{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-21_2_StR_473_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-21","aktenzeichen":"2 StR 473/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 473/86 URTEIL\nIn Anl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Puppenspieler Oskar F GEN :u:s\nEN - (u, Jenoren am u ss\nin Mo Kreis DC, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n2\n\n- 2 - ‚#2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. November 1986, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u —\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizsekretär gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 17. Februar 1986 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung\nin zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nelf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts.\n\nDie Revision hat aus folgendem Grund Erfolg:\nDie Mutter des Angeklagten, als Zeugin von dem\n\nVerteidiger benannt, entlastete in der Hauptverhand-\n\nlung den Angeklagten. Sie bekundete, ihr anderer,\n\n„Rz\n\ninzwischen verstorbener Sohn Ramon habe ihr anvertraut,\ner habe sämtliche Überfälle ausgeführt, nur bei dem\nÜberfall in CE sei der Angeklagte dabei gewesen.\n\nDiese Aussage hielt die Kammer nicht für glaubhaft:\n\nS gibt keinen Grund dafür, daß die Zeugin\nF erst am vorletzten Verhandlungstag -\nnachdem die Beweisaufnahme bereits einmal\ngeschlossen war - ihre Aussage gemacht hat,\nwenn sie von Anfang an gewußt haben will,\ndaß der Angeklagte in zwei Fällen nicht beteiligt war und in dem weiteren Fall allenfalls Mittäter gewesen sei. Würde die Aussage der Zeugin FE der wahrheit entsprechen, ist kein Grund dafür erkennbar, warum\nsie sich nicht von Anfang an - spätestens\nzu Beginn der Hauptverhandlung -, zum Zeitpunkt\ndes Todes von Ramon befand sich der Angeklagte - wie die Mutter wußte - noch in Untersuchungshaft, als Zeugin gemeldet hat, um\njedenfalls die den Angeklagten entlastende\nAussage zu machen\" (UA S. 8).\n\nDer Schluß der Strafkammer vom anfänglichen Schweigen\nder Mutter des Angeklagten auf die Unrichtigkeit ihrer\nAussage war unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines\nAngehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf (BGHSt 22, 113; BGH NJW 80, 794), auch dann\nnicht, wenn der Angehörige später Angaben macht (BGH\nMDR 81, 157). Der Angehörige soll sich unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte\ner nicht mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht\nwerde aus diesem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der überhaupt\nnicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei\nwählen, an dem er schließlich Sachangaben macht (vgl.\nOLG Düsseldorf MDR 84, 164). Daß das Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1976 -\n\n> StR 567/76).\n\nDiese Gründe gelten nicht nur für den als Zeugen vernommenen Angehörigen, der (zunächst) von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,\nsondern erst recht hier. Es darf nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet werden, daß seine Mutter\nsich nicht selbst als Zeugin bei den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht meldete (vgl. BGH Beschl. v.\n23. Oktober 1986 - 4 StR 569/86).\n\nDas Urteil kann auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die\nKammer, hätte sie das anfängliche Schweigen der Zeugin nicht verwertet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin\n\nanders beurteilt hätte.\n\nDa diese Rüge zur Aufhebung des Urteils führt,\n\nbraucht auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr\n\neingegangen zu werden.\n\n+93\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-21/2-str-473-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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