{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-05_2_StR_494_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-05","aktenzeichen":"2 StR 494/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 494/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Lambert F EEE aus DO, dort\ngeboren am ER 1962,\n\nU\nDEE, Jeboren am GER | 962 in Du Mg,\n\n- Barbara N aus EEE eboren\nam EEE 1961 ir vo,\n\n- Ulrike Elisabeth L WW aus FÜ, seboren\nam u 1960 in a I\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 5. November 1986 in\nder Sitzung am 7. November 1986, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht gs\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanäl tin u \n\nals Verteidigerin des Angeklagten Ralf re\n\nin der Verhandlung vom 5. November 1986\n\nJustizangestel tg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Fo,\n\nRalf RE und Barbara Ri wird das\n\nUrteil des Landgerichts Trier vom 25. April\n1986, auch soweit es die Angeklagte Lg\nbetrifft, aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den Ange-\n\nklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagten bezogen Anfang 1984 gemeinsam\nein von ihnen gemietetes altes Bauernhaus. Mit ihrem Einverständnis nahm auch der Freund der Angeklagten LM, Helmut MEER, in dem Haus Wohnung.\nAls sich kurze Zeit nach dem Einzug das Verhältnis\nzwischen der Angeklagten Lg und ME verschiechterte, wurde MB immer streitsüchtiger. Er nahm\nvermehrt Alkohol zu sich, wurde insbesondere in betrunkenem Zustand aggressiv, schlug Krach im Haus\nund drangsalierte auch die beiden Kinder der Ange-\n\nklagten L@B, die mit in der Wohngemeinschaft lebten.\n\ngE\n\nZusammen mit Alkohol nahm er auch Tabletten, was er\ndamit begründete, daß dies eine \"anturnende\" Wirkung\nhabe. Oft führte er Selbstgespräche, mehrfach stellte er sich tot, wiederholt drohte er damit, sich das\nLeben zu nehmen. Seiner Verpflichtung zu anteilsmäßiger Kostentragung und Mitarbeit kam er immer weniger\nnach. Auf das Ansinnen, das Haus zu verlassen, rea-\n\ngierte er nicht.\n\nAm 6. April 1984 kam es schon beim gemeinsamen\nFrühstück wiederum zu Streit. Im Tagesverlauf zeigte MM |] sein gewohntes Verhalten. Er suchte Streit,\ntrank Bier und nahm auch 20 Tabletten eines ärztlich\nverschriebenen Medikaments ein. Gegen 23 Uhr verließ\ner das Haus und begab sich in eine Gaststätte, von\nwo ihn zwei Männer etwa um 1.30 Uhr zurückbrachten.\nDie Angeklagten FM, Ralf Fi und Barbara\nREED Hatten den Eindruck, daß er \"mehr hing, als\ner stehen konnte\", stark betrunken und körperlich\n\"total fertig\" war. Fischer und Ralf RB sch1leppten ihn die Treppe hoch und legten ihn ins Bett. Etwa\n20 Minuten später erschien er wieder in der Küche, wo\ndie anwesenden Angeklagten, die auf die Rückkehr der\nabwesenden Angeklagten LM warteten, beim Fernsehen\nsaßen. Er stieß eine kleine Badewanne um und fiel dabei zu Boden, wo er wieder \"toter Mann\" spielte. Als\nder Angeklagte ren ihn anstieß, stand er jedoch\nauf, zog sich seine naß gewordene Oberbekleidung aus\nund fing erneut an zu \"stänkern\". Etwa um 2 Uhr wollte er das Zimmer der Kinder betreten, um diese zu\n\nwecken und zu fragen, wo ihre Mutter sei. Die Ange-\n\n5 8\n\nklagte RE konnte ihn davon abhalten. Dabei sagte\nsie zu ihm, daß er noch in der gleichen Nacht aus dem\n\nHaus geworfen werde, wenn er sich nicht beruhige.\n\nKurze Zeit später stellte MN die Stereoanlage in seinem Zimmer auf volle Lautstärke. Der Angeklagte re ging in das Zimmer und stellte das\nGerät ab, indem er das Stromkabel und die Lautsprecherstecker herauszog. Inzwischen betrat die zurückkehrende Angeklagte Li das Haus. ME, der bis\nauf die Unterhose entkleidet war, stürzte auf sie zu\nund machte ihr lautstark Vorwürfe. IM erklärte,\njetzt nicht mit ihm reden zu wollen, und ging mit den\nanderen nach oben. Auch auf die Angeklagte IB machte MO | den Eindruck eines Betrunkenen, obwohl sein\n\nRausch inzwischen merklich abgeklungen war.\n\n\"ME Sing tobend in sein Zimmer und stellte\nerneut das Radio auf volle Lautstärke. Sämtliche Angeklagten einschließlich des zwischenzeitlich aus\nseinem Zimmer hinzugekommenen Lambert FO forderten nunmehr MN auf, endlich Ruhe zu geben, oder\ndas Haus zu verlassen. Als dieser der Aufforderung\nkeine Folge leistete, beschlossen die Angeklagten\ngemeinsam, ihn gegen seinen Willen vor die Tür zu\nsetzen. Lambert FÜR und Ralf Kl (jetzt ra)\nversuchten längere Zeit vergeblich, ihn mit Gewalt\nanzuziehen. Dies gelang ihnen nicht, da Moebert um\nsich trat und schlug. Schließlich schleppten sie ihn\ndie Treppe hinunter ins Erdgeschoß, wo sie erneut\nvergeblich versuchten, ihn anzuziehen. Währenddessen\nverpackten die Angeklagten Barbara RB und Ulrike\n\nL@B die Habseligkeiten “ in zwei Koffer und\n\neine Umhängetasche. Nach einer letzten, erfolglosen\nAufforderung, sich anzuziehen, setzten Lambert\nFOR uns Raı: Ko EEE schiiesiich gegen\n2.30 Uhr vor die Haustür und stellten die Gepäckstücke draußen auf die Treppe. Auf einen Koffer legten sie zusätzlich eine Jeanshose, ein Hemd, einen\nPullover, Strümpfe, Stiefel und einen von Ralf KB\nzur Verfügung gestellten Parka ab, damit MM\nsich draußen anziehen könne. Sodann schlossen Ralf\nKOEER una Lambert Fu die Haustür von innen ab.\nBarbara RÜEEE und Ulrike I stellten ein Schränkchen vor die aus dem Erdgeschoß in den Keller führende Tür, um ME auch hier den Zugang zum Haus unmöglich zu machen\"(UA S. 16).\n\nIn dieser Zeit herrschten Temperaturen zwischen\neinem und drei Grad Celsius, die in Bodennähe bis zum\n\nGefrierpunkt absanken.\n\n“ER fing draußen sofort an zu schreien und\nzu flehen, man möge ihn doch wieder ins Haus lassen,\nihm sei kalt. Die Angeklagten, die das hörten, blieben zunächst eine halbe Stunde im Zimmer der Angeklagten Lg. Während dieser Zeit hörten sie Mi weiterhin rufen, Drohungen ausstoßen und an die Tür treten. Schließlich begaben sie sich in ihre Zimmer, um\nzu schlafen. Während der nächsten Stunden hörten sie\nmit Ausnahme des Angeklagten FW, da: Veiiil\nimmer noch abwechselnd schrie, jammerte und schimpfte.\nDer Angeklagte Ralf REP san im Laufe der Nacht aus\neinem Fenster, daß MB entweder auf der Hauseingangstreppe oder der draußen zum Keller führenden\nTreppe saß und nach wie vor lediglich mit der Unter-\n\nhose bekleidet war.\n\n“ER verstarb in den Morgenstunden des\n7. April 1984, vermutlich in der Zeit zwischen\n7 und 9 Uhr, an Unterkühlung, da er sich bis zu\n\ndiesem Zeitpunkt nicht angezogen hatte.\n\n11.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen\n- durch Unterlassen begangener - fahrlässiger\nTötung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben die\nAngeklagten FÜR, raır TE und Barbara RA\nwe Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben\nmit der Sachbeschwerde Erfolg: die Angeklagten sind\n\naus rechtlichen Gründen freizusprechen.\n\nDie Angeklagten nahmen, anders als die Strafkammer meint, gegenüber MÜEEEEB keine Garantenstellung ein, auf Grund deren sie rechtlich verpflichtet waren, für ÜE nach seiner Aussperrung aus dem Haus zu handeln und dadurch Gefahren\nvon ihm abzuwenden (§ 13 StGB). Eine solche Rechtspflicht ist weder aus dem gemeinsamen Bewohnen des\nHauses noch aus vorangegangenem Tun der Angeklag-\n\nten herzuleiten.\n\nAuf Grund der Wohngemeinschaft hätte eine Rechtspflicht nur bestanden, wenn die Angeklagten MEER\ngegenüber eine besondere Schutzfunktion übernommen\noder auf andere Weise erlangt hätten (vgl. BGH NStZ\n1983, 117; 1984, 163). Diese Voraussetzung ist nach\n\nden Feststellungen nicht erfüllt.\n\nFR\n\nAuch durch vorangegangenes Tun ist eine Garantenstellung der Angeklagten nicht begründet worden.\nSie haben zwar - nur darin könnte ein Tun in dem\nhier fraglichen Sinn gesehen werden - ME sewaitsam aus dem Haus entfernt und ihm dann den Wiederzutritt verwehrt. Dabei haben sie jedoch in einer Notwehrsituation und deshalb rechtmäßig gehandelt:\nMoebert hatte über längere Zeit hinweg durch sein Betragen - Lärmen, Toben, \"Stänkern\", drohende Belästigung der Kinder - den Hausfrieden und das geordnete Zusammenleben der Hausbewohner empfindlich gestört\nund machte alle Anstalten, damit auch fortzufahren;\nsein aggressives Verhalten hatte schließlich ein\nsolches Ausmaß erreicht, daß die Angeklagten zu sofortigen Gegenmaßnahmen greifen durften, um weitere\n\nerhebliche Belästigungen auszuschließen.\n\nDaß sie den Ausweg gewählt haben, MEN aus\ndem Haus zu entfernen, stand angesichts der vom\nLandgericht festgestellten Begleitumstände zu dem\nAngriffsverhalten MEER nicht außer Verhältnis.\nDie Angeklagten haben nach ihren vergeblichen Versuchen, MER anzukleiden, diesen nicht etwa ungeschützt der kalten Witterung ausgesetzt, sondern\nalles Notwendige getan, um Mi die Möglichkeit\nzu geben, sich selbst vor körperlichen Schäden zu\nbewahren. Sie haben ihn ausreichend mit wärmender\nKleidung versehen und ihn überdies an eine Stelle\ngebracht, von der aus er ohne Schwierigkeiten einen\ngeschützten Raum - etwa den offenstehenden Keller\n\n(UA S. 18) - erreichen konnte.\n\nDafür, daß MO |] selbst zu einfachsten Schutzmaßnahmen wie dem Anlegen von Kleidung außerstande\nwar, und daß die Angeklagten dies erkannt haben könnten, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Immerhin hatte er sich nach dem Vorfall mit der kleinen\nBadewanne, also kurze Zeit vor der Aussperrung, vom\nBoden erheben und selbst seiner durchnäßten Kleidung\nentledigen können. Im übrigen konnte er nach der\n\nAussperrung Drohungen ausstoßen und an die Tür treten.\n\nDa die Angeklagten MM in Ausübung gebotener\nNotwehr ausgesperrt haben, waren sie nicht verpflichtet, in der Folgezeit für ihn tätig zu werden. Daran\nändert nichts, daß der Angeklagte RW später,\nallerdings zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, “EN noch einmal unbekleidet auf dem Koffer\n\nsitzen sah.\n\n88\n\nAus allen diesen Erwägungen folgt, daß fahrlässige\n\nTötung durch Unterlassen ebenso wie fahrlässige Tötung\n\ndurch positives Tun der Angeklagten ausscheidet. Da aus-\n\nzuschließen ist, daß zum Tatgeschehen noch weitere\nFeststellungen getroffen werden können, hat der Senat\nvon einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und\n\nselbst auf Freispruch erkannt.\n\nIll.\n\nGemäß S 357 StPO ist das freisprechende Urteil\n\nauf die Angeklagte LP, die nicht Revision eingelegt\nhat, zu erstrecken.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-05/2-str-494-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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