{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-17_2_StR_520_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-17","aktenzeichen":"2 StR 520/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 520/86\n\nTOR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Harry H ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am 1958 in NEE,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Heroin u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten werden\ndie im Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 30, Juni 1986 wegen Verbrechen und\nVergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz\ngegen ihn verhängten Einzelstrafen und\ndie Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe\n\nDie Verneinung eines minder schweren Falles der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\ngemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nDer in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte führte von November 1983 bis\nJanuar 1984 in kleineren Mengen Heroin aus den\nNiederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ganz\nüberwiegend zum Eigenverbrauch ein, Insgesamt handelte\nes sich um 25 g eines Heroingemischs mit einem Wirkstoffanteil von 2,5 g Heroinhydrochlorid.\n\nIm November 1985 brachte der Angeklagte erneut\nHeroin mit einem Anteil von 1,67 g Heroinhydrochlorid\nin die Bundesrepublik Deutschland und verbrauchte es\nbis auf einen geringen Teil für sich.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte nicht besonders\ngroße Mengen des Betäubungsmittels ganz überwiegend\nzum Eigenverbrauch eingeführt hat, legt die Anwendung\nvon § 30 Abs. 2 BtMG nahe. Das hätte das Landgericht\nberücksichtigen müssen. Der Gesetzgeber hat die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG in der Erwägung geschaffen, eine an der Tatschwere, dem Unrechtsgehalt\nund der Schuld ausgerichtete Einstufung bestimmter\nArten von Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche\nund verabscheuungswürdige Angriffe gegen das Schutz-\n\n- uk-\n\ngut \"Volksgesundheit\" zu ermöglichen, Die Fassung\nder Vorschrift bringt es jedoch mit sich, daß von\n\n§ 30 Abs, 1 Nr. 4 BtMG auch zahlreiche Fälle erfaßt\nwerden, die keinen hohen kriminellen Gehalt haben,\nwie die Einfuhr von zum Eigenverbrauch bestimmten\nBetäubungsmitteln in nicht besonders großen Mengen.\nDiese Taten lassen sich zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausklammern, ihre Bewertung als minder schwere Fälle\nliegt aber nahe (vel. BGH, Strafverteidiger 1985,\n369). 1,67 g und 2,5 g Heroinhydrochlorid sind\nnoch keine große Menge in dem genannten Sinne\n\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. September 1986 - 2 StR\n172/86).\n\n-5-\n\nDie wegen der beiden Verbrechen und Vergehen\ngegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Einzelstrafen und daraus folgend die Gesamtstrafe sind\ndeshalb aufzuheben,\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StGB unbegründet,\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-520-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-520-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.089018+00:00"}}