{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-05_2_StR_459_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-05","aktenzeichen":"2 StR 459/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 459/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Jose Rn DE < u 1.\naus Li (Portugal), dort geboren am u 1940,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 5. November 1986 in der\nSitzung am 7. November 1986, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u ——\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nin der Verhandlung vom 5. November 1986,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 28. Februar 1986 mit den\n\nFeststellungen ‚aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins, eines Reisekoffers\nund zweier Flugtickets erkannt. Mit seiner Revision\nbeanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren und\nrügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf\ndie formellen Rügen nicht eingegangen zu werden\n\nbraucht.\n\n87\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der seit 1975 im diplomatischen\nDienst seines Heimatlandes Portugal tätig war, flog\nAnfang Juni 1985 von Li nach N, um\nsich über die Möglichkeit einer Beschäftigung bei\nder dortigen portugiesischen Botschaft zu informieren. \"Auf dem Hinflug erfuhr der Angeklagte während\nseines Transitaufenthalts in Te. ::;\ner für eine Einreise nach Indien ein Visum benötige.\nDer Angeklagte unterbrach deshalb seine Reise in\nTA, beschaffte sich bei der hier ansässigen indischen Vertretung die notwendigen Einreisebelege und setzte seinen Flug nach 3 Tagen nach\nNE fort\" (UA Ss. 5). \"Spätestens während seines\nAufenthalts in Indien entschloß sich der Angeklagte,\nzum eigenen Vorteil bei seinem Rückflug nach Portugal\neine größere Menge Heroin zur dortigen Weitergabe an\nDritte mitzunehmen\" (UA S. 5). Er gab in Nu\neinen roten Kunstlederkoffer als Reisegepäck auf. \"Im\ndoppelten Deckel ... und im doppelten Boden dieses\nKoffers ... waren ... 2.217,4 Gramm Heroin mit einem\nHeroinbasengehalt von 63% versteckt. Der Angeklagte\nwar sich darüber, sowie über das Gewicht zumindest\nin der ungefähren Größenordnung von 2 Kilogramm und\nauch ungefähr über die Qualität des Heroins im klaren\" (UA S. 6 unten/7 oben).\n\n\"Nach dem Abflug in NEE mit der Maschine\nLH MB am 24.6.1985 um 1.00 Uhr Ortszeit landete\nder Angeklagte gegen 7.00 Uhr desselben Tages in\n\nrs. Da der Start des Weiterflugs\n\nnach Li erst 6 Stunden später um 13.00 Uhr\n\nerfolgen sollte, erhielt der Angeklagte für diesen\n\n3 87\n\nZeitraum einen Gutschein für ein Zimmer des SH -\nHotels, das er nach der Landung auch umgehend aufsuchte. Aufgrund seiner berufsbedingten Reiseerfahrung\nwar sich der Angeklagte darüber bewußt, daß er während\ndes längeren Zwischenaufenthalts in F GE\nauf entsprechendes Verlangen sein Reisegepäck von den\nAngestellten der Fluggesellschaft herausbekommen hätte. Gegen 8.00 Uhr wurde das in dem roten Kunstlederkoffer versteckte Heroin durch die Überwachungsgruppe\ndes Hauptzollamtes bei einer Routinekontrolle ent-\n\ndeckt\" (UA S. 7 unten/8 oben).\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß ihm während des Zwischenaufenthalts in Ti\nER sein Reisegepäck auf Verlangen ausgehändigt\nwordenwäre, gründet die Strafkammer auf folgende Er-\n\nwägungen:\n\n\"Der Angeklagte ist - schon aufgrund der durch seinen Beruf bedingten vielfältigen Reisetätigkeit - eine\nreiseerfahrene Person und mußte schon aus diesem Grunde\ndie Kenntnis besitzen, daß es im Falle eines längeren\nTransitaufenthalts auf entsprechendes Verlangen unschwer\nmöglich ist, sein Reisegepäck - in diesem Falle den\nRauschgiftkoffer - herauszuverlangen. Diese Kenntnis\nhatte der Angeklagte zumindest aufgrund der Erfahrungen auf der Anreise nach Indien, da hierbei wegen der\nVisumprobleme ein unvorhergesehener 3-tägiger Aufenthalt in Tü, nit einer damit verbundenen\nAushändigung des eigentlich als Transitgut vorgesehenen\nReisegepäcks erforderlich geworden war\" (UA S. 19 unten/\n20 oben).\n\nDiese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist das Revisionsgericht\nauch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters\ngebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich\nsind (BGHSt 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn\ndie Grundlagen für diese Schlußfolgerungen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur\nTat stehen, daß sie sich in Wirklichkeit als bloße\nVermutungen erweisen (vgl. BGH, Beschluß vom\n14. April 1982 - 2 StR 24/82).\n\nSo liegt es hier. Die Strafkammer hat keine\nnäheren Feststellungen über die \"durch seinen Beruf bedingte vielfältige Reisetätigkeit\" des Angeklagten getroffen. Allerdings liegt es im Hinblick\nauf seine Auslandsaufenthalte in Mozambique und\nSambia (UA S. 3) nahe, daß er auch schon Flugreisen\nunternommen hat. Daraus folgt aber nicht, daß er bei\ndiesen Reisen Erfahrungen über die Verfügbarkeit\ndes Reisegepäcks bei mehrstündigen Transitaufenthal-\n\nten allgemein oder speziell auf dem Finn\nFlughafen sammeln konnte. Daran ändert auch der Hin-\n\nweis auf den Zwischenaufenthalt in Tun\nanläßlich des Hinfluges nach Indien nichts. Hier unterbrach der Angeklagte seine Reise für drei Tage und es\nstand zunächst nicht einmal fest, ob und wann er sie\nfortsetzen würde, da er kein Visum für die Einreise\nnach Indien hatte. Wenn er in diesem Fall sein Reisegepäck herausbekam, so rechtfertigt das nicht die Annahme, er habe gewußt, dies sei auch bei einem Zwi-\n\nschenaufenthalt von nur wenigen Stunden möglich.\n\nDa demnach der Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der - mit Handeltreiben tateinheitlich\nzusammentreffenden - versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht\nrechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, hat das\n\nangefochtene Urteil keinen Bestand.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n5?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-05/2-str-459-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-05/2-str-459-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.846721+00:00"}}