{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-22_2_StR_412_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-22","aktenzeichen":"2 StR 412/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 412/86 BESCHLUSS\n\n7er. 5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Leistungsinspektor und Nebenerwerbswinzer\n\nWolfram Sc nr EB zus Schw\ndort geboren am WOHER 1938,\n\nwegen Betrugs und Vergehens gegen das Weingesetz\n\n72\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Oktober 1986 gemäß SS 47 Abs. 2, 76 Abs. 2,\n\n83 Abs. 1\n\nschlossen:\n\nI.\n\n11.\n\nOWiG und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit\ndem Angeklagten zum Vorwurf gemacht\n\nwird, in der Zeit bis zum 31, August 1982\ngegen Bezeichnungsvorschriften verstoßen,\nim Verfahren zur Erteilung von amtlichen\nPrüfungsnummern unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Buchführungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß\nerfüllt und dadurch Ordnungswidrigkeiten\n\nbegangen zu haben.\n\nIn diesem Umfang fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n30. Januar 1986 aufgehoben\n\nl. im Strafausspruch,\n\n2. im Einziehungsausspruch, soweit\nsich dieser auf die unter Vorbehalt eingezogenen Weine Nr. 2\nund 3 (Schweppenhäuser Steyerberg\nRiesling ObA AP-Nrn. 4 und 10/83)\nbezieht.\n\n73\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Weingesetz in drei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine zusätzliche,\nin Raten zu zahlende Geldstrafe verhängt; darüberhinaus\nhat es eine Reihe von Weinen teils vorbehaltlos, teils\n\nunter Vorbehalt eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg: es führt\nzur Begrenzung des Schuldumfangs und zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs sowie eines Teiles der Einziehungs-\n\nanordnung.\n\nDie weitergehende Revision bleibt erfolglos.\n\nwährend sich die Verfahrensrügen als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) erweisen, deckt die Sachrüge in zweifacher Hinsicht\n\nRechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.\n\nBeschränkung des Schuldumfangs\n\nBei zwei der drei Straftaten - ausgenommen\nbleibt nur die Lagerung von Wein in unbeschrifteten Fässern (UA S. 44, 110) - ist eine Beschrän-\n\nkung des Schuldumfangs geboten.\n\n1. Nichteintragung im Kellerbuch\n\nZu Unrecht hat das Landgericht angenommen,\ndie Nichteintragung von Weinen im Kellerbuch\n(UA S. 40 - 43) begründe deren Verkehrsunfähigkeit, so daß ihr Verkauf den Tatbestand des Betrugeserfülle (UA S. 102 - 107). Entgegen seiner\nAnsicht läßt sich die angebliche Verkehrsunfähigkeit nicht aus Art. 51 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 337/79\nherleiten. Die Vorschrift bestimmte in ihrer alten\nFassung, daß Erzeugnisse (Weine), \"die Gegenstand\nvon Önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder - sofern diese nicht\nbestehen - in den einzelstaatlichen Vorschriften\n\nnicht zugelassen sind oder den Vorschriften dieser\n\nVerordnung oder den zu ihrer Durchführung erlasse-\n\nnen Vorschriften nicht entsprechen, nicht zum un-\n\nmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder\n\n5. 73\n\nabgegeben werden\" dürfen. Der unterstrichene Satzteil\nist in der Neufassung der Vorschrift (Art. 1 Nr. 9\nlit a der VO (EWG) Nr. 3307/85) entfallen.\n\nDas Landgericht ist schon im Ausgangspunkt seiner\nDarlegungen einem Fehlverständnis des Wortlauts der\nVorschrift erlegen, indem es - wie die Formulierung\nauf UA S. 102 unten zeigt - das Merkmal der \"Vorschriftswidrigkeit\" dem Erzeugnis (Wein) selber zugeordnet hat. Das ist unrichtig. Das (durch die VO (EWG)\nNr. 3307/85 gestrichene) Merkmal der \"Vorschriftswidrigkeit\" bezog sich ebenso wie das (im Verordnungstext erhalten gebliebene) Merkmal der \"Nichtzulassung\"\nallein auf die Önologischen Verfahren, mit denen das\nErzeugnis (Wein) behandelt worden ist. Das kommt\nsprachlich eindeutig zum Ausdruck (\"Gegenstand von Önologischen Verfahren, die ...\") und wird auch durch die\nPräambel der VO (EWG) Nr. 3307/85 bestätigt, die ihrerseits ausführt, in Art. 51 VO (EWG) Nr. 337/79 sei\ngrundsätzlich vorgesehen, \"daß Erzeugnisse, die Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen Öönologischen Verfahren waren, nicht zum unmittelbaren\nmenschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden\ndürfen\". Das Verkehrsverbot des Art. 51 Abs. 1 VO (EWG)\nNr. 337/79 gilt demgemäß nur für Erzeugnisse (Weine),\ndie Gegenstand bestimmter (nicht zugelassener, früher\nauch: vorschriftswidriger) Öönologischer Verfahren gewesen sind. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs\nder Vorschrift auf andere Fälle ist angesichts ihres\n\nklaren und eindeutigen Wortlauts kein Raum.\n\nDamit erweist sich die Annahme eines Verkehrsverbots im vorliegenden Falle als rechtsfehlerhaft.\nDenn die Eintragung oder Nichteintragung von Weinen\nim Kellerbuch ist - was auch das Landgericht nicht\nverkennt - kein Önologisches Verfahren. Der Begriff\ndes Önologischen Verfahrens, das eine Unterart der\n\"Behandlung\" darstellt (vgl. $S 45 Abs. 3 WeinG 1982),\nsetzt eine Einwirkung auf das Erzeugnis selbst, also\nseine Substanz oder Beschaffenheit, voraus (Koch,\nWeinrecht 3. Aufl. E-Band, Stichwort \"Önologische Behandlung\" 3.2; vgl. auch 3.1.). Substanz und Beschaffenheit eines Weins bleiben aber von seiner Eintragung\n\noder Nichteintragung im Kellerbuch unberührt.\n2. Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten\n\nZu Unrecht hat das Landgericht auch ein bloß\nordnungswidriges Verhalten des Angeklagten unter\nder Geltung des WeinG 1971 in der Zeit vor dem\n1. September 1982 (also vor dem Inkrafttreten des\nWeinG 1982, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Vierten Gesetzes\nzur Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982\n- BGBl. I S. 1177, 1195) als Bestandteil der erst\nvon da an beginnenden Straftaten gewertet. Das bezieht sich auf den Verkauf verschnittener Weine als\nQualitätswein (UA S. 32 a - 40, 101 £), die Abgabe unrichtiger Erklärungen im Verfahren zur Erteilung amtlicher Prüfungsnummern (UA S. 107 - 109) und die Verletzung von Buchführungspflichten (UA S. 44 £f, 111 £).\nLediglich bei der Strafzumessung ist hier zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt worden, daß der vor\ndem Stichtag liegende Teil der Fortsetzungstaten nur\neine Ordnungswidrigkeit darstellte (UA S. 109, 116).\n\nAuch dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\nWird ein verbotenes Verhalten vom Gesetz bis zu einem\nbestimmten Zeitpunkt als Ordnungswidrigkeit eingestuft und erst von da an als Straftat qualifiziert,\nso handelt es sich bei dem verbotswidrigen Tun, das\nvorher begonnen hat und danach fortgesetzt worden\nist, nicht etwa um eine einheitliche Straftat, sondern um zwei Taten, deren erste eine Ordnungswidrigkeit und deren zweite eine strafbare Handlung ist.\nDer Begriff einer Tat, die - in chronologischer Abfolge - erst Ordnungswidrigkeit und dann Straftat\nwäre, ist dem geltenden Sanktionenrecht fremd. Die\nFrage des Fortsetzungszusammenhangs kann sich allein\ninnerhalb der vorher zu bestimmenden Kategorie des\nGesetzesverstoßes stellen. In die Straftat, die erst\nvom Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesregelung als solche konstituiert wird, lassen sich deshalb nicht frühere, als bloße Ordnungswidrigkeiten\neinzustufende Gesetzesverstöße einbeziehen, die dann\n- wie es das Landgericht getan hat - als minder schwer\n\nzu beurteilende Teile der Straftat zu werten wären.\n\nDer Senat beschränkt demgemäß den Schuldumfang\nauf das strafbare Verhalten des Angeklagten ab dem\nl. September 1982.\n\nWas die zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten\nanbelangt, so stellt er das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein (§ 47 Abs. 2\nSatz 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 OWiG); er hat\ndabei davon abgesehen, die Verwaltungsbehörde zu\nbeteiligen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\n$S 47 Abs. 2 OWiG), weil deren besondere Sachkunde\n\n73\n\nfür die Entscheidung entbehrlich war (§ 76 Abs. 2 OWiG).\n\nII.\n\nAufhebung des Strafausspruchs\n\nDie Beschränkung des Schuldumfangs bedingt die\nAufhebung des Strafausspruchs. Der Senat erstreckt\ndie Aufhebung auch auf die - für sich gesehen -\nrechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe für die\nLagerung von Wein in unbeschrifteten Fässern, weil\nsich nicht ausschließen läßt, daß diese Strafe von\n\nder Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt ist.\n\nDie Feststellungen bleiben, auch soweit sie\nzum Strafausspruch gehören, in vollem Umfang bestehen. Dies schließt nicht aus, daß der neu entscheidende Tatrichter ergänzende Feststellungen, insbesondere zur Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils, trifft. Im übrigen hat der neu\nentscheidende Tatrichter auf der Grundlage des in\nseinem Umfang eingeschränkten Schuldspruchs lediglich neue Einzelstrafen festzusetzen und daraus\n\neine Gesamtstrafe zu bilden.\n\nIll.\n\nTeilaufhebung der Einziehungsanordnung\n\nDie im übrigen rechtlich nicht zu beanstandende\nEinziehungsanordnung ist insoweit aufzuheben, als\nsie die unter Vorbehalt eingezogenen Weine Nr. 2\n\nund 3 (Schweppenhäuser Steyerberg Riesling\n\nObA AP-Nrn. 4 und 10/83) betrifft. Hierbei handelt\nes sich lediglich um die Folgerung, die daraus zu\nziehen ist, daß vom Schuldvorwurf nach der unter\n\nI 1 erläuterten Beschränkung der Verkauf der im\nKellerbuch nicht eingetragenen Weine ausgenommen\nwird. Die insoweit gebotene Teilaufhebung versteht\nsich als abschließende Sachentscheidung; der neu\nentscheidende Tatrichter hat demgemäß über die Ein-\n\nziehung nicht mehr zu befinden.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-22/2-str-412-86","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-22/2-str-412-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.273714+00:00"}}