{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-17_2_StR_501_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-17","aktenzeichen":"2 StR 501/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 501/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig Friedrich Alois Sch (u\n\nTE, geboren am I] 1927 in HB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\naus\n\n67\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n17. Oktober 1986 gemäß SS 304 Abs. 3, 349 Abs.\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nl.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des\nLandgerichts Trier vom 9. Juni 1986,\ndurch den dem Angeklagten \"die Kosten\nseiner zurückgenommenen Revision\"\n\nauferlegt wurden, aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n24. April 1986 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n2\n\n67\n\n67\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Ver-\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die ordnungsgemäß eingelegte Revision\nist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht\nwirksam zurückgenommen worden, weil der Verteidiger im Zeitpunkt der Abgabe seiner dahingehenden Erklärung dazu nicht mehr bevollmächtigt war.\nDer Kostenbeschluß gemäß § 473 Abs. 1 StPO hätte\ndeshalb nicht ergehen dürfen und wird zur Klar-\n\nstellung aufgehoben.\n\nII. 1. Zum Schuldspruch hat die Revision aus\n\nden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\ndargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\n2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDer Senat entspricht auch insoweit dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat:\n\n\"Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe\nfür das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion\nempfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören\nauch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche\nKonsequenzen. So ist der Umstand, daß eine\nstrafgerichtliche Verurteilung die Beendigung\neines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (S 48\nSatz 1 Nr. 1 BBG und entsprechende beamtenrechtliche Regelungen), bei der Straffestsetzung mit\nin Betracht zu ziehen (vgl. u.a. BGH NStz 1981,\n342; Strafverteidiger 1981, 235; 1982, 419; BGH,\nBeschlüsse vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83 - und\nvom 23. November 1984 - 3 StR 459/84 -). Entsprechendes muß gelten, wenn ein Strafurteil zum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten führt (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1985\n- 4 StR 277/85 -).\n\nDer Angeklagte trat, wie der Tatrichter festgestellt hat, im Jahre 1958 in den Polizeidienst\nein und brachte es dort bis zum Polizeiobermeister. Im Jahre 1972 wurde er wegen Hepatitis\nvorzeitig in den Ruhestand versetzt.\n\nEs ist davon auszugehen, daß er Versorgungsbezüge\nnach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten\nund Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom\n24. August 1976 (BGBl I 2485, zuletzt geändert\ndurch Art. 4 des 3. Gesetzes zur Änderung des\nHochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985,\n\nBGBl I 2090) erhält. Die Verurteilung vom\n\n2. Januar 1975 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr\nund 3 Monaten erfolgte, als er bereits Ruhestandsbeamter war.\n\nNach S 59 Abs. 1 Nr. 2a dieses Gesetzes verliert\n\n‘er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in welcher er wegen einer\nvorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens\n\n2 Jahren verurteilt wird. Ein solcher Fall liegt\n\nhier vor. Nachdem das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt hat, hätte\nes Anlaß gehabt, die kraft Gesetzes eintretende\nRechtsfolge des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und\ninwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu be-\n\nsorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher\n\nGesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.\"\n\nHerdegen Müller | Maier\n\nTheune Niemöller\n\n69","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-501-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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