{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-11-05_2_StR_280_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-11-07","aktenzeichen":"2 StR 280/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ”\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 280/86 URTEIL\nkan 8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann Horst TER aus HN:\ngeboren am ER 1935 in @GiiiENn,\n\nwegen Steuerhinterziehung und Betrug\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 5. November 1986 in der Sitzung\nvom 7. November 1986, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 5. November 1986,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3-\n\n25\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n30. August 1985 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\nGleiches gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung wegen Betruges richtet. Anlaß\nzur Erörterung gibt - auf die Sachrüge hin - nur die\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen betrieb der Angeklagte in\nder Zeit zwischen 1967 und 1980 von MS aus mit zunächst einer Firma, später mit drei Firmen, die Herstellung und den Vertrieb von Schmuckwaren. Von 1972 bis\n1979 gründete er in verschiedenen Orten der Bundesrepublik\nweitere Firmen (zumeist Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung), die er ausnahmslos selber beherrschte. Sinn\ndieser Firmengründungen war nicht die Teilnahme am Wirtschaftsleben, sondern allein die Erlangung ungerechtfertigter Lohnfortzahlungs- und Vorsteuererstattungen. In\n\n-h-\n\nletzterer Hinsicht erweckte der Angeklagte gegenüber\nden Finanzämtern den unzutreffenden Eindruck einer\nregen Geschäftstätigkeit. Vor allem stellte er Rechnungen aus, denen keine Umsatzgeschäfte zugrundelagen.\n- Die darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nahm er in\nUmsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen der Firmen\nauf, Dabei achtete er darauf, daß sich - insbesondere\nin den ersten Quartalen nach Firmengründung - Vorsteuerüberhänge ergaben, während er für spätere Quartale sodann geringfügige Umsatzsteuerzahllasten auswies. Auf diese Weise erreichte er, daß die Finanzämter ihm - in geringem Umfang auch einem Dritten -\n\"Yorsteuern\" in Höhe von insgesamt 695.465,54 DM erstatteten.\n\nFür diese Firmen tätigte der Angeklagte, um den\nEindruck eines tatsächlichen Geschäftsbetriebs zu erwecken, \"in vergleichsweise geringem Umfang Hilfsgeschäfte wie Anmietung eines Zimmers als 'Geschäftssitz'!,\nEinschaltung eines Steuerberaters, Kauf von Büroartikeln etc.\" (UA S. 9).\n\nAußerdem wickelte er unter diesen Firmen auch\neinzelne Geschäfte mit Dritten ab (Verkauf an Juweliere,\nMaterialverkauf an Einschmelzfirmen).\n\nII,\n\nDie Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit dem\nvom Landgericht angenommenen Tatumfang hält im Ergebnis\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Landgericht bezeichnet die von dem Angeklagten -— über die drei MW Firmen hinaus - gegründeten Unternehmen als \"Scheinfirmen\". Soweit damit gemeint\nsein sollte, daß hinter der Firma (im handelsrechtlichen,\n\n-5.-\n\nnicht im umgangssprachlichen Sinne, vgl. § 17 Abs, 1\nHGB) keine Rechtsperson gestanden habe, wäre dies unzutreffend, Die meisten \"Scheinfirmen\" sind in der Rechtsform der GmbH gegründet worden und kraft Eintragung ins\nHandelsregister auch als juristische Personen zur Entstehung gelangt. Daran ändert es nichts, daß diese Gesellschaften jeweils einem gesetzlich verbotenen Zweck\n- der Begehung strafbarer Handlungen -— zu dienen bestimmt waren (Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl.\n§ 1 Rdn. 17; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 1\nRdn. 27). Der insoweit bedenkliche Sprachgebrauch der\nStrafkammer ist jedoch unschädlich. Für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung war maßgeblich, daß die\n\"Scheinfirmen\" - mit den noch zu erörternden Einschränkungen - keine Umsatzgeschäfte getätigt haben, so daß\ndie entsprechenden Rechnungen ihrerseits \"Scheinrechnungen\" waren und mithin kein Anspruch auf Erstattung\nder darin ausgewiesenen \"Vorsteuern\" bestand. Dies aber\nist zweifelsfrei festgestellt,\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist es freilich, daß die\nStrafkammer die tatsächlichen Geschäfte, die von den\n\"Scheinfirmen\" abgeschlossen worden sind, nicht diesen\nselbst, sondern den drei \"echten\" ME Firmen des\nAngeklagten zugeordnet hat. Die Annahme, in Wirklichkeit seien \"die tatsächlichen Geschäfte mit Dritten\nnur Geschäfte der drei MB Firmen\" gewesen\n(UA S. 9, 65), findet in den Feststellungen keine\nStütze.\n\nDas vermag aber den Bestand des Urteils nicht zu\ngefährden. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die\ntatsächlichen Geschäfte im Vergleich zu der vorgespiegelten Geschäftstätigkeit der \"Scheinfirmen\" insgesamt\nnur geringfügige Umsätze zum Gegenstand hatten (vgl.\n\nUA S. 9). Überdies wäre nur jener Teil dieser Geschäfte\n\n-6 -\n\ndem Angeklagten steuerlich zugutegekommen, bei dem es\nsich um Verlustgeschäfte (z. B. Verkauf unter Einkaufspreis) handelte, In Anbetracht dessen ist auszuschließen, daß sich der Zuordnungsfehler zu Lasten des Angeklagten auf die Bestimmung des Schuldumfangs und die\nBemessung der Strafe ausgewirkt hat.\n\n3. Rechtlich zu beanstanden ist ferner, daß die\nStrafkammer die Hilfsgeschäfte der \"Scheinfirmen\" (Anmietung von Räumen, Beauftragung eines Steuerberaters,\nAnkauf von Büromaterial etc.) außer Betracht gelassen\nhat; daraus konnten den \"Scheinfirmen\" erstattungsfähige\nVorsteuern erwachsen, Auch dieser Rechtsfehler beschwert\nden Angeklagten aber nicht. In Anbetracht der Dimension\ndes Tatunrechts (Steuerhinterziehung von nahezu\n700.000 DM) fallen diese Beträge nicht ins Gewicht; ihre\nBerücksichtigung hätte weder das Gesamtbild des Schuldumfangs verändert noch die Strafzumessung beeinflußt.\n\n4, Die Darlegungen zur Höhe der hinterzogenen\nSteuern genügen den insoweit zu stellenden Anforderungen.\n\nBei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nmüssen die Urteilsgründe zwar in der Regel nicht nur die\nSumme der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im einzelnen - für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert - angeben (BGH Strafverteidiger 1981,\n222; 1984, 497; BGH wistra 1984, 181; BGH, Beschlüsse\nvom 30. Juli und 20. August 1985 - 1 StR 286 und 390/85).\nHier hat die Strafkammer für die einzelnen \"Scheinfirmen\"\nund Zeitabschnitte lediglich den Saldo zwischen Umsat2-\nsteuer und Vorsteuer mitgeteilt. Das genügte hier aber\nangesichts dessen, daß - mit den bereits erörterten Einschränkungen - die Rechnungen mit den darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen sämtlich fingiert waren und sich\n\n1 fe\n\ndas Ausmaß der Steuerverkürzung ohne weiteres als Saldo\nvon Umsatzsteuern und Vorsteuern (ohne Einbeziehung wirklicher Umsatzgeschäfte allein auf Grund der Rechnungen)\nergab,\n\n5. a) Keinen Bedenken begegnet die Bejahung eines\nbesonders schweren Falles der Steuerhinterziehung. Die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus grobem\nEigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 3\nNr. 1 AO), ist frei von Rechtsfehlern. Der Tatrichter hat\ndie gesetzlichen Merkmale dieses Regelbeispiels zutreffend ausgelegt; seine darauf gegründete Wertung (\"ausgeprägte Gewinnsucht\", Aufbau eines \"Täuschungsgebäudes\ngroßen Ausmaßes\", vgl. UA S. 80) wird von den Feststellungen getragen und hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. BGH wistra 1984, 147, 227; BGH\nNStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985\n- 3 StR 191/85).\n\nb) Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß die\nStrafkammer für die Steuerhinterziehung trotz Feststellung einer gegenüber dem ersten Urteil niedrigeren\nHinterziehungssumme (rund 695.000 statt rund 843.000 DM)\nauf eine höhere Einsatzstrafe (fünf Jahre sechs Monate\nstatt vier Jahre) erkannt hat. Die dafür gegebene Begründung, erst in der neuen Hauptverhandlung sei nachgewiesen worden, daß der Angeklagte \"schon alle die bezeichneten Firmen nur als Scheinfirmen gegründet\" habe, \"um\nsich damit die Grundlage für seine kriminelle Betätigung\nzu schaffen\" (UA S, 84 f), trägt das Ergebnis und läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer erste Tatrichter hatte sich bei der Untersuchung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung auf acht\nFirmen beschränkt, während nach dem jetzt festgestellten\nSachverhalt insgesamt fünfzehn \"Scheinfirmen\" (nämlich\n\n-8-\n\ndie Firmen g) und i) bis v)) zur Erlangung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen benutzt worden sind.\n\nAuf der hiernach verbreiterten Tatsachengrundlage durfte\ndie jetzt entscheidende Strafkammer zu der - im ersten\nUrteil noch nicht enthaltenen - Feststellung kommen, der\nAngeklagte habe mit seinen Firmengründungen von vornherein nur das Ziel verfolgt, ungerechtfertigte Vermögensvorteile in Anspruch zu nehmen. Daraus aber ließ\nsich -— wie geschehen - ohne Rechtsfehler der Schluß auf\neine größere kriminelle Energie des Angeklagten ableiten, die ihrerseits einen zulänglichen Grund dafür abgeben konnte, die Einsatzstrafe für die Steuerhinterziehung gegenüber dem ersten Urteil deutlich heraufzusetzen. Daran war die Strafkammer nicht dadurch gehindert, daß nach ihren Feststellungen der Angeklagte dem\nSteuerfiskus einen geringeren Schaden zugefügt hat, als\ner im ersten Urteil festgestellt worden war. Denn es ist\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er\neinzelnen Strafzumessungsgründen - hier der kriminellen\nEnergie einerseits und dem Taterfolg andererseits -\n\n-9 -\n\nbeimißt. Die hier vorgenommene Wertung weist jedenfalls keinen Rechtsfehler auf,\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n85","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-07/2-str-280-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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