{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-15_2_StR_421_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-15","aktenzeichen":"2 StR 421/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 421/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Karlheinz KEEM aus\n\nCE, Seboren am EEE 1944 in\n\nKi: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n68\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt # in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht GB >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 10. März 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte erbeutete bei einem Banküberfall,\nden er gemeinsam mit einem Mittäter ausführte und bei\ndem er eine einer Polizeidienstwaffe nachgebildete\nSpielzeugpistole benutzte, 11.560 DM. Die Strafkammer\nhat ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung zu\nsechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine - zuletzt auf den Strafausspruch beschränkte - Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\n\nda die Sachbeschwerde durchdringt.\n\nl. Die Strafkammer lehnt die Anwendung des\nS 21 StGB ab, weil \"von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgegangen werden\" könne. Die Erwägungen, mit denen sie\ndiese Auffassung begründet, halten rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand.\n\nDen Gutachten der Psychiatrischen Sachverständigen Dr. He und der Diplompsychologin LER\nfolgend stellt die Kammer eine Vielzahl von persönlichen Anomalitäten und Auffälligkeiten des Angeklagten fest, die anlagebedingt seien und sich im\nLaufe seines Lebens mit steigendem Alter auch ge-Steigert hätten. So zeige der Angeklagte eine auffällige Gefühls- und Gemütsarmut, Kritiklosigkeit,\nfehlende Einsicht in eigenes Fehlverhalten, ungewöhnliche Selbstüberschätzung und tiefgreifende\nMinderwertigkeitsgefühle. In der Zeit vor der\nTat habe er sich auf Grund der Trennung von seiner\nFamilie, der Versetzung in eine niedriger eingestufte Dienststelle und der Überprüfung seiner\nDienstfähigkeit im Polizeidienst in einer depres-\n\nsiven Verfassung befunden.\n\n|\n\nGleichwohl kommt die Kammer auf Grund der sie\nüberzeugenden Ausführungen der Sachverständigen,\ndie gestützt würden durch die eigene Sachkunde der\nKammer, zu dem Ergebnis, daß \"weder die Planung\nder Tat, die der Angeklagte durch mehrmaliges Aufsuchen der Örtlichkeit zielgerichtet durchgeführt\nhat, noch ihre Durchführung Anhaltspunkte dafür\n(hergäben), daß der Angeklagte zur Tatzeit selbst\nunter Berücksichtigung der Vielzahl seiner persönlichen Auffälligkeiten in seiner Schuldfähigkeit\nvermindert\" gewesen sei. Es sei \"nicht der geringste Hinweis\" dafür vorhanden, daß er in seiner\nUnrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit einge-\n\nschränkt gewesen sei.\n\nBedenken gegen diese Ausführungen bestehen\nschon deswegen, weil die Kammer anscheinend dem\n\"zielgerichteten\" Vorgehen des Angeklagten entscheidendes Gewicht beimißt, obwohl planvolles\nund überlegtes Handeln nicht stets und ohne weiteres auf uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit\nschließen läßt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 22. Aufl. RN 30 zu § 20 m.N.). Vor allem aber\nsetzt sich das Landgericht nicht mit festgestellten Tatsachen auseinander, deren Bedeutung für\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf der Hand liegt und deren Erörterung im\nRahmen der Gesamtwürdigung sich deshalb aufdrängte:\nso läßt die Kammer unbeachtet, daß der Angeklagte\nin verhältnismäßig jungem Alter als Polizeibeamter\n\n\"aus gesundheitlichen Gründen\" (welchen ?) in den\n\n6?\n\nvorläufigen Ruhestand versetzt wurde; unerörtert\nbleibt, daß (und aus welchen Gründen) er sich\nEnde 1984 zwei Monate in einer Nervenklinik und\ndanach längere Zeit in nervenärztlicher Behandlung befand; unberücksichtigt bleiben schließlich seine - von der Kammer nicht für widerlegt\nerachteten - \"ständigen\" Gedanken an Selbstmord.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer diese einschneidenden Ereignisse im Leben\ndes Angeklagten nicht in die Prüfung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit\neinbezogen hat und daß sie, hätte sie sie einbezogen, zu einer anderen Beurteilung jedenfalls\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gelangt\nwäre. Die Lückenhaftigkeit der Würdigung ist ein\nSachmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs\n\nzwingt.\n\n2. Hat der Angeklagte die Tat unter den\nVoraussetzungen des § 21 StGB begangen, so kann\ndies, anders als die Strafkammer offenbar meint,\nnicht nur für die Strafzumessung im engeren Sinn,\nsondern auch für die Frage Bedeutung haben, ob\nein minder schwerer Fall im Sinn des § 250 Abs. 2\nStGB vorliegt. Auch verminderte Steuerungsfähigkeit\nkann - allein oder in Verbindung mit anderen zu\nGunsten eines Angeklagten sprechenden Umständen -\nzur Annahme des milderen Strafrahmens führen\n(vgl. z.B. BGH Beschl. v. 13. Januar 1981\n- 1 StR 763/80 = Strafverteidiger 1981, 180).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf\nhingewiesen, daß bei der Strafzumessung nicht\naußer Betracht bleiben kann, welche beamtenrechtlichen Nachteile der Angeklagte bei einer Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Die Strafzumessungsgründe des Urteils\nmüssen erkennen lassen, daß sich der Tatrichter\ndieser Folgen bewußt gewesen ist und sie bedacht\nhat (ständige Rechtspr., vgl. z.B. BGH, Beschl.\nv. 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85 = Strafverteidiger\n1985, 454; Beschl. v. 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82\nStrafverteidiger 1982, 419).\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller\n\n24","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-15/2-str-421-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-15/2-str-421-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.015472+00:00"}}