{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-21_2_StR_364_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-21","aktenzeichen":"2 StR 364/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF Zu\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 364/86 URTEIL\n\nnf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Kurt Rudolf Hellmut von 5 |\naus WOHER, zeboren am WER ı925\n\nin DO / Kreis ZU,\n\nwegen schweren Raubes\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. November 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\n2\n\n[2\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 8. Januar 1986 und ihre\nsofortige Beschwerde gegen die in\ndiesem Urteil getroffene Entscheidung\nüber die Entschädigungspflicht werden\nverworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die\n\ndem Angeklagten durch die Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Dem Angeklagten wird in der Anklage zur Last\ngelegt, am 2. Januar 1975 einen schweren Raub dadurch\nbegangen zu haben, daß er an einem Verkaufsstand des\nObst- und Gemüsehändlers MER unter Bedrohung zweier\nVerkäuferinnen mit einer Pistole 870 DM wegnahnm.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\nMY Habe ihm für Renovierungsarbeiten zugesagten\nLohn in der genannten Höhe vorenthalten, und er, der\nAngeklagte, habe sich zur Zueignung des entsprechenden\nGeldes aus dem von MEER erzielten Verkaufserlös für\nberechtigt gehalten, als unwiderlegbar erachtet. Da es\nsomit die von § 250 StGB vorausgesetzte Absicht rechtswidriger Zueignung nicht feststellen konnte, hinsichtlich der in der Handlung liegenden Nötigung aber gemäß\n§ 78 Abs. 1, 3 Nr. 4, § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war, hat es den Angeklagten\n\n-u-\n\nfreigesprochen. Außerdem hat es entschieden, daß der\nAngeklagte gemäß § 2 Abs. 1 StrEG für die in der Zeit\nvom 28. November 1984 bis 24. Mai 1985 und vom 30. Dezember 1985 bis 8. Januar 1986 erlittene Polizei- und\nUntersuchungshaft zu entschädigen ist,\n\nII. 1. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.\n\nDie Feststellung, daß Müller dem Angeklagten zugesagten Arbeitslohn in Höhe von 870 DM nicht bezahlt\nhatte, ist rechtsfehlerfrei getroffen und wird auch von\nder Beschwerdeführerin nicht beanstandet,\n\nDie Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe geglaubt, sich wegen dieses Anspruchs durch Wegnahme von\nGeldscheinen von den für ihn gerade erreichbaren Geschäftseinnahmen ME befriedigen zu dürfen, beruht\nmaßgeblich auf Feststellungen zur Geistesverfassung des\nAngeklagten. Danach ist der Angeklagte eine fanatischaquerulatorische Persönlichkeit mit einem mittelschweren\nQuerulantenwahn. Seine Schuldfähigkeit ist zwar weder\nausgeschlossen, noch im Sinne des § 21 StGB erheblich\nvermindert.\n\n\"Seine besondere Persönlichkeitsstruktur macht\nes ihm jedoch unmöglich, in Fällen, in denen er\noo. im Recht zu sein glaubt, überhaupt seinem\nRechtsanspruch entgegenstehende Argumente aufzunehmen, geschweige denn, diese gegen die eigene\nPosition abzuwägen,. ... Sowohl wegen des Fehlens\nentsprechender Rechtskenntnisse als auch auf-\n\n-5- AS\n\ngrund der auf unbedingte Durchsetzung eigener\nAnsprüche ausgerichteten Persönlichkeit des\nAngeklagten ist sicher, daß er nicht wußte,\ndaß infolge des Charakters der Schuld MEN\nals Gattungsschuld sein Anspruch nicht auf gerade diese vor ihm liegenden Geldscheine gerichtet war\" (UA Bl. 5, 9).\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ergeben zugleich, daß der Angeklagte aus\nseiner Überlegung, er könne für die Durchsetzung seiner\naus Schwarzarbeit hergeleiteten Forderung keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, nicht die Folgerung zog,\ndie Forderung stehe ihm nicht zu.\n\nMit der Annahme, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befand sich der Angeklagte in einem den\nVorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17,\n87; BGH NStZ 1982, 380 mit Nachweisen). Auf die Frage,\nob der angenommene und geltend gemachte Zahlungsanspruch\nobjektiv rechtswirksam oder wegen Verstoßes gegen das\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäß § 134 BGB\nnichtig war, kommt es nicht an (BGHSt 3, 110, 123).\n\nAuch sonst lassen die Urteilsausführungen zum Freispruch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2, Ebenfalls erfolglos bleibt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zubilligung\nvon Haftentschädigung.\n\n§ 2 Abs. 1 StrEG gewährt dem freigesprochenen Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft Entschädigung,\nsofern nicht Ausschluß- oder Versagungsgründe (88 5, 6\nStrEG) vorliegen.\n\n-6 -\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte\ndie Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat\n(§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG) nicht geprüft. Da der Senat\nJedoch als Beschwerdegericht in der Sache zu befinden\nhat und die Urteilsfeststellungen in Verbindung mit dem\nAkteninhalt eine eindeutige Bewertung zulassen, kann\ner selbst entscheiden (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG;\nBayObLG NJW 1973, 1938; OLG Frankfurt am Main NJW 1978,\n1017; D. Meyer, StrEG, 1985, § 8 Anm. 42, 43; Schätzler,\nStrEG 2. Aufl. § 8 Rdn. 35 bis 40 - jeweils mit Nachweisen; zu § 464 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO: BGHSt 26, 29).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist\nder Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht gegeben. Der Freispruch von der Anklage des (schweren)\nRaubes beruht darauf, daß ein (Tatbestands)Irrtum des\nAngeklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung nicht auszuschließen war. Die Feststellungen zur\nGeistesverfassung des Angeklagten lassen nicht die Beurteilung zu, er habe diesen Irrtum grob fahrlässig verschuldet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 1974\n- 2 StR 94/74 - abgedruckt bei D, Meyer, StrEG, 1985,\nAnhang zu § 5; D, Meyer aa0 § 5 Anm. 47 ff; Schätzler\naaO § 5 Rdn. 42 ff - jeweils mit Nachweisen). Sie gestatten auch nicht den Schluß, daß er die Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig verursacht hat. Bei den von der Staatsanwaltschaft angeführten Umständen handelt es sich um\nVerhaltensweisen des Angeklagten, die auf seiner allgemeinen Einstellung beruhen, Der Vorwurf, er habe\nschuldhaft in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer\nacht gelassen, die ein verständiger Mensch in gleicher\n\n-7- ey\n\nLage anwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafver-\n\nfolgungsmaßnahmen zu\ngemacht werden.\n\nHerdegen\n\nMaier\n\nschützen, kann dem Angeklagten nicht\n\nMüller Meyer\n\nTheune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-21/2-str-364-86","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-21/2-str-364-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.567526+00:00"}}