{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-07_2_StR_563_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-07","aktenzeichen":"2 StR 563/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 563/86 BESCHLUSS\nTan § 6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Hans-Joachim HEN zus\n\nHo, SJehoren am\nGER 155: ir. CEBEEEEEN oo:.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nJE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\nl. Juli 1986 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurück-\n\nverwiesen,\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf der\nGrundlage des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie\nsexuellem Mißbrauch von Kindern und wegen weiteren sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat. Die\n- allein noch zu überprüfende - Strafzumessung\n\nist wiederum rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht führt unter anderem aus:\n\n\"Eine Gesamtschau beider Taten ergab, daß ihm\ntrotz seines ansonsten bis heute einwandfreien\nLebenswandels durch seine Manipulationen an\nden zwei jungen Mädchen eine so erhebliche\nSchuld anzulasten ist, daß gegen ihn eine\nganz empfindliche Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden mußte. Dabei konnte auch nicht\ngänzlich unbeachtet bleiben, daß der Angeklagte im Verfahren vor der Kammer eine besondere Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt\nhat, die ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, vor allem auf seine Einstellung\nzu den Taten zu ziehen Anlaß gibt. Noch in\nseinem letzten Wort hat der Angeklagte erklärt, daß ihm die Worte zum Widerlegen der\ngemeinen falschen Anschuldigungen der beiden\nMädchen fehlten, er könne auch nicht verstehen, daß in den früheren Hauptverhandlungen\ndie Beweise völlig falsch gewürdigt worden\nseien, viele Zeugen hätten doch offensichtlich\nbelegt gehabt, daß er unschuldig sei. Damit\nhat der Angeklagte zu erkennen gegeben, daß\ner sich offensichtlich bis heute nicht im\ngeringsten mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, was umso mehr ungünstige Schlüsse\nauf seine Persönlichkeit erlaubt, als es sich\nbei den Opfern seiner Taten um Personen handelte, die ihm zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren und mit denen er per-\n\nsönlich eng verbunden war.\"\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil\ngereichen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85; Beschluß\nvom 8. Januar 1985 - 5 StR 828/84 sowie die Übersicht\nin Strafverteidiger 1985, 205, 207). Das gilt auch,\nwenn nach rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über\nden Strafausspruch verhandelt wird. Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei\nseiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt,\ndas im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft\nund Gefährlichkeit schließen läßt (vgl. BGH, Beschluß\nvom 30. Juli 1985 - 1 StR 340/85).\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der\naufgezeigte Rechtsfehler auch die Höhe der beiden\n\nEinzelstrafen beeinflußt hat.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird bei der\nStrafzumessung im übrigen zu berücksichtigen haben,\ndaß seit dem Ende der Taten inzwischen mehr als vier\nJahre vergangen sind, der Angeklagte im Oktober 1982\n\nerstmals in Untersuchungshaft genommen wurde und sich\n\nin dieser Sache nach drei erfolgreichen Revisionen\nund erheblicher Verringerung des ursprünglich angenommenen Schuldumfangs seit 1983 jetzt zum vierten\n\nMal einer Hauptverhandlung stellen muß.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-563-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-563-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:58.028332+00:00"}}