{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-10_2_StR_436_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-10","aktenzeichen":"2 StR 436/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 436/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfram C ED u: EEE, dort geboren\nam 1963,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n27. März 1986 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe versagt worden\nist.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\n\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt sowie Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet,\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als das\nLandgericht eine Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat. Im übrigen ist es im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Insbesondere bedarf es nicht\nder vom Generalbundesanwalt beantragten Berichtigung\ndes Schuldspruchs. Er entspricht der Rechtslage. Die\n88 29 und 30 BtMG enthalten unterschiedliche Einfuhrtatbestände. Zudem handelt es sich bei dem einen Delikt\num ein Vergehen, bei dem anderen um ein Verbrechen.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint\nhat, entsprechen nicht den Anforderungen der gebotenen\nGesamtwürdigung. Das Landgericht hat in seine Beurteilung nicht die beruflichen Folgen einbezogen, die sich\naus der Tat für den Angeklagten ergeben haben. Auf seinen Antrag ist er aus dem Beamtenverhältnis entlassen\nworden. Dies hat der Tatrichter zwar im Rahmen der Straf-\n\n-L-\n\nbemessung, nicht aber auch bei der Prüfung der Aussetzungsfrage berücksichtigt. Das wäre aber erforderlich gewesen, Wegen dieses Sachmangels ist über die\nAussetzung erneut zu entscheiden,\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-10/2-str-436-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-10/2-str-436-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.246280+00:00"}}