{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-22_2_StR_516_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-22","aktenzeichen":"2 StR 516/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 516/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Valentin P EEE aus KB\ngeboren am ED 19:55 in u zu:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n29. April 1986 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner\nRevision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\n\nRechts. Er hat teilweise Erfolg. Soweit sich das\n\nRechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es\nallerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben wer-\n\nden.\n\nDie Strafzumessungserwägungen enthalten Rechtsfehler.\n\nDas gilt einmal insoweit, als ein- und derselbe\nUmstand sowohl strafmildernd als auch straferschwerend gewertet worden ist. Zugunsten des Angeklagten\nhat der Tatrichter berücksichtigt, daß durch das Verhalten der Zeugin St nach dem Vorfall im Hotel aus\nder Sicht des Angeklagten neue Hoffnungen auf einen\neinverständlichen Geschlechtsverkehr geweckt worden\nsein konnten: Anstatt zurück in die \"Taverne I\"\nzu gehen, war die Zeugin bei ihm geblieben. Im Widerspruch zu dieser Beurteilung macht die Strafkammer dem\nAngeklagten zum Vorwurf, er habe das ihm seitens der\nZeugin entgegengebrachte Vertrauen gröblich mißachtet,\nes schamlos ausgenutzt; hierin komme eine besonders\nverwerfliche Gesinnung zum Ausdruck. Damit hat sie aus\neinem Umstand Folgerungen gezogen, die nicht miteinan-\n\nder in Einklang gebracht werden können.\n\nFerner ist ein Teil der vom Landgericht angenommenen Erschwerungsgründe mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar. Auf Bl. 49 £ UA\nheißt es u.a., aus Enttäuschung, daß seine immer wieder vorgebrachten Wünsche bei- der Zeugin keine Berücksichtigung fanden, habe der Angeklagte schließlich alle Skrupel fallen lassen und allein seine egoistischen\nWünsche in den Vordergrund gestellt. Weiter wird auf\n\nBl. 51 UA ausgeführt, im Rahmen der individuellen\n\nSchuld des Angeklagten sei auch zu beachten gewesen,\ndaß mit dem Strafausspruch grundsätzlich verdeutlicht\nwerden müsse, daß die Gesellschaft nicht bereit sei,\nsolch massive Übergriffe auf die Selbstbestimmung der\nFrau tatenlos hinzunehmen oder mit besonderer Milde\nzu betrachten. Diese Erwägungen decken sich mit den\nÜberlegungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben,\n\nsolche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen.\nAngesichts der aufgezeigten Sachmängel kann der\n\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-22/2-str-516-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-22/2-str-516-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.297283+00:00"}}