{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-17_2_StR_543_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-17","aktenzeichen":"2 StR 543/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 543/86 BESCHLUSS\n\nao\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschreiner Matthias DB (EEE\naus KB, dort geboren am GEN 1 9:5, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n3l. Januar 1986 in den Aussprüchen\n\nüber\n\na) die wegen Totschlags festgesetzte\n\nEinzelstrafe und\n\nb) die mit dieser Einzelstrafe gebil-\n\ndete Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDer Ausspruch über die wegen Totschlags festgesetzte Einzelstrafe (12 Jahre Freiheitsstrafe) hat\n\nkeinen Bestand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau in der Zeit zwischen 21.30 Uhr\nund 23.00 Uhr erwürgt oder erdrosselt (UA Bl. 28,\n31). Die Strafkammer hat ihn, ausgehend von der Annahme, daß er \"zur Tatzeit\" eine Blutalkoholkonzentration von \"maximal 1,7 Promille\" hatte, für voll\nschuldfähig erachtet. Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration hat sie in Übereinstimmung\n\"mit den ... Berechnungen des Sachverständigen\" getroffen, \"die die vom Angeklagten konsumierte Alkoholmenge zur Grundlage haben\" (UA Bl. 55, 56). Insoweit ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte\nund seine Ehefrau zuvor in der Zeit von etwa\n17.00 Uhr bis gegen 21.00 Uhr in einer Gaststätte\n\n\"u.a. ca. 38 Kölsch ... gemeinsam getrunken\nhatten ... Der Angeklagte hatte schneller\ngetrunken als seine Frau; die jeweilige\nTrinkmenge ließ sich jedoch nicht fest-\n\nstellen\",\n\nsowie daß beide danach in ihrer Wohnung\n\n\"noch ca. vier Flaschen (tranken). Es blieb\nungeklärt, ob beide gleich viel tranken oder\neiner von ihnen mehr als der andere\" (UA\nBl. 27, 28).\n\n4\n\nDiesen Feststellungen läßt sich schon nicht\nausreichend klar entnehmen, welche vom Angeklagten getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugrundegelegt wurde. Insbesondere lassen die Urteilsgründe die Angabe aller weiteren maßgeblichen Daten (wie z.B. Körpergröße und -gewicht)\nsowie von der Strafkammer angenommene Werte\n(z.B. über Alkoholresorption und -abbau) vermissen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration von 1,7%0o rechtsfehlerfrei\nermittelt wurde. Auf die grundsätzlich erforderliche Darlegung der Berechnungsgrundlagen (BGH\nNStzZ 1986, 114; 1986, 311) durfte der Tatrichter\nhier um so weniger verzichten, als bei der getöteten Ehefrau - die jedenfalls in der Gaststätte\nlangsamer (d.h. weniger) getrunken hatte als der\nAngeklagte - eine Blutalkoholkonzentration von\n\n2,26%0 festgestellt wurde.\n\nDer Darlegungsmangel nötigt zur Aufhebung\nder wegen Totschlags festgesetzten Einzelstra-\n\nfe und der mit ihr gebildeten Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision ist, soweit der\nBeschwerdeführer das Verfahren beanstandet, mangels Sachvortrag unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO) und im übrigen unbegründet.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-543-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-543-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.106818+00:00"}}