{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-07_2_StR_515_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-07","aktenzeichen":"2 StR 515/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 515/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGinter Pu zus VO, geboren or\nWW 1351 in CE,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nBZa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 5. Juni 1986\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung des Angeklagten und der Mitangeklagten\nN, Sch unc 1\nwegen tateinheitlich begangener\nSachbeschädigung entfällt und in\nder Liste der angewendeten Vorschriften § 303 StGB gestrichen\n\nwird,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen\nDiebstahls in Tateinheit mit\nBrandstiftung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch\nüber die gegen ihn verhängte\n\nGesamtfreiheitsstrafe;\n\nb) soweit der Mitangeklagte\n\nACEEN wegen Diebstahls\n\nin Tateinheit mit Beihilfe\n\nzur Brandstiftung verurteilt\n\nworden ist, sowie im Ausspruch\nüber die gegen ihn verhängte\n\nGesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nSachbeschädigung, in einem anderen Fall in Tateinheit\nmit Brandstiftung sowie wegen versuchten Diebstahls in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (8§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge führt zunächst zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung,\nda es an Feststellungen fehlt, die diesen Schuldvorwurf\nrechtfertigen können. Das gilt ebenso für die entsprechende Verurteilung der Mitangeklagten N, Sch@b und\n> Q , weshalb die insoweit gebotene Teilaufhebung\ndes Urteils auch auf diese Angeklagten zu erstrecken ist\n(8§ 357 StPO). Bei der Strafzumessung hat das Landgericht\ndie von ihm zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch\ndes Tatbestands der Sachbeschädigung nicht straferschwerend\nberücksichtigt; im Hinblick darauf kann ausgeschlossen werden, daß sich der Rechtsfehler auf die Bemessung der ent-\n\nsprechenden Einzelstrafe ausgewirkt hat.\n\nAufzuheben ist das Urteil insoweit, als das Landgericht den Angeklagten in einem der Fälle wegen Diebstahls in Tateinheit mit Brandstiftung verurteilt hat.\nDie Annahme vollendeter Brandstiftung (§ 308 StGB) wird\n\nvon den Feststellungen nicht getragen.\n\nVollendet ist die Brandstiftung, soweit sie einem\nGebäude gilt, erst dann, wenn dieses selbst in einer\nWeise vom Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne\nFortwirken des Zündstoffes weiterbrennt; dabei muß sich\nder Brand auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für\ndessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 220 Nr. 4; 1984, 74 Nr. 6;\nBGH Strafverteidiger 1984, 245 mit weiteren Nachweisen).\nAls in diesem Sinne wesentlich sind von der Rechtsprechung\nunter anderem Fußböden, Wohnungstüren, Fensterrahmen,\n\nZimmerwände und Treppen angesehen worden. Im vorliegen-\n\n-5_ IO\n\nden Fall beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung,\ndaß der Schankraum des Vereinsheims und anliegende Räume\ntotal ausbrannten und ein Sachschaden von etwa 60.000 DM\nentstand (UA S. 9). Daraus ist nicht zu ersehen, ob\n\naußer Gegenständen der Einrichtung derartige Gebäudebestandteile gebrannt haben, so daß die Annahme einer\nvollendeten und nicht nur versuchten Brandstiftung im\n\nfestgestellten Sachverhalt keine Grundlage findet.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in diesem Falle ergreift auch den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Diebstahls; sie führt zum Wegfall der hierfür\nverhängten Einsatzstrafe und nötigt daher - ohne die\nübrigen Einzelstrafen zu berühren - zur Aufhebung des\n\nGesamtstrafenausspruchs.\n\nAuch die Verurteilung des Mitangeklagten / -\nWEB wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur\n(vollendeten) Brandstiftung beruht auf dem dargelegten\n\nRechtsfehler. Die Teilaufhebung des Urteils muß daher\nauf ihn erstreckt werden (8§ § 357 StPO), was dazu führt,\ndaß auch die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesanmt-\n\nfreiheitsstrafe aufzuheben ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts-\n\nfehler ergeben.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-515-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-515-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.972294+00:00"}}