{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-10_2_StR_611_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-10","aktenzeichen":"2 StR 611/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"la\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 611/86 BESCHLUSS\nURL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Raymond K mE zus \\ GEEEEEE-DO, zeboren am um 196: ir. Yo\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n- > —- AR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 1. August 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs\nder Beteiligung an einem Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf\ndie Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach Ansicht der Jugendkammer ist die von ihr verhängte Jugendstrafe erforderlich \"zur weiteren erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten\" (UA S. 18), der\n\n- 3.\n\nin der Haft eine Berufsausbildung beginnen und den\nHauptschulabschluß anstreben sollte (UA S. 19). Die\nletztgenannte Erwägung begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Denn die Urteilsgründe verhalten\nsich nicht zu der Frage, ob für die Erreichung des\nHauptschulabschlusses während der Haft eine reale Chance\nbesteht. Solche Erörterungen waren hier aber geboten:\n\nNach den Feststellungen stand der Angeklagte im\nAlter von 14 Jahren \"auf dem Stand eines Viertklässlers\";\nzwei Jahre später \"wurde er aus der achten Sonderschulklasse entlassen\" (UA S. 8). Unter Berücksichtigung der\nerlittenen Untersuchungshaft von fast neun Monaten\n(UA S. 10) stünden für die schulische Ausbildung des Angeklagten in der Strafhaft bei voller Verbüßung der\nJugendstrafe etwas mehr als ein Jahr und sechs Monate\nzur Verfügung, bei Aussetzung eines Strafrestes gemäß\n§ 88 JGG entsprechend kürzere Zeiten, möglicherweise nur\nwenige Monate,\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Bemessung der Jugendstrafe gelangt wäre. Die sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs macht ein\nEingehen auf die Frage entbehrlich, ob die Jugendkamnmer\n\n-L-\ndem Angeklagten bei der Strafzumessung - was unzulässig wäre - die Art seiner Lebensführung angelastet\nhat.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer\n\nWZda","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-10/2-str-611-86","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-10/2-str-611-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.265759+00:00"}}