{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-29_2_StR_475_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-31","aktenzeichen":"2 StR 475/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 475/86 URTEIL\n\n7.7086\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jochen Karl Lothar NEM aus ri,\n\ngeboren am iD 1959 in 7 uuuuunuuD, GE.\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 29. Oktober 1986 in der\nSitzung vom 31. Oktober 1986, an denen teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 29. Oktober 1986,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 30. April 1986 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensbeschwerden begründet sind. Jedenfalls dringt die Sachrüge durch. Die Beweiswürdigung enthält den Angeklagten\nbenachteiligende Rechtsfehler.\n\nIm Urteil werden mehrere vom Angeklagten bzw. dessen\nVerteidiger behauptete und von der Strafkammer als wahr\nunterstellte Tatsachen auf ihre Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin GB geprüft. Dabei\nhat die Strafkammer gegen die Denkgesetze verstoßen.\n\nDas gilt einmal bezüglich des Beweisthemas, die Zeugin GER habe \"die gesamten Gespräche\" - es handelte sich\num zwei Telefonanrufe der Zeugin Kg beim Angeklagten -\n\"in vollem Umfang mitgehört\". Ausweislich der Urteilsbegründung hatte die Zeugin GW in der Hauptverhandlung\nbekundet, sie habe nicht alles mitgehört, was zwischen\nFrau KB und dem Angeklagten am Telefon gesprochen worden sei. Das Landgericht hat insoweit \"eine gewisse Abweichung\" für gegeben erachtet, hierzu aber gemeint, es\nerschüttere nicht die \"Glaubhaftigkeit\" der Zeugin CR,\nwenn sie unter dem Eindruck des Geschehens in ihrer Aufregung und unter dem Einfluß der erlittenen Verletzungen\n\"nicht ganz ruhig den Telefongesprächen von Anfang bis\nEnde zugehört haben sollte und .. möglicherweise heute der\nÜberzeugung ist, sie habe nicht alles mitgehört\" (Bl. 9 UA).\nDiese Formulierung zeigt, daß sich die Strafkammer nicht\nan die Wahrunterstellung gehalten hat. Die \"Tatsachengrundlage\", von der das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung ausgeht, ist eine andere als jenes Beweisthema. Damit hat sich die Strafkammer in Widerspruch\nzu der Wahrunterstellung gesetzt.\n\nWeiter ist von ihr als wahr unterstellt worden, die\nZeugin GER habe der Zeugin KR erzählt, der Angeklagte\nhabe \"es durch ihre Strumpfhose getan\". Auf Bl. 10 UA\nheißt es diesbezüglich, die Zeugin Gb habe in der\nHauptverhandlung bekundet, vom Angeklagten sei ihr\nwährend der Tat gesagt worden, sie könne froh sein, daß\nsie nicht noch ihre Strumpfhose dabei anziehen müsse.\nWenn sie sich, so wird im Urteil ausgeführt, in dieser\nWeise ausgedrückt habe, dann sei das \"eine Abweichung,\ndie sich mit der Aufregung der Zeugin ci erklären\nließe\", in der sie sich bei der Schilderung des Tatgeschehens am Morgen nach der Tat immer noch befunden\n\n-5- RG\n\nhabe. Die damalige Verfassung der Zeugin vermag jedoch\neine derartige Diskrepanz, wie sie zwischen jenem als\nwahr unterstellten Beweisthema und der späteren Darstellung der Zeugin gegeben ist, nicht verständlich\n\nzu machen. Der Inhalt der in dem Beweisamtrag behaupteten\nÄußerung war so außergewöhnlich, zugleich aber so eindeutig, daß sich die unwahre Äußerung nicht mehr nachvollziehbar auf jenen psychischen Zustand der Zeugin\nzurückführen läßt. Der danach gegebene Denkfehler wiegt\num so schwerer, als er das Kerngeschehen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat betrifft.\n\nAngesichts der dargelegten rechtlichen Bedenken\nkann das Urteil nicht bestehenbleiben. Die Strafkamnmer\nhat selbst auf zahlreiche Abweichungen zwischen den\nAussagen der Zeugin GB und den als wahr unterstellten\nTatsachen hingewiesen. Wegen des Gewichts der aufgezeigten Rechtsmängel läßt sich bei dieser Beweissituation\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß\ndas Landgericht bei Vermeidung der Fehler die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte.\n\nHerdegen Müller Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-31/2-str-475-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-31/2-str-475-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.553959+00:00"}}