{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-31_2_StR_481_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-31","aktenzeichen":"2 StR 481/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 481/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet Tefik FE u zus Pu,\ngeboren am EEE 1957 in AM (Türkei), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n-2_-\nSE\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\n\nder Verhandlung vom 29, Oktober 1986 in der Sitzung vom\n\n31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr, Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt mE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 29. Oktober 1986,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nes den Angeklagten EB petrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\nDem Angeklagten wird in der vom Landgericht zugelassenen Anklage zur Last gelegt,\n\n1. im Zeitraum November/Dezember 1984 mindestens\nzwei Cg@iB-Kameras, die aus einem Einbruchsdiebstahl zum\nNachteil der Firma NER Ende des Jahres 1984 stamnten, zum Preise von ca. 550 DM an den gesondert verfolgten Ayggß verkauft zu haben, bei dem sie am 5. Februar\n1985 sichergestellt wurden;\n\n2. im Januar 1985 bei einem Einbruch in ein Lager\nder Firma N ir Tees zusammen mit\nseinem Bruder Mehmet Egif und dem Venbi KB sowie Hakki Ci 60 Fotoapparate der Marke Ci T 70\nund T 50 und zwei Kartons mit 60 CB-Objektiven entwendet zu haben;\n\n3. am 4, Februar 1985 zunächst dem gesondert verfolgten Cengiz Ar ı0 CaEEEB-Fotoapparate\n\"reserviert\" und dem Vehbi Kg 10 andere Coww-Fotoapparate zum Stückpreis von 350 DM zum Kauf angeboten zu haben;\n\n4, am 5. Februar 1985 in seinem Schlafzimmer zwei\nOriginalkartons der Firma Ci mit 13 Kameras samt Objektiven und drei Blitzlichtgeräten, die aus Lieferungen\n\nder Firma CE an die Firma NEE stammten, aufbewahrt zu haben.\n\nDer Angeklagte hat sowohl den Verkauf der Kameras\nan Ay als auch den ihm angelasteten Diebstahl bestritten. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe hat er den äußeren Geschehensablauf zugegeben, im übrigen jedoch behauptet:\n\n-L-\n\nSein Bruder habe am 3. Februar 1985 drei Kartons\nmit CWR-Fotoapparaten in die Wohnung seiner, des Angeklagten, Freundin Yurdagül Ri gebracht. Dort hätten zu dieser Zeit er, der Angeklagte, sein Bruder Mehnet,\nihre Mutter und Yurdagül RE gewohnt. Die \"Reservierung\"\nder 10 Fotoapparate sei im Auftrag seines Bruders erfolgt, der ihm zugesichert habe, sie ordnungsgemäß gekauft zu haben. Mehmet habe schon öfters Fotoapparate\ngekauft, die dann in die Türkei gebracht worden seien,\nwo seine Mutter - unter der Aufsicht des Vaters - zwei\nFotogeschäfte betreibe, Bei seinem Angebot, dem Mitangeklagten Vehbi FÜ 10 ogmmm-Fotoapparate zum Stückpreis von 350 DM zu besorgen, habe es sich um einen Scherz\ngehandelt,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen,\n\nHiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nII,\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg,\nauf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.\n\nEin Verfahrenshindernis besteht nicht:\n\n1. Die Anklage und damit der auf sie gestützte Eröffnungsbeschluß weisen zwar Mängel auf, jedoch führen\ndiese nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses,\n\nIn den Fällen Nr. 3 und 4 der Anklage soll dem Angeklagten offenbar Hehlerei, und zwar in den Formen der\nAbsatzhilfe und des Sichverschaffens angelastet werden.\nOffen bleibt allerdings, ob die dort genannten Fotoapparate und Objektive aus dem unter Nr. 2 der Anklage\n\nu 83\ngenannten Diebstahl stammen und ob die unter Nr. 4 ge-\n\nnannten 13 Kameras mit einem Teil der in Nr. 3 genannten identisch sind,\n\nSachliche Lücken im Anklagesatz stellen aber nur\ndann einen wesentlichen Mangel dar, der dem Eröffnungsbeschluß die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung nimmt,\nwenn auch unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die\nRechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde\n\n*% (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1985 - 5 StR 657/83).\nEine derartige Unklarheit besteht hier nicht, Der Deliktsvorwurf ist auch in den Fällen Nr. 3 und 4 nach Tatzeit,\nTatort und Tathandlung noch hinreichend beschrieben,\n\n2. Die den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei im\nFalle Nr. 1 freisprechende Entscheidung des Landgerichts\nkann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat wesentliche Umstände, die gegen den Angeklagten sprechen, nicht\ngewürdigt.\n\nSie stellt zwar fest, daß der Angeklagte entgegen\nseiner Einlassung zwei später sichergestellte C@-\nKameras an Ay für etwa 550 DM verkauft hat, hält eine\nVerurteilung aber deswegen nicht für möglich, weil sich\nnicht feststellen lasse, ob diese Kamera von einem anderen gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden waren.\nWegen der \"chaotischen Lagerhaltung\" bei der Firma NB-WE habe sich nicht klären lassen, ob die beiden Cm-Kameras dort auch tatsächlich entwendet worden waren,\n\nHier setzt sich das Landgericht zum einen nicht damit\nauseinander, daß - wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird - die beiden Kameras erst am 18. Dezember 1984\nin die Bundesrepublik Deutschland importiert und von der\n\n-6 -\n\nGeneralvertretung der Firma CB in Deutschland an die\nBe Seliefert worden waren, sich aber bereits Ende Dezenber im Besitz des Angeklagten befanden,\nder sie zu einem Preis verkaufte, der nach den bisherigen\n\nFeststellungen möglicherweise weit unter dem üblichen Verkaufspreis liegt. Hinzu kommt, daß seit Oktober/Novenber\n1984 mehrfach CeP-Kaneras aus der Firma ÜEEB entwendet worden waren und der Bruder des Angeklagten bei\neiner solchen Tat \"Ende Dezember 1984/Anfang Januar 1985\"\n- und bei einer späteren Tat - mitwirkte.\n\nAuf der unzureichenden Würdigung der den Angeklagten\nbelastenden Umstände im Falle 1 der Anklage kann der Freispruch insgesamt beruhen, Wäre das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte im Falle 1 in den Absatz gestohlener Kameras verstrickt war, dann hätte es die\nden Angeklagten im Falle 2 eindeutig belastende Aussage\ndes Mitangeklagten Ci möglicherweise anders bewertet\n- wie sich aus der Urteilsbegründung unmittelbar ergibt -\nund wäre der entlastenden Aussage des Mitangeklagten\n\nKO nicht gefolst.\n\nAuch die Entscheidung in den Fällen Nr. 3 und 4 der\nAnklage kann von der fehlenden Beweiswürdigung im Falle 1\nbeeinflußt worden sein,\n\nIm übrigen hat die Strafkammer auch hier wesentliche\nden Angeklagten belastende Tatsachen nicht erörtert, nänlich daß der Angeklagte die B-Fotoapparate weit unter\ndem üblichen Verkaufspreis angeboten hat und daß sich sein\nBruder, der ihm angeblich glaubhaft versichert habe, die\nzahlreichen wertvollen Fotoapparate (Gesamtwert von mehr\nals 10.000 DM) ordnungsgemäß erworben zu haben, in einer\n\nn 83\nschlechten finanziellen Situation befand, Nach allem\nkann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben,\nsoweit der Angeklagte EN freigesprochen worden\nist,\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-31/2-str-481-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-31/2-str-481-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.745327+00:00"}}