{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-23_2_StR_467_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-23","aktenzeichen":"2 StR 467/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 467/86\n\n} von.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Robert-Horrst BEP aus LEEEB-DO, zeboren ar: EEE 1956 in Log,\n\n2. Christian Georg Ei zu: Emm.\ndort geboren am 1960,\n\n3. den Gastwirt Oliver Rene J mm aus Fo\nGEBEN, dort geboren am mp 1962,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\n2. a\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\nam 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI.\n\n11.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nEM uns SC wira das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom\n\n29. April 1985 in den sie betreffenden\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ei und SO sowie die\nRevision des Angeklagten BEW werden\nverworfen. In dem gegen den Angeklagten\nICE ergangenen Schuldspruch werden\nnach den Worten \"Einfuhr von Betäubungsmitteln (Haschisch)\" die Worte \"in nicht\ngeringer Menge\" eingefügt.\n\nDer Angeklagte BI hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten BB ist unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt ebenfalls für\ndie Rechtsmittel der beiden anderen Angeklagten, soweit\nsie sich gegen ihre Schuldsprüche richten. - Der den\nAngeklagten JM petreffende Schuldspruch wird lediglich an die richtige Tatkennzeichnung angepaßt. - Erfolgreich sind jedoch ihre Revisionen bezüglich der Strafaussprüche.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht auch bei\ndiesen beiden Angeklagten das Vorliegen eines minder\nschweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG verneint\nhat, genügt nicht den Anforderungen der notwendigen Gesamtwürdigung. Im Urteil heißt es hinsichtlich des Angeklagten EEE lediglich, die Annahme eines minder schweren Falles scheide \"nach dem gesamten Tatbild und den für\ndie Strafzumessung maßgeblichen Erwägungen\" aus. Ähnlich\nlautet die in Bezug auf den Angeklagten JM verwendete\nFormulierung. Diese Begründungen können hier schon deshalb\nnicht ausreichen, weil im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen ausschließlich Strafmilderungsgründe\naufgeführt werden, also keine Erschwerungsgesichtspunkte.\nDadurch fehlt auch eine gegenseitige Abwägung. Auf eine\neingehende Gesamtwürdigung hätte hinsichtlich des Angeklagten BER un so weniger verzichtet werden dürfen,\nals die Strafkammer bei ihm die Voraussetzungen für eine\nStrafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG bejaht hat. Die den\nAngeklagten EN betreffende Begründung läßt zusätzlich besorgen, daß der Tatrichter einen falschen Ausgangspunkt für seine Prüfung gewählt hat. Sie gibt Anlaß zu\n\ndem Hinweis, daß ein minder schwerer Fall der Beihilfe\nnicht stets schon durch das Gewicht der Haupttat ausgeschlossen wird. Für jeden Beteiligten muß gesondert geprüft werden, ob sein Tatbeitrag, beim Gehilfen also\n\nob seine Beihilfe (wenn auch unter Mitberücksichtigung\nder Haupttat) als minder schwer einzustufen ist.\n\nAngesichts dieser rechtlichen Bedenken können die\nbeiden Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-23/2-str-467-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-23/2-str-467-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.360631+00:00"}}