{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-20_2_StR_599_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-20","aktenzeichen":"2 StR 599/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 599/86 BESCHLUSS\n\nCr,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Helmut ZUBE . ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EB 350 in CO. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung uU. a.\n\nTV\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\ngung\nvier\n\ndung\nAbs.\n\nben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n8. August 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltiin Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von\n\nJahren verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheiist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349\n2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann indessen nicht bestehenblei-\n\nDie Strafkammer wirft dem Angeklagten unter anderem\nvor, es habe ihn \"vollkommen unberührt\" gelassen, daß\ndie Zeugin (das Tatopfer) ihre \"Anklage zurücknehmen\"\nwollte, \"um nicht weiter unter ihrer Aussagepflicht zu\nleiden\". Das Verhalten des Angeklagten der Zeugin gegenüber sei insgesamt menschenverachtend, entwürdigend und\n\nzeuge von hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit.\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken.\n\nDaß der Angeklagte seinem Tatopfer die Zeugenaussage vor Gericht nicht durch ein Geständnis erspart\nhat, darf ihm nicht angelastet werden. Durfte er die\nihm vorgeworfene Tat aber bestreiten, dann konnte von\nihm auch nicht erwartet werden, daß er der ihn - nach\nseiner Darstellung fälschlicherweise - belastenden\nZeugin gegenüber wegen der Unannehmlichkeiten, die ihr\ndie Aussagepflicht bereitete, oder aus anderen Gründen\n\nMitgefühl zeigte.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-20/2-str-599-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-20/2-str-599-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.508184+00:00"}}