{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-17_2_StR_550_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-17","aktenzeichen":"2 StR 550/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 550/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner FO aus TEE, Eedorcn\nDZ Br 3 0)\n\nwegen Diebstahls\n\n7\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nam 17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. Juli 1986\n\na) dahin abgeändert, daß die Worte\n\"in einem besonders schweren Fall\"\naus der Urteilsformel gestrichen\nwerden,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nPe\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum\nSchuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel\nwar lediglich dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen\nDiebstahls verurteilt ist. Die Qualifizierung der Tat\nals besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 StGB\ngehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat, die\ngemäß § 260 Abs. 4 StPO in den Urteilsspruch aufzunehmen\nist.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben,\n\nDie Strafkammer lastet dem Angeklagten an, daß er\nkeine Schadenswiedergutmachung geleistet habe, Die\nRückgabe der in seiner Wohnung sichergestellten Steine\nan die geschädigte Firma beruhe nicht auf einer freiwilligen Handlung des Angeklagten.\n\nDiese Bewertung ist fehlerhaft. Der Angeklagte hat\nbestritten, mehr Steine gestohlen zu haben als bei ihm\nsichergestellt wurden. Mit einer Wiedergutmachung des\nSchadens, der durch die Entwendung der nicht gefundenen\nSteine entstanden ist, hätte er sich zu seinen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, Das war ihm\nnicht zuzumuten (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Januar 1985\n- 5 StR 828/84; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85\nund Beschluß vom 2. Juli 1981 - 1 StR 178/81).\n\n-L-\n\nEs besteht Anlaß, den neu entscheidenden Tatrichter\nauf folgendes hinzuweisen: Die wirtschaftlichen Verhältnrisse des Täters werden in § 46 Abs. 2 StGB als bedeut.\nsamer Strafzumessungsgrund ausdrücklich genannt. Sie\ndürfen bei der Bewertung einer bestimmten Tat aber nicht\ngleichzeitig zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni\n1972 - 2 StR 118/72 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972,\n750; vom 15. September 1976 - 3 StR 343/76; 6. März 1978\n- 3 StR 43/78 und 4. Dezember 1981 - 2 StR 604/81). Einem\nwegen Diebstahls verurteilten Angeklagten darf nicht\nstraferschwerend angelastet werden, daß seine finanzielle\nBedrängnis, die ihn zur Tat veranlaßte, noch nicht die\nIntensität einer Notlage erreicht hatte,\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-550-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-550-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.123213+00:00"}}