer als naheliegenden Umstand für die Bedrücktheit der\n\nZeugin Heike SEEN Jesenüber dem zeugen BEE\n\nauch würdigen müssen, daß sie aus Scham gegenüber diesem\nbedrückt war. Der Tatrichter muß sich mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind,\n\ndas Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH VRS 53, 110).\n\nDie Strafkammer hat auf UA S. 7 und 8 ausgeführt:\n\n\"Soweit die Zeugin Heike Si} in der Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten bestätigt hat, ein\nGeschlechtsverkehr habe im Wohnwagen in der Li\nH@ER stattgefunden, ist offen geblieben, ob die Heike\nden Angeklagten aufforderte, mit im Wohnwagen zu schlafen\n(so die Zeugen Lydia und Helmut I) ‚oder ob sich\ndas so ergab (so die Zeuginnen Heike und Rosemarie\n\nRER) . Beide Versionen sind gleichermaßen glaubhaft.\"\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer\nden Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht beachtet hat. Der\nZweifelssatz gilt jedenfalls auch für Umstände, die für\ndie Bewertung eines die Verurteilung stützenden Beweismittels bedeutsam sind (BGH Urteil vom 17. September 1986\n- 2 StR 317/86). Bei Würdigung der Glaubwürdigkeit der\nentscheidenden Belastungszeugin hätte die Strafkammer\nhier zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß\n\nHeike den Angeklagten aufforderte, mit im Wohnwagen zu\n\n109\n\n\"schlafen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dann der\nBeweiswert ihrer Aussage verringert worden wäre und die\nKammer zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer im Anschluß an die oben zitierten Ausführungen darzulegen versucht, daß auch eine derartige Äußerung der Zeugin am Ergebnis nichts ändern würde. Denn diese Ausführungen weisen einen rechtsfehlerhaften Widerspruch auf,\nder belegt, daß die Strafkammer in Wirklichkeit nicht\neinmal in der hypothetischen Argumentation zugunsten\n\ndes Angeklagten davon ausgegangen ist, daß die Zeugin\nHeike ihn aufgefordert hat, mit im Wohnwagen zu schlafen.\nDie Auffassung der Strafkammer, die Angabe \"sie habe den\nAngeklagten aufgefordert, mit im Wohnwagen zu schlafen\",\nstehe nicht im Widerspruch zu der Angabe \"das ergab sich\nso\" ist fehlerhaft. Die Kammer hat nicht berücksichtigt,\ndaß im ersteren Fall die Initiative von der Zeugin ausging, wofür es hier bei der Beweiswürdigung entscheidend\nankommt, so daß ein erheblicher Unterschied zwichen den\n\nbeiden Angaben besteht.\n\nDa die oben genannten rechtsfehlerhaften Erwägungen die\nGlaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin betreffen, auf\nderen Aussagen das Landgericht seine Überzeugung zum\ngroßen Teil gestützt hat, kann das angefochtene Urteil\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird das richtige Geburtsdatum der\nZeugin Heike SP (30. Mai 1968 und nicht\n\n30. Mai 1965) festzustellen haben; er wird zu erwägen\nhaben, ob er zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser\nZeugin sachverständigen Rates bedarf und er wird - wenn\ner erneut zu einer Verurteilung gelangt - zu beachten\nhaben, daß ungeklärte Umstände nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen und daß die Strafzumessungserwägungen sich nicht in formelhaften Wendungen er-\n\nschöpfen dürfen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMüller\n\nMeyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-10/2-str-614-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-10/2-str-614-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.285722+00:00"}}