{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-07_2_StR_533_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-07","aktenzeichen":"2 StR 533/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 533/86 BESCHLUSS\nYmM.sE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Albert Klaus Peter wW CB -\n\nEEE zus vi, Geboren am ME 1959 in NO-GE. TE-H-Kreis, zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nSache,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nen 72\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 11. Juni 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das\nVerfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch im Sinne von\n8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt aber auf die Sachrüge\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 %o hatte.\n\nDie Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkamnmer in\nÜbereinstimmung mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. I | im wesentlichen mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der als Alkoholiker besonders\nviel Alkohol vertrage, habe keine Ausfallserscheinungen gezeigt und situationsangepaßt, reaktionsschnell und zielstrebig gehandelt; auch der ärztliche Untersuchungsbericht\nanläßlich der Blutentnahme spreche gegen eine Trunken-\n\nheit (UA S. 28 unten/29 oben). In diesem Bericht hatte\n\nder blutentnehmende Arzt unter anderem eingetragen:\n\n\"Gang: sicher; plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem\nGehen: sicher; Finger- und Nasenprobe: sicher; Sprache:\ndeutlich; Bewußtsein: klar; Denkablauf: geordnet; Verhalten: beherrscht; Stimmung: unauffällig; der Untersuchte scheint leicht unter Alkoholeinfluß zu stehen\"\n\n(UA S. 19).\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, daß die\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbraucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges\nVerhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung\ndes Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen; gerade\nalkoholgewöhnte Täter verhalten sich häufig auch im\n\nRausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und\n\n-A- Il\n\nplanvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon\nfortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ\n1984, 506 Nr. 2 = Strafverteidiger 1984, 463 f; BGH,\nBeschluß vom 22. Januar 1986 - 2 StR 718/85 -). Dies\n\nhat das Landgericht verkannt.\n\nHier kommt hinzu, daß schon das von der Strafkammer\nfestgestellte Vorgehen des Angeklagten bei der Tat zu\nZweifeln an seiner uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit\nAnlaß gab: Der Angeklagte folgte dem Tatopfer, der Zeugin\nKirsten Sch, aus dem Gastraum der Gaststätte \"Tui\"\nzur Damentoilette, um sie in einer Toilettenkabine zu\nmißbrauchen, obwohl das Lokal noch voll besetzt war und\ndaher für ihn die Gefahr bestand, von anderen Benutzern\nder Toiletten bei der Tat gestellt zu werden (UA S. 14).\nMit dieser ungewöhnlichen Verhaltensweise hätte sich die\nStrafkammer im Rahmen ihrer Ausführungen zur Frage der\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen.\n\nDie Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte Alkohol zu sich nahm,\nobwohl ihm bekannt war, daß er unter Alkoholeinfluß zu\nStraftaten neigt, darf ihm nur angelastet werden, wenn\nihm der Alkoholgenuß vorgeworfen werden kann. Das bedarf\n\nbei einem Suchttrinker der Erörterung.\n\nVorsitzender Richter am BGH\nHerdegen ist erkrankt und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nMüller Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-533-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-533-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:58.009530+00:00"}}