{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-11_2_StR_504_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-11","aktenzeichen":"2 StR 504/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 504/86 BESCHLUSS\nTE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gottfried Winand Oliver F nm\n\naus LE HE, zeboren au u 1345\nin EEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2- %\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. November 1986\nbeschlossen:\n\n41. Der Antrag des Angeklagten vom 21. Juli 1986,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 14. April 1986\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen,\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n4. Juli 1986 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nGründe?!\n\n4. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\n(§ 346 Abs. 2 StPO) ist zulässig, aber nicht begründet.\nDie Frist zur Begründung der Revision war mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 25. Mai 1986 in\nLauf gesetzt worden und daher mit dem 23. Juni 1986 abgelaufen, bevor die Revisionsrechtfertigung am 26. Juni 1986\n\nbei Gericht einging.\n\n2. Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.\n\nDie Antragsbegründung enthält nicht alle notwendigen\nAngaben. Zu ihnen gehört unter anderem auch die Mitteilung des Zeitpunkts, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstand, weggefallen ist\n(BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; Kleinknecht/Meyer,\n\nStPO 37. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO § 45 Rdn. 6;\n\n- 3 -\n\nWendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24, Aufl. § 45 Rdn. 15).\nIm vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Angeklagten davon, daß sein Verteidiger die Revisionsrechtfertigung nicht fristgemäß einreichen würde,\nDieses Hindernis ist mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem\nder Angeklagte aus dem Revisionsverwerfungsbeschluß des\nLandgerichts vom 4, Juli 1986 entnehmen konnte, daß die\nFrist zur Begründung der Revision versäumt worden war,\nWann der Angeklagte diesen Beschluß erhalten hat - er\nist am 9. Juli 1986 formlos an ihn abgesandt worden\n\n(Bl. 764 Rd. A.)-wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsamtrages nicht mitgeteilt.\n\nMüller Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-11/2-str-504-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-11/2-str-504-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:58.122597+00:00"}}