{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-10_2_StR_270_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-10","aktenzeichen":"2 StR 270/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 270/86 BESCHLUSS\n1078 8C\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTahsin YO zu: um: u,\ngeboren am vazEEB 1963 in DW (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\nII.\n\nIII.\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 3. Februar 1986, soweit\nes ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln\nentfällt,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen\nschweren Raubes verurteilt wurde\nund\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nA\n\n- 3. W/Za\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln und\nschweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sieben Monaten verurteilt und auf Einziehung eines Kaffeedöschens und von drei Einwegspritzen erkannt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.\n\nDie Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsnmitteln hat zu entfallen, weil der Besitz gegenüber der Begehungsform des Erwerbs zurücktritt. Die entsprechende\nÄnderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des für das Betäubungsmitteldelikt ausgeworfenen\nEinzelstrafe. Denn der Wegfall der Verurteilung wegen\nBesitzes läßt den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat\nunberührt.\n\nDer Verurteilung wegen schweren Raubes liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte hatte von dem Zeugen R@8 ein \"Probepack\" Heroin erworben, dessen Qualität ihn nicht befriedigte. Hierüber ärgerte er sich, Er kam mit dem früheren\nMitangeklagten HB überein, Re zu überfallen, um\nan Heroin und Geld zu kommen. Sie schlugen und stießen\nihn, nahmen ihm mindestens 100 DM ab und durchsuchten\nihn ohne Erfolg nach Heroin. Nachdem REF durch die Schläge gestürzt war, wobei ein Messer aus seiner Jackentasche\nzu Boden fiel, stach der Angeklagte mit diesem Messer\n\"mehrmals nach dem Bauch des RR, ohne diesen dort zu treffen, da sich R&B zusammenkrümmte. Ein weiterer Messerstich\n\n-u-\n\ndurchtrennte die Lederjacke des Zeugen R@P auf dem Rücken\nim Bereich des linken Schulterblattes und ging durch das\nFutter, ohne RE zu verletzten. R@ erlitt Abwehrverletzungen an beiden Händen, die von der Messerspitze herrühren können\" (UA S. 8 und 9).\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nschweren Raubes schon deshalb nicht, weil sie nichts\ndarüber aussagen, weshalb der Angeklagte auf Roß einstach, so daß die Frage unerörtert bleiben kann, ob bei\nder hier gegebenen Fallgestaltung der Einsatz des Messers\nnach der gewaltsamen Wegnahme des Geldes noch zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nführen konnte. -\n\nFeststellungen zur Willensrichtung des Angeklagten\nwaren hier nicht entbehrlich. Denn es versteht sich nicht\nvon selbst, daß er, wie die Strafkammer im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung ausführt, mit dem Messer vorging,\n\"um den Widerstand des Roß mit Gewalt zu verhindern bzw.\nzu überwinden\" (UA S. 14). Der Angeklagte und sein Mittäter waren ihrem Opfer überlegen. R&B hatte sich nicht\ngewehrt und war durch die Einwirkung der Schläge zu Boden gegangen. Von ihm drohte ihnen daher keine Gefahr.\nBei dieser Sachlage hätte sich die Strafkamner mit der\nnaheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, das\nMotiv des Angeklagten für das massive Vorgehen gegen\ndas Tatopfer könne auch Verärgerung gewesen sein, weil\ndieses zunächst schlechten \"Stoff\" geliefert und kein\nweiteres Heroin bei sich hatte,\n\nDie sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs\n\n-5- HM\n\nüber die Gesamtstrafe. Die Einziehungsanordnung wird\nhiervon nicht berührt.\n\nIm übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-10/2-str-270-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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