{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-05_2_StR_566_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-05","aktenzeichen":"2 StR 566/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 566/86 BESCHLUSS\n\n(2...\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus Peter H ES aus SC. seboren\nam EB 1962 in ac Kr, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurück-\n\nverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen\nmuß auf die Sachrüge hin der Strafausspruch aufgehoben\n\nwerden.\n\nDas Landgericht vermochte nicht festzustellen,\nob der Angeklagte die Sexualstraftat alleine oder\ngemeinschaftlich mit einem Mittäter begangen hat\n(UA S. 8 f). Demgemäß gebot der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\", jeweils von der für ihn\ngünstigeren Möglichkeit auszugehen. Dagegen hat die\nKammer im Rahmen der Strafzumessung verstoßen. Sie\nwertet bereits bei der Ablehnung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (S 177 Abs. 2 StGB) zu\nLasten des Angeklagten, daß die Tat \"von zwei Tätern\"\nmit großer Brutalität in einer für das Opfer völlig\naussichtslosen Lage begangen worden ist (UA S. 57).\nFreilich kann die Entscheidung über die Wahl des\nStrafrahmens nicht darauf beruhen, weil nach den Gesamtumständen die Annahme eines minder schweren Falles ohnehin ernstlich nicht in Betracht kommt. Anders\nverhält es sich aber mit der im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung als Erschwerungsgrund angeführten Erwägung, den Tätern sei bewußt gewesen, daß Gabriele L.\n\"sich ihnen beiden gegenüber\" in dem Auto in besonders\nhilfloser Lage befand (UA S. 58). Es ist nicht ausschließbar, daß sich der damit wiederholte Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe\nausgewirkt hat. Daran Ändert es nichts, daß die Kammer\nzum Abschluß der Urteilsgründe bemerkt, es wäre eine\nhöhere Strafe zu verhängen gewesen, wenn der Angeklagte\n\ndie Vergewaltigung alleine verübt hätte.\n\n-4- 08\n\nDer Senat verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurück, weil\ndort auf Grund erfolgreicher Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin die Sache auch\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordes er-\n\nneut zu verhandeln sein wird.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-05/2-str-566-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-05/2-str-566-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.078985+00:00"}}