{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-03_2_StR_460_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-03","aktenzeichen":"2 StR 460/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BAa\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 460/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reit VER aus CREME geboren\nam (EEE 1960 in BP. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\n.2- ATS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 3. Dezember 1986 in der Sitzung am 5. De-\n\nzember 1986, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in «der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEEEEESEEEEEEEEEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 3. Dezember 1986,\n\nJustizsekretär u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n4. Februar 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes und Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die verfahrensrecht-\n\nlichen Rügen nicht eingegangen zu werden braucht.\n\nDie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist\n\nwidersprüchlich und beruht auf einem Kreisschluß.\n\nNach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte\ndie Zeugin PER am Tattage gegen 4.00 Uhr morgens, gegen\n15.00 Uhr desselben Tages drosselte er sie mit einer\nKrawatte, um sie zu töten und \"auf diese Weise die einzige\nTatzeugin aus dem Wege zu räumen und eine Bestrafung zu\nverhindern\" (UA S. 18). Den \"Vorfall gegen 4.00 Uhr hat\nder Angeklagte wie bei seiner polizeilichen Vernehmung\nauch in der Hauptverhandlung gänzlich abgestritten\". Um\n15.00 Uhr habe er die Zeugin nicht töten, \"sondern ihr\nnur Angst einjagen wollen, damit sie nicht die Polizei\nrufe\" (UA S. 30).\n\nDie Feststellungen über das Tatgeschehen am Morgen\nberuhen in erster Linie auf der Aussage der Zeugin PM.\nderen Tatschilderung das Landgericht unter anderem deshalb\nals glaubhaft ansieht, weil ihre Bekundungen in vielen\nEinzelheiten vom Angeklagten selbst bestätigt werden (UA\nS. 36 unten/37 oben). Diese Wertung ist mit der oben wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten zum Vorfall um\n4.00 Uhr nicht zu vereinbaren: Wenn der Angeklagte diese\nTat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung\n\"gänzlich abgestritten\" hat, dann können von ihm nicht\n\"viele Einzelheiten\" angegeben worden sein, die mit der\n\nTatschilderung der Zeugin PER übereinstimmten.\n\nAls berechtigt erweist sich auch der Vorwurf des\nBeschwerdeführers, die Beweiswürdigung enthalte einen\nZirkelschluß.\n\n-5- O8\n\nZum Tatgeschehen am Morgen führt die Strafkammer in\nder Beweiswürdigung unter anderem aus: \"Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin PR über die Vorfälle um\n4.00 Uhr spricht schließlich, daß nur bei einer vorangegangenen vollendeten Vergewaltigung der anschließende\nTötungsversuch seinen Sinn erhält. Die Tat des Angeklagten wird nur dann verständlich, wenn er zuvor eine schwerwiegende Tat begangen hatte, nämlich eine vollendete Vergewaltigung\" (UA S. 42). Die Einlassung des Angeklagten\nzum Tatgeschehen um 15.00 Uhr sieht die Strafkammer unter\nanderem deshalb als widerlegt an, weil der Angeklagte in\neiner früheren Vernehmung eingeräumt hatte, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Dieses Geständnis ist nach\nAuffassung des Tatrichters \"insbesondere vor dem Hintergrund der Motivlage des Angeklagten glaubhaft: Nachdem er\n\nmit der Zeugin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr\n\nausgeführt ... hatte, fühlte er sich in vollem Umfang von\nihr abhängig und in ihrer Gewalt. Als sie dann ... zum\nTelefonhörer griff ..., sah er nur noch die eine Möglich-\n\nkeit, durch Tötung der Zeugin die Entdeckung der vorange-\n\ngangenen Taten und seine Inhaftierung zu verhindern\" (UA\nS. 43 unten/44 oben).\n\nDemnach hat das Landgericht einerseits für die Würdigung der Aussage der Zeugin Pl und damit für den Nachweis der Sexualstraftat den Mordversuch am Nachmittag\nherangezogen, andererseits diese Tat deshalb als nachgewiesen angesehen, weil das frühere Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf die von ihm am Morgen begangene\n\nVergewaltigung glaubhaft erschien.\n\nAuf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil\n\nberuhen. Es ist daher aufzuheben.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-03/2-str-460-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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