{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-21_2_StR_444_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-21","aktenzeichen":"2 StR 444/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR 444/86 URTEIL\n\nRR 2,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staplerfahrer Armin KÜHN zus\n\nKi@, geboren am ns 1961 in\nSEES,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n1}\nDD\nl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. November 1986, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär us\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bad\nKreuznach vom 6. Mai 1986 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen, homosexuellen\nHandlungen und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Frei-\n\nheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nHiergegen richtet sich die vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nMit ihrem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel erhebt sie die allgemeine Sachrüge. Sie beanstandet unter anderem die Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zur Vornahme\nder sexuellen Handlungen an dem Jungen entschlossen,\num seinen durch das frühere Verhalten des Kindes\nerlittenen Autoritätsverlust auszugleichen. Auf der\nGrundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht\nbei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt, \"daß er die Tat nicht zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes begangen hat, sondern\nsie lediglich den hilflosen Versuch darstellt, den\nim alltäglichen Umgang mit Sven (dem Tatopfer) erlit-\n\ntenen Autoritätsverlust zu kompensieren\".\n\nDie Feststellungen dieses Motivs beanstandet\n\ndie Staatsanwaltschaft zu Recht.\n\nFür die Annahme, der Angeklagte habe mit den\nsexuellen Handlungen lediglich seinen Autoritätsverlust ausgleichen wollen, bietet das objektive\nTatgeschehen keine Anhaltspunkte; es spricht sogar\ngegen sie. Der Angeklagte hat den Jungen in zehn Fällen bis zum Samenerguß an seinem Geschlechtsteil lutschen lassen und in drei Fällen den Afterverkehr versucht. Bei diesem Geschehen liegt die Annahme, daß\nder Angeklagte zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes handelte, so nahe, daß die vom Landgericht\nvorgenommene andere Beurteilung einer eingehenden\n\nBegründung bedurft hätte.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb mit den\nFeststellungen zur inneren Tatseite aufzuheben.\nDie Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen\nwerden von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt und können bestehenbleiben. Die Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils hat keinen weiterreichen-\n\nden Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune\n\nor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-21/2-str-444-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-21/2-str-444-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.587404+00:00"}}