{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-07_2_StR_499_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-07","aktenzeichen":"2 StR 499/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mußte ein Dolmetscher, der sich in der Hauptverhandlung\nauf seinen für Übertragungen einer bestimmten Art allgemein geleisteten Eid berufen hatte, bei seiner Übertragung zusätzlich Übersetzungen einer anderen Art vornehmen, dann kann regelmäßig ausgeschlossen werden, daß\ndas Urteil durch die fehlende Beeidigung für Übersetzungen der anderen Art beeinflußt wurde.","text_plain":"#7\n\nBGHR: ja\nZeitschriften: ja\n\nGVG § 189 Abs. 2\n\nMußte ein Dolmetscher, der sich in der Hauptverhandlung\nauf seinen für Übertragungen einer bestimmten Art allgemein geleisteten Eid berufen hatte, bei seiner Übertragung zusätzlich Übersetzungen einer anderen Art vornehmen, dann kann regelmäßig ausgeschlossen werden, daß\ndas Urteil durch die fehlende Beeidigung für Übersetzungen der anderen Art beeinflußt wurde.\n\nBGH, Urt. vom 7. November 1986 - 2 StR 499/86 - LG Frankfurt/\nMain\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 499/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Viorel_ S EEE aus\n\nFO, zcboren ar GE 1350\nin TEE (Rumänien),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\ner 7\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 5. November 1986 in der Sitzung am\n7. November 1986, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht gl bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEE\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 5. November 1986,\n\nJustizangestellte (us\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n87\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 28. November 1985 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedürfen nur zwei Verfahrensrügen.\n\n1. Die Verteidigung beanstandet, daß bei der Vernehmung der Zeugin T., des Tatopfers, eine Dolmetscherin für die tschechische Sprache mitwirkte, die sich\nvorher auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hatte,\nBei einer weiteren Vernehmung der Zeugin T. stellte sich\nheraus, daß die Zeugin zwar die tschechische Sprache\nverstand, aber slowakisch spricht. Die Übersetzung erfolgte deshalb in der Weise, daß die Zeugin slowakisch\nund die Dolmetscherin tschechisch sprach. Eine Verständigung zwischen beiden war auf diese Weise möglich. Für\nÜbertragungen aus der slowakischen Sprache war die Dolmetscherin allerdings nicht allgemein vereidigt worden,\nSie wurde dann später zusätzlich für die slowakische\nSprache vereidigt und versicherte die Richtigkeit der\nvorangegangenen Übersetzung unter Bezugnahme auf diesen\nEid.\n\n-u-\n\nDie Verteidigung weist mit Recht darauf hin, daß\neine solche Verfahrensweise den Anforderungen des § 18°\nAhs. 2 GVG nicht genügt. Die Berufung auf den allgemein\ngeleisteten Dolmetschereid setzt voraus, daß der Dolmetscher \"für Übertragungen der betreffenden Art\" allgemein\nbeeidigt ist. Seine Beeidigung war hier auch auf die\nslowakische Sprache zu erstrecken; sie hätte vor der\nÜbertragung vorgenommen werden müssen. Es ist jedoch\nauszuschließen, daß sich die nicht ordnungsgemäße Beeidigung der Dolmetscherin auf ihre Tätigkeit und damit auf\ndie Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt hat, Der\nSenat hat in einem ähnlichen Fall zwar die gegenteilige\nAnsicht vertreten und es bei der Prüfung der Beruhensfrage nur darauf abgestellt, ob die Zuziehung eines Dolmetschers bei der Sprache, für deren Übertragung er\nnicht vereidigt wurde, überhaupt erforderlich war (vgl.\nBeschluß vom 21. Dezember 1979 - 2 StR 520/79).\n\nRieran hält er jedoch nicht fest. Hat ein Dolmetscher durch Berufung auf einen für Übersetzungen einer\nbestimmten Sprache bereits (allgemein) geleisteten Eid\nzu erkennen gegeben, daß er sich der besonderen Verantwortung bei seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung bewußt ist, dann kann davon ausgegangen werden, daß ihn\ndieses Bewußtsein auch insoweit leitet, als er in der\nHauptverhandlung zusätzlich eine andere Sprache übersetzt,\n\nIm vorliegenden Falle hat die Dolmetscherin Fragen\ndes Gerichts und der Verfahrensbeteiligten an die Zeugin T. von der deutschen in die tschechische Sprache und\ndie Antworten der Zeugin von der slowakischen in die\ndeutsche Sprache übersetzt. Auch wenn sie nur für Übertragungen in die tschechische und aus der tschechischen\nSprache allgemein vereidigt war, so liegt es doch nahe,\n\n- 5 -\n\ndaß die Dolmetscherin davon ausging, ihr Eid binde\nsie für die gesamte Übertragung bei der Vernehmung\nder Zeugin T. und nicht nur für die Tätigkeit der\nÜbersetzung in die tschechische Sprache (vgl. auch\nBGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 152/86).\n\n2. Mit Recht beanstandet der Revisionsführer\ncie Zurückweisung der Frage des Verteidigers an die\nZeugin T., in welchem Alter sie auf dem Gymnasium\nvier Jahre lang Englischunterricht gehabt habe. Das\nGericht hat die Zurückweisung der Frage durch den\nVorsitzenden bestätigt und die Entscheidung damit begründet, \"die Frage\" sei zur Beurteilung der heutigen Englischkenntnisse der Zeugin ungeeignet, da die\nZeugin erklärt habe, sich auch in der Folgezeit mehrfach in Englisch unterhalten zu haben. Nach ihrer\nAussage habe sie sich auch mit dem Sachverständigen\nin dieser Sprache gut verständigen können.\n\nMit der Zurückweisung der Frage hat das Landgericht gegen § 240 Abs. 2 StPO verstoßen.\n\n27\n\nEine Frage darf nach § 241 Abs. 2 StPO nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet ist oder nicht zur\nSache gehört. Ungeeignet sind Fragen nicht bereits dann,\nwenn sie nach Meinung des Gerichts für die Entscheidung\n\nohne Bedeutung sind (BGH, Strafverteidiger 1984, 60).\n\nIm vorliegenden Falle gehörte die Frage zur Sache, sie\n\nwar vor allem nicht ungeeignet.\n\nEs ist jedoch auszuschließen, daß das angefochtene\n\nUrteil auf dem Verfahrensfehler beruht.\n\nÜber welche Englischkenntnisse die Zeugin T. ver-\n\nfügte, war nur für die Beurteilung des aussagepsychologischen Gutachtens von Bedeutung, das sich auf in\n\n-6 -\n\nenglischer Sprache geführte Gespräche des Sachverstän-\n\ndigen mit der Zeugin T. stützt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Sachverständige der Zeugin T. gute\nEnglischkenntnisse bestätigt. Er hat angegeben, die\nZeugin habe im Verlauf der Unterredung ihre Kommunikationsfähigkeit auch in der für sie nicht geläufigen\nSprache ständig gesteigert und dabei ein hohes Differenzierungsvermögen gezeigt. Sie verfüge über \"über-Qurchschnittliches Wissen und Bildung\". Das habe sie\nauch befähigt, sich in Englisch präzise auszudriicken\n(UA S. 28/29).\n\nEs kann ausgeschlossen werden, daß Angaben der\nZeugin darüber, in welchem Lebensalter sie ihre Englischkenntnisse erworben hat, die Entscheidung des\nLandgerichts beeinflußt hätten.\n\n-7- 89\n\nDie weitere Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nVorsitzender Richter an\nBGH Herdegen ist erkrankt\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nMüller Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-499-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-499-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.952012+00:00"}}