{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-29_2_StR_503_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-29","aktenzeichen":"2 StR 503/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 503/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n84 -\n\nden Wirtschaftsberater Hans K EEE zus CB\n\nEEE, seboren am GER 1922 ir DEE vu\n\nwegen Untreue\n\n87\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der Sitzung vom\n31. Oktober 1986, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt BP bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanualt\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 29. Oktober 1986,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n84\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 21. Mai 1986 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last,\nsich der Untreue dadurch schuldig gemacht zu haben, daß\ner ein im Auftrag und mit finanzieller Unterstützung der\nKauffrau do | im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigertes Grundstück abredewidrig nicht an seine Mandantin,\nsondern an deren Tochter Sander übereignet habe; hierdurch habe seine Auftraggeberin einen erheblichen wirt-\n\nschaftlichen Schaden erlitten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem gegen ihn\nerhobenen Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nDie hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte, vom\n\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß\ndas Urteil erkennen lassen, welche Tatsachen das Gericht\nfür erwiesen erachtet und warum diese Tatsachen eine Verurteilung im Sinne der Anklage nicht rechtfertigen. Nur\nauf der Grundlage einer solchen zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung hat das Revisionsgericht die Möglichkeit zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenken-\n\nfreien Erwägungen beruht.\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Weder wird mitgeteilt, was im einzelnen die Zeuginnen Gessner und Sander zu der fraglichen Vercinbarung ausgesagt haben, noch welche Einzelheiten hierzu den Schriftstücken, \"die dem Gericht in umfangreichen Mengen vorlagen\", oder dem \"erheblichen Briefwechsel\", der zwischen\ndem Angeklagten und dem Notar Dr. ni geführt wurde,\nzu entnehmen sind. Die Auffassung der Kammer, es spreche\nalles dagegen, \"daß eine derartige Verabredung wirklich\nstattgefunden\" habe, kann die Mitteilung des Beweiser-\n\ngebnisses nicht ersetzen. Der Senat kann aus den Urteils-\n\nen § 4\n\ngründen keine Klarheit darüber gewinnen, was zu den Vertragsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten und seiner\nAuftraggeberin festgestellt werden konnte und was nicht.\nDa ihm deshalb auch die Prüfung verwehrt ist, ob die\nKammer die erhobenen Bewsise vollständig und ohne Rechts-\n\nfehler gewürdigt hat, ist das Urteil aufzuheben.\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-29/2-str-503-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-29/2-str-503-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.570796+00:00"}}