{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-15_2_StR_386_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-15","aktenzeichen":"2 StR 386/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 386/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n(Zu\n\nHorst SEE aus EEE EEE Geboren\nam EEE 1940 in EB - . . zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n67\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Gießen\nvom 14. Februar 1986 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte\n\nRevision hat keinen Erfolg.\n\nI. Zum Schuldspruch ist lediglich darauf hinzuweisen\n\ndaß strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch deshalb nicht vorliegt, weil der Angeklagte nach der Schußabgabe damit rechnete, Frau DR tödlich getroffen zu\nhaben (UA Bl. 12 f).\n\nII. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung\n\nstand.\n\n1. Den Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles\ndes versuchten Totschlags verneint hat, und zum Strafmaß\n\nim einzelnen liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nFrau DEM, das Tatopfer, hatte zehn Monate vor der\nTat das Verlöbnis mit dem Angeklagten gelöst und ihn\nzum Auszug aus ihrem Haus veranlaßt. Beide begegneten\nsich in der Folgezeit gelegentlich. Wegen des freundlichen\nVerhaltens der Frau DB machte sich der Angeklagte Hoffnungen auf ein erneutes Zusammenleben mit ihr. Er hatte die\nTrennung nicht überwinden können; außerdem war er eifersüchtig, weil er vermutete, sie habe ein Verhältnis mit\ndem Wirt der Sporthallengaststätte, KR.\n\nIn der Tatnacht hatte er die von Frau 1 | betriebene\nGaststätte aufgesucht. Während seines Aufenthalts fühlte\ner sich nicht genügend beachtet und ärgerte sich darüber.\nAls Frau DM gegen 1.00 Uhr mit anderen Gästen zur Sporthallengaststätte ging, folgte er, um sich über seine Vermutung bezüglich ihres Verhältnisses mit KR Gewißheit\nzu verschaffen. Er beobachtete dort, daß | sie zur\nBegrüßung in den Arm nahm, drückte und küßte. Dadurch\nsah er seinen Verdacht bestätigt und geriet vor Enttäuschung und Eifersucht in Wut. Er beschloß, Frau DER\nzur Rede zu stellen, zunächst aber zu Hause sein Klein-\n\nkalibergewehr zu holen, das er als Mitglied eines Schützen-\n\n-5_ 67\n\nvereins besaß. Er wollte \"einer entsprechenden Aufforderung mit dem Gewehr Nachdruck verleihen und dieses gegebenenfalls auch als Schußwaffe gebrauchen\" (UA Bl. 8).\nEr fuhr deshalb in seinen Wohnort, nahm zu Hause das\nGewehr, das Magazin sowie eine Schachtel mit Patronen,\nlegte die Gegenstände auf den Beifahrersitz seines Pkw\nund fuhr wieder zurück. Unterwegs hielt er auf einem\nParkplatz an, \"füllte das Magazin mit 5 Schuß Munition\nund führte das Magazin in das Gewehr ein. Er tat dies,\num das Gewehr entsprechend seiner Absicht, falls erforderlich, auch zum Schießen benutzen zu können\" (UA\n\nBl. 9). Während er vor der Gaststätte im Pkw wartete,\n\"konnte er ... nochmals beobachten, wie der Zeuge KR\nFrau DEM srückte, was ihn erneut ärgerte und sehr wütend\nmachte\" (UA Bl. 9).\n\nAls sich Frau DEM gegen 3.15 Uhr von einem anderen\nGast, Lo. nach Hause fahren ließ, folgte der An-\n-geklagte. Vor dem Aussteigen bemerkte Frau | den Angeklagten und veranlaßte U noch eine Runde zu\nfahren. La Hielt auf einem Parkplatz an. Auch\ndorthin war der Angeklagte gefolgt. Er begab sich mit\nseinem Gewehr, das er inzwischen durchgeladen hatte, zu\n\nı c und zwang ihn unter der Androhung, sonst auf\n\nihn zu schießen, auszusteigen. ı und Frau Dw.\ndie währenddessen ebenfalls ausgestiegen war, redeten\nauf ihn ein, \"keinen Scheiß\" zu machen. Nunmehr ging der\nAngeklagte auf Frau DEM zu und forderte sie zu einer\nAussprache auf, wobei er darauf hinwies, daß seine Waffe\nschußfertig sei. \"Frau DER entgegnete dem Angeklagten,\n\ner könne ihr mit dem Gewehr keine Angst machen, er werde\nja sowieso nicht schießen. Daraufhin hob der Angeklagte\ndas Gewehr bis zur Höhe des Oberkörpers von Frau DR\"\n\n- von dem die Mündung des Gewehrlaufs 20 bis 30 cm entfernt war - \"und drückte ab\" (UA Bl. 11). \"Den Entschluß,\nauf Frau DEM zu schießen, hatte der Angeklagte jedenfalls zu dem Zeitpunkt gefaßt, als er vor ihr stand und\ndas Gewehr hob\" (UA Bl. 17). Dabei nahm er in Kauf, Frau\nDEM tödlich zu verletzen. Die Kugel durchschlug bei\nFrau DB Leber und Magen und ging 1 bis 2 cm an der\n\nMilz und an der linken Bauchschlagader vorbei.\n\nZur Tatzeit hatte der Angeklagte eine Blutalkohol-\n\nkonzentration von 2,4 Promille.\n\n2. Bei der Prüfung, ob ein sonst minder schwerer\nFall im Sinne des 8 213 St6B vorliegt, hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß\ndie Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, sowie daß\nder Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB\ngehandelt und den \"eigentliche(n) Entschluß zu schießen\nerst kurz vor der Tat gefaßt\" hat (UA Bl. 31). Es hat\njedoch diesen Gesichtspunkten, auch zusammengenommen,\nnicht das Gewicht beigemessen, das - anstelle der zweifachen Milderung gemäß § 49 StGB, von der es Gebrauch\ngemacht hat - die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens\ndes § 213 St6B rechtfertigt. Mit ihren Ausführungen zum\nVersuch hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, der\nAngeklagte habe alles getan, was eine tödliche Verletzung\n\nherbeizuführen geeignet gewesen sei, er habe nicht weni-\n\n- 6%\n\nger kriminelle Energie aufgewendet, als für die Vollendung des Totschlags erforderlich war. Bei der Würdigung\nder alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten und\ndes Umstands, daß er erst unmittelbar vor der Schußabgabe den \"eigentliche(n)\" (d. h. endgültigen) Entschluß\nhierzu gefaßt hatte, hat sie berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits in den zwei Stunden vor der Tat die\nVoraussetzungen für den - in dieser Zeit als möglich ins\nAuge gefaßten - Waffeneinsatz geschaffen hatte und dabei zu \"kontrolliert(em)\" Verhalten in der Lage gewesen\n\nwar.\n\nDie Ausführungen über die Entschlußfassung enthalten keinen Widerspruch. Sie lassen auch nicht die Annahme zu, das Gericht habe die Gemütsverfassung des Angeklagten im Augenblick vor der Tat unzureichend beachtet. Es hat das die vorbereitenden Handlungen und den\nendgültigen Entschluß auslösende \"Motivbündel, bestehend\naus Verärgerung, Wut, Enttäuschung und Eifersucht, zusammen mit einer durch die Alkoholwirkung gesteigerten\nAggressionsbereitschaft\" (UA Bl. 30), auf der Grundlage\neingehender Erörterungen in der Beweiswürdigung festgestellt (UA Bl. 8, 9, 16 bis 18, 24 bis 28) sowie als\nGrund für die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen\nBeweggründe und der Voraussetzungen des Provokationsfalls des § 213 StGB herangezogen (UA Bl. 30 f). Unter\nden gegebenen Umständen war bei der unmittelbar an die\nbeiden letztgenannten Erörterungen anschließenden Prüfung des sonst minder schweren Falles keine erneute\nins einzelne gehende Darstellung geboten. Vielmehr er-\n\ngeben die Ausführungen zu der Tatsache, \"daß der eigent-\n\nliche Entschluß zu schießen erst kurz vor der Tat gefaßt\nwurde\", daß das Gericht damit gerade auch diese Gemüts-\n\nverfassung gewürdigt hat.\nDie Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür,\ndaß die Strafkammer andere zu Gunsten des Angeklagten\n\nsprechende maßgebliche Gesichtspunkte nicht in der ge-\n\nbotenen Weise berücksichtigt hätte.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-15/2-str-386-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-15/2-str-386-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.994127+00:00"}}