{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-03_2_StR_301_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-03","aktenzeichen":"2 StR 301/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 301/86 URTEIL\n2.72: 86\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromonteur Michael W\n\nzus SEE, zeboren ar EEE 1955\nin Fo, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\noo. -2- 0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 3. Dezember 1986 in der Sitzung vom\n5. Dezember 1986, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GW ir der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nbei der Verkiindung .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 3. Dezember 1986,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3- APIS\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 7. November 1985 wird\n\n1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Mordes\nin fünf Fällen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung verurteilt\nwird;\n\nb) in den Ausspriüchen über\naa) die im Fall IV, 6 der Urteilsgründe (Simone Ne@) verhängte Einzelstrafe,\n\nbb) die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\n2, auf die Revision des Angeklagten in\nden Aussprüchen über\n\na) die im Fall IV, 4 der Urteilsgründe\n\n(Regina SP) verhängte Einzelstrafe,\n\nb) die Gesamtstrafe\n\n-h-\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen.\n\nIV. Aus der Liste der angewendeten Strafvor-\n\nschriften wird § 212 StGB gestrichen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin vier Fällen, wegen Totschlags und Vergewaltigung in\n\n5\n\nTateinheit mit sexueller Nötigung zu lebenslanger Freihettsstrafe und - unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil (§ 55 StGB) - zu einer zeitigen Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision, die mit der Verletzung formellen und materiellen\nRechts begründet wird, wendet sich der Angeklagte gegen\n\nden Schuldspruch, soweit ihm Tötungsdelikte angelastet\n\nwerden, und den gesamten Strafausspruch.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit ihrem auf die\nSachrüge gestiitzten, zu Ungunsten des Angeklagten ein-\n\ngelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechts-\n\nmittel das Urteil insoweit an, als der Angeklagte im\n\n-5_\n\nFalle Simone Neff wegen Totschlags und nicht wegen\nMordes verurteilt worden ist. Außerdem rügt sie eine\nfehlerhafte Gesamtstrafenbildung.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist in vollem\nUmfang, diejenige des Angeklagten nur zum Teil erfolg-\n\nreich.\n\nA. Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensriigen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe\nzu Unrecht einen Beweisamtrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens abgelehnt (§ 244 Abs. 4 StPo). Angesichts der\nBesonderheiten des Falles hätte sich die Schwurgerichtskammer darüberhinaus auch von Amts wegen zu der begehrten\nBeweiserhebung gedrängt sehen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).\nDieser Verfahrensbeschwerde liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\nAm 1. Februar 1984 erschien der Angeklagte auf Vorladung bei der Polizei in OT, um zu einem etwa\nzwei Monate zurückliegenden Vorgang verhört zu werden.\nDem Angeklagten war vorgeworfen worden, einer Frau über\nder Kleidung an das Geschlechtsteil gegriffen zu haben.\nwährend der Vernehmung kam zufällig der Kriminalbeante\n“an hinzu, ein Sachbearbeiter für \"Rockerverfahren\",\nder den Angeklagten bereits kannte und der mit ihm\n- beide duzten sich - sofort guten Kontakt herstellen\nkonnte. Auf den Hinweis von MW, das der Angeklagte\nschon wiederholt durch Sexualdelikte in Erscheinung getreten sei, und die anschließende Frage, ob er Probleme\n\n-6- OS\n\nin dieser Richtung habe, erklärte der Angeklagte, er\nverspüre einen starken inneren Druck, Frauen zu belästigen, dies habe er seit Sommer .1985 etwa zwei- bis\ndreimal wöchentlich getan und wolle nun \"reinen Tisch\nmachen\" (Bl. 11 UA).\n\nDer Angeklagte wurde daraufhin, auch in den folgenden Wochen, vorwiegend von Mo | vernommen. Noch\nam 1. Februar 1984 schilderte er einen Tathergang, der\nMEER unwahrscheinlich vorkam. Nachdem der Angeklagte\ndie Polizeibeamten zu dem angeblichen Tatort geführt\nhatte, gab er auf die von ihnen geäußerten Zweifel hin\nan, seine Darstellung sei frei erfunden. Am 2. Februar\n1984 wurden ihm verschiedene unaufgeklärte Sexualstraftaten vorgehalten. Einige räumte er sowohl vor der Polizei als auch vor dem Haftrichter ein; andere wurden von\nihm bestritten. Daraufhin wurde er in Untersuchungshaft\ngenommen. Am 27. und 28. Februar 1984 gestand er gegenüber dem Zeugen MN iie Tat zum Nachteil Rita\nDEE, die Gegenstand dieses Verfahrens ist (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung). Am\nEnde der Einvernahme erwähnte er, ohne vom Vernehmungsbeamten darauf angesprochen worden zu Sein, daß er eine\nFrau getötet habe (Fall Simone Ne@B). Diese Angabe wiederholte er vor dem Richter U@&. Bei späteren Vernehmungen in der Zeit vom 1. bis 5. März 1984 bekannte er sich\nzur Tötung weiterer vier Frauen. Am 9. März 1984 erklärte er gegenüber dem Zeugen op er habe keines der\nTötungsdelikte begangen; die falschen Bekundungen habe\ner nur deshalb gemacht, \"um von der Straße wegzukommen\".\nAuf \"verschiedene Nachfragen\" der Beamten räumte er dann\naber ein, \"daß doch alles so gewesen sei, wie er es in\nseinen früheren Vernehmungen angegeben habe\" (Bl. 17 UA).\nMit Schriftsätzen vom 12. und 15. März 1984 teilte der\n\n- 7 -\n\nVerteidiger der Staatsanwaltschaft mit, der Angeklagte\n\nbestreite die ihm angelasteten Tötungsdelikte; die falschen Geständnisse seinen \"auf psychische Fehlhaltungen\nund -handlungen des Angeklagten zurückzufiihren\".\n\nMit dem erwähnten Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens stellte\ndie Verteidigung unter Beweis, daß die Arbeitshypothese\ndes Polizeibeamten Mg, es gebe \"verdeckte Geständnisse\", allen aussagevsychologischen Erkenntnissen und\nErfahrungen widerspreche. - Der Zeuge war davon ausgegangen, daß in den Falschgeständnissen zu den angeblichen Sexualdelikten einige Detailangaben über die Tötungsfälle enthalten sein könnten. - Ferner behauptete\nder Antragsteller, daß eine Vernehmung, bei der sich die\nVerhörsperson von einer derartigen Vorstellung leiten\nlasse, jedenfalls dann in ihrem Aussageinhalt entscheidend\nbeeinflußt und verfälscht werde, wenn der Vernommene\nsich zu Unrecht selbst bezichtige. In einem solchen Fall\nkomme es zu einer ungewollten Führung des Vernomnenen,\ndie eine hohe Übereinstimmung zwischen den den Beamten\nbekannten und den von jenem geschilderten Tatdetails\nbewirke. Es liege deshalb nahe, daß die Selbstbezichtigungen des Angeklagten falsch seien.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag unter Berufung\nauf seine eigene Sachkunde abgelehnt. Diese Entscheidung\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit einer Auskunftsperson, vor allem auch des\nAngeklagten, gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung.\nVom Richter wird erwartet, daß er über die zur Ausübung\nseines Amtes erforderliche Menschenkenntnis und Fähigkeit\nverfügt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.\n\nDer Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur dann,\n\n-8- ı0G\n\nwenn die Eigenart des Einzelfalles eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert. Die Entscheidung, ob ein\nsolcher besonderer Fall gegeben ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht\nhat sich bei seiner Nachprüfung darauf zu beschränken,\nob der Tatrichter die durch die Gegebenheiten des Einzelfalles seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten hat.\n\nDie Verteidigung hatte bereits in der Begründung\nzu dem Beweisamtrag die Ansicht vertreten, die \"Geständnisse\" des Angeklagten seien unter so außergewöhnlichen Umständen zustandegekommen, daß deshalb auf die\nEinschaltung eines aussagepsychologischen Gutachters\nnicht hätte verzichtet werden dürfen. In diesem Zusammenhang war von ihr ausgeführt worden, die Persönlichkeit des Angeklagten sei durch eine deutlich infantile,\nhysterische Struktur gekennzeichnet, die sich in einer\ngesteigerten Suggestibilität niederschlage. Ferner hatte\nsie auf ein \"hochgradig abnormes Aussageverhalten\" bei\nden Vernehmungen hingewiesen. Nach ihrer Ansicht zeige\nsich dieses vor allem in den Irreführungen der Polizeibeamten durch den Angeklagten, solange es \"nur\" um Sexualdelikte gegangen sei. Die betreffenden \"Geständnisse\"\nhätten sich noch im Verlauf der Vernehmungen als falsch\nherausgestellt oder sich jedenfalls nicht unter entsprechende Strafanzeigen einordnen lassen. Aus der Sicht des\nAngeklagten hätte die persönliche Beziehung zu dem Polizeibeamten Mn freundschaftliche Züge angenommen.\nSchon lange vor dem ersten \"Geständnis\" hätte dieser die\nerwähnte Vorstellung von den \"verdeckten Geständnissen\"\ngehabt.Weiter sei das damalige Bedürfnis des Angeklagten\nzu berücksichtigen, ärztlich behandelt zu werden, um\nnicht wieder Frauen sexuell zu belästigen oder sogar zu\n\n- 9 -\n\nnötigen. Von MW habe er Hilfe in dieser Hinsicht\nerhofft. Außerdem hätten die Polizeibeamten bei den\nVernehmungen eine ungewöhnliche Atmosphäre geschaffen:\nEingehen auf alle Wünsche des Angeklagten, Vermeidung\nvon Nebengeräuschen, leise Sprechweise, sehr große Pausen, aber auch außerordentlich lange Vernehmungen und\nVorgespräche, deren Inhalt und Ablauf nicht mehr zu\nrekonstruieren seien. Darüberhinaus enthielten die Protokolle aus der Zeit vom 28. Februar bis 9. März 1984\nnicht ein einziges mit dem objektiven Spuren- und Ermittlungsbefund übereinstimmendes Detail, das den Vernehmungsbeamten zu jenem Zeitpunkt nicht bekanntgewesen\nsein könne. Einige Einzelangaben seien nur durch die Art\nder Vernehmungsführung erklärlich; es gebe zahlreiche\nHinweise darauf, daß überprüfbare Details von den Vernehmungsbeamten aus deren Vorinformationen in den Aussageinhalt induziert worden seien.\n\nDieses Vorbringen gibt Anlaß zu der Klarstellung,\ndaß im Rahmen der vom Revisionsgericht vorzunehmenden\nrechtlichen Prüfung diejenigen Behauptungen des Beschwerdeführers außer Betracht bleiben müssen, die den\nFeststellungen des Tatrichters zu den betreffenden Umständen widersprechen.\n\nAuf der Grundlage des danach berücksichtigungsfähigen Tatsachenstoffes erweist sich die Ablehnung des\nBeweisamtrags - auch unter Beachtung der Besonderheiten\ndes vorliegenden Falles - nicht als rechtsfehlerhaft.\nDie Urteilsgründe lassen ersehen, daß das Schwurgericht\ntrotz dieser Besonderheiten nicht auf die Hilfe eines\naussagepsychologischen Sachverständigen bei der Prüfung\nder Glaubhaftigkeit der Geständnisse angewiesen war.\n\n- 10 - 05\n\nAuf Bl. 90 UA heißt es unter anderem, gegen die\nEinlassung des Angeklagten, er habe die fünf Tötungsfälle nur deshalb zugegeben, um von der Straße wegzukommen und einen Therapieplatz wegen seines starken\nsexuellen Drucks zu erhalten, spreche bereits die Tatsache, daß er sich zum Zeitpunkt seines ersten Geständnisses (Fall NeW@M) schon etwa einen Monat in Untersuchungshaft befunden habe und deren Ende nicht abzusehen gewesen sei. Außerdem habe er mehrere Sexualdelikte gestanden, was auch nach seinem Kenntnisstand\n(aus früheren Strafverfahren wegen Sexualdelikten)\nzweifellos zur Verurteilung und zur Prüfung der Therapiefrage geführt hätte.\n\nEinen entscheidenden Grund, der für die Richtigkeit der Geständnisse spricht, hat das Landgericht weiter in dem Gefühlsausdruck des Angeklagten bei der\nSchilderung der einzelnen Taten vor der Polizei gesehen;\nEr war jeweils tief berührt und erschüttert, kämpfte mit\nsich, rang nach Fassung, weinte, sank in sich zusammen,\nverkrampfte seine Hände und schwieg minutenlang. Ein\nsolches Verhalten entspricht nach der Überzeugung der\nSchwurgerichtskammer nicht der Reaktion eines kühl kalkulierenden, das Mienenspiel des Vernehmungsbeanten erforschenden und sich schlüssige Einzelheiten ausdenkenden Menschen,\n\nVor allem ist das Landgericht zu seiner Überzeugungsbildung auf Grund zahlreicher vom Angeklagten angegebener Einzelheiten des Tatgeschehens gelangt, die\nsich nach den richterlichen Feststellungen mit den objektiven Gegebenheiten deckten und die weder von ihm\nerraten sein konnten noch durch die Vernehmungspersonen\n\n- 11 -\n\nvorgegeben worden waren (Bl. 50, 51, 60, 64, 67, 68,\n76, 80, 81 UA). Es handelt sich unter anderen um Angaben über Ort und Zeit der Tat, Aussehen des Opfers,\ndessen Bekleidung und in dessen Besitz befindliche Gegenstände, insbesondere über die Tatausführung. - In\nden Fällen Be, Sc una Li ER -\nhatten die vernehmenden Beamten noch keine Kenntnis von\ndem Ergebnis der durch andere Polizeibeamte geführten\nErmittlungen (Bl. 88 UA). - Als ein wichtiges Indiz\n\nhat das Schwurgericht weiter gewertet, daß der Angeklagte in drei Fällen (Ne, SC und 1.1\na) bei der Vorlage von Fotomappen die Tatopfer\nidentifiziert hatte (Bl. 15, 16, 51, 68, 77 UA). Insbesondere ist es in seiner Gewißheit von der Täterschaft des Angeklagten auch durch die Tatsache bestärkt\nworden, daß er im Fall Neff den Tatort \"ohne fremde\nHilfe wiedergefunden hat! (Bl. 52 UA). Für wesentlich\nhat das Landgericht ferner erachtet, daß er bei seinen\nVernehmungen zum Fall Sl an zwei Tagen jeweils\neine Skizze gezeichnet hatte, die den Tatort (unter Berücksichtigung der \"Grobheit der Skizzierung\") richtig\nangibt (Bl. 66 UA).\n\nDiese Bewertungen der objektiven Indizien zeigen,\ndaß sich die Schwurgerichtskamner der Bedeutung einer\nRealitäts- und Konkordanzanalyse nicht nur bewußt gewesen ist (vgl. hierzu Bl. 49 £f UA), sondern sie auch\nvorgenommen hat.\n\nFehl geht der Vorwurf des Revisionsführers, das\nLandgericht habe völlig die zusätzlich erforderliche\nklinisch psychologische Untersuchung und Beurteilung\nder Persönlichkeit des Angeklagten hinsichtlich seiner\n\n- 12 - OS\n\nAussagefähigkeit und -tüchtigkeit sowie bezüglich der\nsexuellen Problematik vernachlässigt. Eine solche klinische Untersuchung gehörte nicht zum Gegenstand des\nBeweisamtrags.\n\nKeinen Erfolg hat auch das Vorbringen, folgende Urteilsstelle enthalte einen Denkfehler:\n\n\"Es kann dahingestellt bleiben, ob es allgemeinen aussagepsychologischen Erkenntnissen\nund Erfahrungen widerspricht, daß es 'verdeckte Geständnisse' gibt. Jedenfalls hat der\nAngeklagte - wie die glaubhaften Bekundungen\nder Zeugen ME und Hi ergeben haben -\nein solches Aussageverhalten gezeigt\"\n\n(Bl. 91 UA).\n\nAuf die betreffenden \"verdeckten Geständnisse\" hat sich\ndas Landgericht, wie aus dem Urteil hervorgeht, bei seiner Überzeugungsbildung nicht gestützt. Diese beruht\nvielmehr auf einer Verwertung der erwähnten Indizien und\nihrer Gesamtwürdigung.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages hält somit der\nrechtlichen Überprüfung stand.\n\nEbenfalls unbegründet ist die in diesem Zusammenhang\nerhobene Aufklärungsrüge. Bei der hier gegebenen Beweissituation drängte sich die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nicht auf.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, das Landgericht habe den Inhalt der nicht verlesenen und auch\n\n- 13 -\n\nnicht verlesbaren polizeilichen Geständnisse zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht.\n\nDer Beschwerdeführer hat hierzu vorgetragen: Der\nVorsitzende habe während der Vernehmung des Polizeibeanten ME diesem von ihm für wichtig erachtete Passagen\naus den betreffenden polizeilichen Vernehmungsprotokollen\nvorgelesen, woraufhin der Zeuge ausgesagt habe, vom Angeklagten sei das damals \"so\" angegeben worden. Zur Grundlage ihrer Urteilsfindung habe die Schwurgerichtskammer\nnicht diese Bekundungen der Verhörsperson, sondern den\nInhalt der vorgehaltenen Urkunde selbst gemacht. Dies ergebe sich einmal daraus, daß im Urteil von einer '\"Bewertung der Geständnisse als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten\" (Bl. 48 UA) die Rede sei. Weiter\nfolge es aus der wörtlichen Übernahme von einzelnen in\nden Niederschriften verwendeten Formulierungen.\n\nDer Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt indes\nerkennen, daß das Landgericht nur den Inhalt des vom\nZeugen MB auf den jeweiligen Vorhalt hin Erklärten\nseiner Beweiswürdigung zugrundegelegt hat. In der Liste\nder verwerteten Beweismittel (Bl. 41, 42 UA) sind als Urkunden lediglich die \"in der Hauptverhandlung verlesenen,\nim Protokoll im einzelnen angegebenen\" angeführt. Zu\nihnen zählen die polizeilichen Vernehmungsniederschriften\nalso nicht. Davon abgesehen gibt die von der Revision\nzur Stützung ihrer Meinung zitierte Formulierung die\nÜberlegungen des Schwurgerichts nicht richtig wieder. Sie\nist erst aus dem vollständigen Satz ersichtlich, der wie\nfolgt lautet (Bl. 48, 49 UA):\n\n- 14 - WAH\n\n\"Bei der Bewertung der Geständnisse als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten ist zunächst davon auszugehen, daß nach\nder Einlassung des Angeklagten und in übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Mi,\nHER und UM alle in den Vernehmungsprotokollen enthaltenen Angaben nach ordnungsgemäßer Belehrung auch so von den Angeklagten\ngemacht worden sind ...\"\n\nDiese Ausführungen zeigen, daß die Schwurgerichtskamner\nsich des zutreffenden rechtlichen Ansatzes bewußt gewesen ist und ihn auch beachtet hat,\n\nIm übrigen standen dem Tatgericht als Erkenntnisquelle nicht nur die Aussagen der Vernehmungsbeanten,\nsondern auch die Einlassung des Angeklagten zur Verfügung.\nSeine Erklärung, \"die bei seinen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen aufgenommenen Protokolle (enthielten) zutreffend seine damals gemachten Aussagen\"\n\n(Bl. 42, 43 UA), kann ebenfalls durch Vorhalte aus jenen\nNiederschriften ausgelöst worden sein.\n\n3. Mit einer weiteren Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht sei von zugesagten Wahrunterstellungen abgewichen.\n\na) In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung\neinen Beweisamtrag gestellt, der darauf zielte, einen\nGeorg OB der (vom Angeklagten früher gegenüber der\nPolizei gestandenen) Tötung der Prostituierten So-WE verdächtig erscheinen zu lassen. Beweisthemen waren\nunter anderem die Behauptungen, am 27. Februar 1981,\n\n- 15 -\n\neinen Tag vor der Tat im Fall Sc, sei die Zeugin BIER, die im Hause neben der Wohnung Scoouuiiiu\nzusammen mit ihrem Bekannten Oi zelebt habe, nach\neinem Zerwürfnis mit diesem zu ihrem früheren Freund\nStB nach Hal gefahren; dort habe OB in der\nfolgenden Nacht angerufen und angedroht, St am\nnächsten Tag \"abzustechen\"; als die Zeugin am Abend des\n1. März 1981 zurückgekehrt sei, habe OW sie schwer\nbeschimpft und ihr einen von ihm geschriebenen, an das\nPolizeipräsidium in FEW adressierten Brief gezeigt, in dem er sich unter dem Datum des 1. März 1981\nder Ermordung Stan bezichtigt habe; es sei dann zu\neiner Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er\ngeäußert habe, auf einen Mord mehr oder weniger komme\nes ihm nicht an; er habe ein dolchartiges Messer in der\nHand gehabt, sei immer wütender geworden und habe die\nZeugin schließlich vor die Wahl gestellt, entweder\ndurch einen Herzstich oder mit durchschnittener Kehle\nzu sterben; danach habe er zugestochen und die Zeugin\nso in die rechte Hand getroffen, daß das Blut bis zur\nZimmerwand gespritzt sei. Der Beweisamtrag ist vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, die\nbehaupteten Beweistatsachen könnten so behandelt werden,\nals seien sie wahr. Im Urteil hat die Schwurgerichtskanmer ausgeführt (Bl. 74, 75 UA):\n\n\"Soweit OWW gesagt hat, es komme ihm auf\neinen Mord mehr oder weniger nicht an ...\nist dies ... ohne erkennbaren Bezug zur Tat\n(zum Nachteil Sc) ; vielmehr handelt\nes sich lediglich um eine nicht ernstgemeinte Drohung, wie sein an das Polizeipräsidium gerichteter Brief vom 01.03.1981\n\n6. 105\n\nbeweist, in dem er sich - ohne realen Hintergrund - bezichtigt, den Freund ... der Frau\nBIER ermordet zu haben\",\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht\ndiese Wertung nicht der Wahrunterstellung. Die Beweisthemen besagten nichts darüber, ob O@R die Zeugin wirklich\ntöten wollte. Sie beschränkten sich auf das, was die Zeugin erlebt hatte, Deren Beobachtungen hat das Landgericht\naber als wahr angesehen und damit die betreffenden Beweisthemen erschöpfend berücksichtigt. Es war nicht gehindert,\nden in den Urteilsgründen wiedergegebenen Schluß zu ziehen.\n\nb) Ein weiterer Beweisamtrag betraf Blutanhaftungen\nan zwei bei OWR am 1. März 1981 sichergestellten Messern. Der Verteidiger hatte beantragt, den sachverständigen Zeugen Prof. Dr. CHEM zum Beweis der Tatsache zu\nvernehmen, bis zum 14. April 1981 seien von ihm, Prof.\nDr. CE, die Messer untersucht worden mit dem Ergebnis, daß sich an beiden Spuren von Menschenblut befunden\nhätten und daß eine der Spuren \"wahrscheinlich älter als\nfünf bis sechs Wochen\" gewesen seien. Zur Erläuterung\nseines Antrags hatte der Verteidiger erklärt, er stelle\ndas unter Beweis, was Prof. Dr. CE in seinem Gutachten vom 14. April 1981 ausgeführt habe. In diesem\nheißt es unter anderem, eine Entscheidung über die Blutgruppe sei nicht möglich; es könne jedoch vermutet werden,\ndaß die Spur \"wesentlich älter\" als fünf bis sechs Wochen\nsei. Die Schwurgerichtskammer hat auch diese behauptete\nTatsache als wahr unterstellt.\n\nDer Beschwerdeführer vertritt zu Unrecht die Ansicht,\ndas Landgericht hätte im Urteil nicht zu dem Schluß konm-\n\n- 17 -\n\nmen dürfen, daß aus diesem Untersuchungsergebnis nicht\neinmal eine \"vage\" Verbindung zum Fall SC hergestellt werden könne, Prof. Dr. GEW hatte bei der\nFestlegung jener Zeitspanne in seinem Gutachten ersichtlich auf die seit dem Tattag verstrichene Zeit abgestellt. Denn in demselben Absatz, in dem er jene Zeitangabe machte, steht vorher: \"Da die hier interessierende Tat am 28.02.81 geschah .„.., haben wir uns für den\nDeckglasversuch nach Lattok entschieden\", Damit hatte er\ndurch jene Zeitangabe eine Verbindung der betreffenden\nBlutanhaftung mit dieser Tat ausschließen wollen.\n\nbh. Die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. ?\nStPO,\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin hat lediglich bei der Strafzumessung im Fall SB -\n0) den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben.\n\nIn diesem Fall hat das Landgericht eine lebenslange\nFreiheitsstrafe verhängt, obwohl es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (die auf\nBl. 96 UA verwendete Formulierung \"erhebliche Einsichtsfähigkeit\" beruht - wie die Ausführungen auf Bl. 98, 99\nUA zeigen - offensichtlich auf einem Schreibversehen)\nnicht hat ausschließen können. In Übereinstimmung mit den\ngehörten psychiatrischen, psychologischen und psychoanalytischen Sachverständigen ist die Schwurgerichtskanmer davon ausgegangen, daß der vom Angeklagten geschilderte besonders starke Triebdruck und das phasenweise gesteigerte sexuelle Verlangen Anzeichen eines sogenannten\nPerversionssyndroms waren, das im Laufe der Jahre zu\n\n- 18 - OS\n\nsteigernder krimineller Intensität des Angeklagten,\nbeginnend mit exhibitionistischen Handlungen bis hin\nzu Tötungsdelikten (aus einer sexuell gespannten\nSituation heraus) geführt hat. Darüberhinaus ist beim\nAngeklagten eine hysterische und damit abnorme Persönlichkeitsstruktur festgestellt worden.\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts wiegen die im\nFall SB vorliegenden schulderhöhenden Umstände\nso schwer, daß eine zeitige Freiheitsstrafe nicht mehr\nvertretbar erscheint, Diese Umstände hat es darin gesehen, daß der Angeklagte ziel- und planvoll vorgegangen sei, indem er dem Mädchen aufgelauert und von Beginn der Tatausführung an seiner Forderung nach Sexualverkehr durch ein an den Hals des Opfers gehaltenes\nMesser Nachdruck verliehen habe; ferner habe er dem sich\nheftig wehrenden Opfer durch insgesamt 12 Messerstiche\nerhebliche und lang andauernde Qualen zugefügt und sich\nschließlich \"in den Mund des verblutenden Mädchens befriedigt\", das sich nach der Tat noch bis zum Sandweg\nhabe schleppen können, wo es zusammengebrochen und verblutet sei; zudem habe es sich um das vierte Tötungsdelikt gehandelt, das der Angeklagte innerhalb von nicht\neinmal zwei Jahren begangen habe.\n\nGegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen insofern rechtliche Bedenken, als das Tatgericht\nunerörtert gelassen hat, ob und in welchem Maße die Besonderheiten durch das Perversionssyndrom und die abnorme Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beeinflußt\nwaren. Soweit sie durch diese Wesenseigenart des Angeklagten (mit-)verursacht waren, können sie ihm in dem Unfang, in dem seine Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt war,\n\n- 19 -\n\nnicht zum Vorwurf und deshalb auch nicht straferschwerend\nangelastet werden. Eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f). Das besagt nicht, daß aus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung jener Tatmodalitäten unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert, aber\nnicht völlig ausgeschlossen, so daß für eine Verwertung\nder Handlungsintensität noch Raum bleibt. Jedoch läßt\nsich dem Urteil nicht entnehmen, daß die Schwurgerichtskammer jene Problematik erkannt und ihr Rechnung getragen\nhat. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit zu verneinen, daß das Landgericht den bezeichneten Tatbesonderheiten ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Diesem Mangel kommt hier um so mehr Bedeutung zu, weil das Landgericht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat.\nSie kann danach nicht aufrechterhalten werden. Das bedingt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\nFür die zukünftige Hauptverhandlung weist der Senat\nvorsorglich darauf hin, daß der im angefochtenen Urteil\nangenommene Erschwerungsgrund der Selbstbefriedigung in\nden Mund \"des verblutenden Mädchens\" nicht mit den getroffenen Feststellungen vereinbar ist. Zu der Zeit, als\nder Angeklagte onanierte, hatte er dem Opfer zwar schon\neine blutende Wunde (am Hals) beigebracht. Die Stiche,\ndie zum Verbluten des Mädchens führten, versetzte er\nihm aber erst später (Bl. 30, 31 UA).\n\nDie in der Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts gegen die Bildung einer Gesamtstrafe - damals\nzu Recht - dargelegten Bedenken bestehen nicht mehr,\nsofern inzwischen die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 19. November 1982 verbüßt sein sollte (BGHSt 32, 190, 193; BGH NJW 1982, 2080;\n\n- 20 - 7\n\nBGH, Urteile vom 28. Februar 1984 - 1 StR 37/84 sowie\nvom 10. Juli 1985 - 3 StR 124/85),\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß\ndie Schwurgerichtskammer die Tat zum Nachteil Simone\nNe@® als Totschlag und nicht als Mord (zur Befriedigung\ndes Geschlechtstriebs) gewertet hat.\n\nDer Entscheidung des Landgerichts liegen in diesem\nFall folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte verspürte nach einem mit dem Tatopfer gewaltsam ausgeführten Vaginal- und Analverkehr\nnoch keine sexuelle Befriedigung und wollte deshalb den\nMundverkehr erzwingen. Die junge Frau preßte jedoch den\nMund zu und drehte den Kopf nach links und rechts. Der\nAngeklagte wurde wütend und gab ihr eine Öhrfeige. Als\nsie sich auch danach wehrte, legte er ihre Jogginghose\nkreuzweise über ihren Hals und zog an den Enden, um Simone\nNe@@B zum Öffnen des Mundes zu veranlassen. Da dies ohne\nErfolg blieb, verstärkte er den Druck auf den Hals. Er\nwar sich bewußt, daß dadurch ihr Tod eintreten konnte.\nDiesen nahm er billigend in Kauf (Bl. 99 UA). Als er bemerkte, daß von ihr kein Widerstand mehr ausging und ihr\nKopf mit geöffneten Mund ruhig vor ihm lag - sie war infolge des Drosselns gestorben -, führte er im Glauben,\ndas Mädchen habe lediglich einen Schock erlitten, sein\nGlied in den Mund des Opfers. Weil er keinen Reibungswiderstand empfand, onanierte er in den Mund der Toten\nbis zum Samenerguß,.\n\n- 21 _\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten nicht\nwegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt.\nSie ist der Meinung, das Mordmerkmal \"zur Befriedigung\ndes Geschlechtstriebs\" sei hier zu verneinen, weil der\nAngeklagte \"weder durch die Tötung selbst sexuelle Befriedigung erreichen!\" wollte, noch es ihm darum ging,\n\"im Anschluß an die Tötung seinen Geschlechtstrieb an\nder Leiche zu befriedigen\", Vielmehr habe er \"den Mundverkehr mit dem ruhig gestellten lebenden Mädchen durchführen\" wollen und billigend in Kauf genommen, daß es\nbei dem \"Ruhigstellen\" zu Tode komme (Bl. 94 d UA).\nEine Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen sei\nebenfalls nicht gegeben.\n\nDas Landgericht hat verkannt, daß auch derjenige\n\"zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\" tötet, der Gewalt gegen sein Opfer anwendet, um seine Geschlechtslust\nungestört befriedigen zu können, und dabei dessen Tod als\nmögliche Folge billigend in Kauf nimmt. Unerheblich ist,\nob, wie im vorliegenden Fall, die Erfüllung des geschlechtlichen Verlangens zu Lebzeiten des Opfers erreicht werden\nsoll. Unwesentlich ist ferner, in welchem Zeitpunkt dessen\nTod eintritt (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ 1982, 464;\nBGH, Urteil vom 6. März 1979 - 1 StR 348/78). Denn es\nkommt insofern lediglich auf die Zielrichtung des Täters,\nnicht auf die Zweckerreichung (Mundverkehr mit der noch\nlebenden Frau) an.\n\nDer Senat hat von sich aus den Schuldspruch geändert.\nProzessuale Rechte des Angeklagten werden dadurch nicht\nberührt. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten die Tat\nzum Nachteil Simone Nei$ als Mord, begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, bewertet,\n\nl20_ ADS\n\nII. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Urteils in den Aussprüchen über die im Fall\n\nNe verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe zur Folge.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-03/2-str-301-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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