{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-15_2_StR_311_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-15","aktenzeichen":"2 StR 311/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"66\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 311/86 URTEIL\n\nu\nvi Fa\nv b vor\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polizeihauptmeister Dieter K EEE aus\nTEE - HG. geboren 2m GE 1537 in\nBEE, > u,\n\n2. den Feuerwehr-Hauptbrandmeister Otto W 0] aus\n\nVE, Jenoren m EEE 1543 ir Ho\n(Kreis A :\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\n6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht u > i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanuelt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten CE ,\n\n2. Rechtsanwalt mu\n\nals Verteidiger des Angeklagten vB,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\n\nAngeklagten.\n\nDie Staatsanwaltschaft hält auf Grund der getroffenen\nFeststellung die Verurteilung wegen Körperverletzung im\nAmt für fehlerhaft, sie macht geltend, das Geschehen habe\n\nals fahrlässige Tötung und unterlassene Hilfeleistung be-\n\nwertet werden müssen. Sie beanstandet außerdem die Straf-\n\nzumessung.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nIL.\n\n1. Am Abend des 4. Juni 1984 gegen 21.00 Uhr meldete\nsich beim Angeklagten KEN, der in der Einsatzzentrale\ndes Polizeipräsidenten in u als Polizeihauptmeister\nseinen Dienst versah, über die Notrufnummer 110 eine Frau,\ndie schwer atmend wiederholt um Hilfe bat. Der Angeklagte\nverstand die Mitteilung der Frau \"ich wern verschloche\"\nnicht und fragte sie, ob sie einen Arzt brauche. Als die\nFrau das bejahte, verband er sie mit der Rettungsleitstelle der Berufsfeuerwehr Wi, die nachts und an\nSonn- und Feiertagen die Aufgaben der sonst von Mitarbeitern des DRK und des Arbeiter-Samariter-Bundes besetzte\nKrankenleitstelle wahrnimmt. Hier meldete sich der Angeklagte vi, der als Feuerwehr-Hauptbrandmeister Dienst\ntat. WER erfunr von der Anruferin, daß sie Mh\nhieß, sich in der CR Schi Stranc @ aufnieit und\n\nvon einem Mann namens GB, der gleich wieder komme, geschlagen werde. Frau ME bat schwer atmend und\n\nstöhnend um Hilfe. Nach Beendigung dieses Gesprächs rief\n\nder Angeklagte WM den Angeklagten KR an. Dabei kam\nes zu folgendem Dialog:\n\nWW: Ja, Herr KG, das war was für Euch.\n\nKB: Nee, die hat gesagt was vom Arzt.\nWE: Nee, die hat zu mir gesagt: \"Hilfe, Hilfe,\nder schlägt mich, der schlägt mich!'.\nKO : Das hat sie mir nicht gesagt, sie brauch'\neinen Arzt hat sie mir gesagt.\nMD EB Ja, zu mir hat sie gesagt, sie wird zusammengeschlagen, und zwar in dert -\n\nSchEB-Str. W, der Name MW, aber es\n\nkann 'en Kalte' (keine wirkliche Notlage)\n\nsein, das, ich weiß nicht so recht da.\nKO : Also, vergessen wir die Sache.\nVER: CER-Sch@iiB -St:. E \"EM.\nKEN: Vergess ich, weil sie zu mir gesagt hatte,\n\nsie will einen Arzt haben.\n\nWE: Ja, alles klar.\nKON: Erledigt, ja.\"\n\nDie Angeklagten unternahmen nichts, um der Anruferin zu\nhelfen.\n\nNach dem Notruf brachte der Lebensgefährte der Frau\nVE , Hans CM, ihr mindestens noch eine schwere\nKopfverletzung bei, die dazu führte,: daß sie spätestens\ngegen 22.30 Uhr zu einem aktiven Tun nicht mehr in der\nLage war. Gegen 23.00 Uhr wurde Frau Matthies ertrunken\n\nin der Badewanne aufgefunden.\n\n2. Das Landgericht bewertet das Verhalten der Ange-\n\nklagten als Körperverletzung im Amt. Ihnen sei bewußt ge-\n\nwesen, daß die Anruferin um einen Arzt und um Hilfe gebeten habe, weil sie jemand schlage. Dennoch hätten sie\nnichts unternommen und damit billigend in Kauf genommen,\ndaß die Anruferin weiter geschlagen und damit körperlich\nmißhandelt oder an ihrer Gesundheit beschädigt wurde (UA\nS. 8). Die Angeklagten hätten auf Grund ihrer Tätigkeit\n\nin der Notruf- bzw. Rettungsstelle die Amtspflicht gehabt, Notrufe entgegenzunehmen und das Erforderliche zu\nveranlassen. Der Angeklagte En sei als Amtsträger\nverpflichtet gewesen, eine für möglich erachtete weitere\nKörperverletzung zu verhindern; Amtspflicht des Angeklagten vB sei es gewesen, bei der Meldung von Unglücksfällen, Krankheiten oder Verletzungen für ärztliche Hilfe\noder einen Krankentransport zu sorgen. Er habe einschreiten\nmüssen, weil ihm vom Angeklagten KM mitgeteilt worden\n\nwar, daß die Frau einen Arzt verlangt hatte.\n\nDer Angeklagte | hätte den Einsatz eines Streifenwagens und der Angeklagte vw den Einsatz eines Notarzt- oder Sanitätsfahrzeuges veranlassen können.\n\nHierdurch wäre eine weitere Körperverletzung der\nFrau, welche sowohl in dem Zufügen der schweren Kopfverletzung zu sehen sei als auch in dem Ertrinken oder\nErtränken in der Badewanne - das jedenfalls erst nach\n\n23.30 Uhr erfolgte -, verhindert worden.\n\nIII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts\n\nhält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Als vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen lastet das Landgericht den Angeklagten sowohl die\nschwere Kopfverletzung, die der Frau nach dem Anruf zugefügt wurde, als auch das Ertrinken oder Ertränken der\nFrau in der Badewanne an. Wann die Anruferin die schwere\nKopfverletzung frühestens erhielt, wurde aber nicht festgestellt, so daß die Annahme, die Angeklagten hätten diese\nVerletzung verhindern können, der erforderlichen Tatsachengrundlage entbehrt. Aber auch für die Begründung des Landgerichts, die Frau wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ertränkt worden oder nicht ertrunken,\nwenn die Angeklagten pflichtgemäß gehandelt hätten, bieten\ndie bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Angeklagte KG hätte pflichtgemäß gehandelt,\nwenn er den Einsatz eines Streifenwagens veranlaßt hätte.\nOb er damit das spätere Ertränken oder Ertrinken der Frau\n\naber verhindert hätte, ist bisher ungewiß.\n\nDer Angeklagte vB hatte hier nicht die Amtspflicht,\ndurch den Einsatz eines Notarzt- oder Rettungsfahrzeuges\nkünftige vorsätzliche Körperverletzungen zu verhindern,\ndie der Frau erst nach ihrem Anruf von einem Dritten zu-\n\ngefügt werden konnten.\n\nNachdem der Notruf an ihn weitergeleitet worden war\nund die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen bestand,\nmußte er allerdings die zur Gefahrenabwehr verpflichtete\nPolizeidienststelle informieren. Das hat der Angeklagte\nMO zunächst auch getan, dann jedoch dem Vorschlag des\nAngeklagten x RER zugestimmt, wegen der angeblich widersprüchlichen Angaben der Anruferin nichts zu unternehmen.\nDieses Verhalten könnte eine Mitverantwortung des Angeklagten ER an einer späteren Körperverletzung aber ebenfalls nur dann begründen, wenn die Körperverletzung bei\ninsoweit pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten VE\nverhindert worden wäre. Pflichtgemäß gehandelt hätte WM\ninsoweit bereits dann, wenn er nach der zutreffenden Weitergabe der Angaben der Hilfesuchenden dem Vorschlag des\nAngeklagten KB, \"die Sache zu vergessen\", nicht zugestimmt, sondern erklärt hätte, daß die verantwortliche\nEntscheidung über den Einsatz der Polizei nicht von der\nFeuerwehr, sondern allein von der Polizei getroffen werden müsse. Ob KOEEER in diesem Falle den Einsatz eines\npolizeilichen Streifenwagens veranlaßt hätte, ist aber\nebenso offen wie die Frage, ob ein solcher Einsatz die\n\nweitere Körperverletzung verhindert hätte.\n\nLetzteres gilt erst recht für den vom Landgericht\ngeforderten Einsatz eines Notarztes oder Rettungs-\n\nsanitäters.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen vor allem auch gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht zu dem\nErgebnis kommt, die Angeklagten hätten weitere Körper-\n\nverletzungshandlungen zum Nachteil der Anruferin billi-\n\ngend in Kauf genommen.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagten folgende zwei Möglichkeiten erwogen hätten: Entweder werde\nsich der Einsatz (der Polizei) als überflüssig erweisen,\nweil die Kontrahenten - was schon häufig vorgekommen\nwar - sich inzwischen wieder versöhnt hatten, oder die\nAnruferin werde weiter mißhandelt und war dann auf\n\n(polizeiliche) Hilfe angewiesen.\n\nDaß die Angeklagten mit weiteren Mißhandlungen\nrechneten, schließt das Landgericht unter anderem daraus, daß der Angeklagte KR ni: Billigung des Angeklagten vo seine Untätigkeit damit begründet habe,\ndie Anruferin habe widersprüchliche Angaben gemacht.\nSolche Widersprüche hätten erkennbar nicht vorgelegen.\n\nDie Äußerung des Angeklagten KW, \"also vergessen wir\ndie Sache\" und \"vergess ich, weil sie zu mir gesagt hatte,\nsie will einen Arzt haben\", deuten nach Ansicht der Strafkammer darauf hin, daß ihm bewußt gewesen sei, er müsse\neigentlich handeln. Etwas bewußt oder absichtlich vergessen bedeute, daß man es aus dem Gedächtnis verdränge,\n\nweil man sonst anders reagieren müßte (UA S. 14).\n\nBei diesen Überlegungen läßt die Strafkammer zunächst\naußer acht, daß die Redewendung \"vergessen wir die Sache\"\nin der Umgangssprache besonders auch in dem Sinne verwendet wird, daß eine Angelegenheit erledigt sei. Diese\nWorte enthalten dann nicht die Ankündigung oder Aufforde-\n\nrung, etwas aus dem Gedächtnis zu verdrängen.\n\nVor allem aber enthält das Urteil keine näheren Ausführungen dazu, daß die Angeklagten den Eintritt eines\nals möglich angesehenen Erfolges auch billigend in Kauf\ngenommen haben. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und\n\nbewußter Fahrlässigkeit nicht hinreichend bedacht hat.\n\nBedingter Vorsatz unterscheidet sich von der bewußten\nFahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde\nTäter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten und deshalb die Gefahr in Kauf\nnimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter\nsie in Kauf nimmt, weil er sein (anderes) Ziel auf jeden\nFall, notfalls auch auf eine an sich unerwünschte Art\nund Weise erreichen will. Weiß ein Täter um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, so ergibt sich allein daraus\nnoch nicht, daß er den möglichen Erfolg billigt. Auch\nder Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts\nist allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage,\nob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.\n\nEs kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles\nan (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74).\n\nGegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten\nhätten weitere Körperverletzungen der Anruferin billigend\nin Kauf genommen, spricht im vorliegenden Falle vor allem\ndie Tatsache, daß sie kein persönliches Interesse daran\nhatten, daß keine polizeilichen Maßnahmen ergriffen werden. Der Angeklagte | hätte ohne Mühe den Einsatz\neines Streifenwagens veranlassen können. Bei einem ver-\n\ngeblichen Einsatz hätte er sich allenfalls dem - unbe-\n\n- 11 - gb\n\nrechtigten - Vorwurf seiner Kollegen ausgesetzt gesehen,\n\nsie unnötig bemüht zu haben. Unterließ es der Angeklagte,\nnach einem ernstzunehmenden Notruf den gebotenen polizeilichen Einsatz zu veranlassen, dann mußte er hingegen mit\ndienstrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen rechnen,\nzumal die Telefongespräche auf Tonband aufgezeichnet wurden und das Verhalten des Angeklagten auf diese Weise re-\n\nkonstruiert werden konnte. Das gilt entsprechend für den\nAngeklagten WB.\n\nWaren ihnen diese möglichen - für sie nachteiligen -\nFolgen ihres Handelns nicht gleichgültig, dann liegt es\nnahe, daß sie darauf vertrauten, der Anruferin werde\nnichts (mehr) geschehen. Das hat die Strafkammer nicht\n\nerwogen.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Angeklagten hin aufzuheben.\nIV.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nAus den unter III genannten Gründen führt die Revision der Staatsanwaltschaft - soweit sie zugunsten der\nAngeklagten wirkt - zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils.\n\nSie ist auch begründet, soweit sie zu Lasten der An-\n\ngeklagten eingelegt worden ist.\n\nDas Landgericht hat eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lediglich mit dem Satz abgelehnt:\n\n\"Damit, daß die Anruferin später in der Badewanne\nertrinken oder umgebracht werden würde, konnten die An-\n\ngeklagten nicht rechnen.\"\nDas genügt hier nicht.\n\nDas Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Angeklagten auf Grund der ihnen bekannten Tatsachen den Tod der\nAnruferin im Ergebnis vorhersehen konnten, ob mit dem\nzum Tode führenden Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung zu rechnen war (vgl. BGHSt 3, 62; 12, 75) und\nob der Eintritt dieses Erfolges bei pflichtgemäßem Han-\n\ndeln verhindert worden wäre.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist zwar ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tod der Anruferin (hypothetischer Kausalzusammenhang) noch weniger ersichtlich als ein solcher\nZusammenhang mit den erlittenen Körperverletzungen. Es\nläßt sich jedoch nicht völlig ausschließen, daß hierzu\nnoch weitere Feststellungen getroffen werden können.\n\nDas gilt für den gegen den Angeklagten vn erhobenen\nVorwurf allerdings mit einer noch geringeren Wahrscheinlichkeit.\n\n13 - 66\n\nWegen unterlassener Hilfeleistung konnten die Angeklagten nicht verurteilt werden, weil keine Anhaltspunkte\ndafür vorhanden sind, daß sie mit dem Vorliegen eines Unglücksfalles im Sinne von § 323 c StGB rechneten, ihn\nbilligend in Kauf nahmen und dennoch nicht helfen wollten. Nicht jede Körperverletzung, bei der weitere Verletzungen eintreten können, ist bereits als Unglücksfall\nim Sinne von § 323 c StGB zu bewerten. Unglücksfälle sind\nvielmehr nur solche (plötzlich eintretenden) Ereignisse,\ndie erheblichen Schaden an Personen (oder Sachen) hervorrufen und weiteren Schaden zu verursachen drohen (R6St 71,\n187, 189; 75, 68, 70; 75, 162), es müssen zumindest erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen drohen (B6HSt 6,\n147, 152).\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-15/2-str-311-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-15/2-str-311-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.969153+00:00"}}