{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-08_2_StR_394_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-08","aktenzeichen":"2 StR 394/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 394/86 BESCHLUSS\nf (fo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Ernst Manfred H EB zus Bad VW. yeboren\n\nam u 1965 in Du, Kr. FO, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nCN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. Oktober 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 14. März 1986\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte im Fall II 1\nder Urteilsgründe nicht einer gefährlichen Körperverletzung sondern einer Körperverletzung schul-\n\ndig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nIV. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 223 a StGB ge-\n\nstrichen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nBeleidigung, gefährlicher Körperverletzung, Raubs, räuberischer Erpressung und Diebstahls in sieben Fällen sowie\nwegen versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit\nseiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sach-\n\nlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nII.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung im Fall II 1 wegen gefährlicher Körperverletzung.\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Jugendkammer\nausgeführt, \"das Würgen des Opfers bis zur kurzfristigen\nBewußtlosigkeit\" stelle eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a StGB dar. Ein solches Verhalten läßt sich jedoch den Feststellungen zum Tatgeschehen nicht entnehmen. Nach ihnen \"legte\" der Angeklagte dem niedergeschlagenen 15-jährigen Zeugen Di \"seine\nHände auf Mund und Nase\", \"so daß dieser kurze Zeit keine\nLuft mehr bekam\" (Bl. 5 UA). Dieses Vorgehen barg nicht\n\ndie mit einem Würgegriff am Hals verbundenen Gefahren für\n\ndas Opfer (z.B. infolge Abschnürens der Halsschlagader\noder Bruch des Kehlkopfknorpels) in sich. Durch seine\nTätlichkeiten gegenüber dem Zeugen hat sich der Angeklagte aber (außer der Beleidigung) einer Körperverletzung schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Durch § 265 StPO ist er hieran\nnicht gehindert, da ausgeschlossen werden kann, daß sich\nder Angeklagte nach einem vorherigen Hinweis mit Erfolg\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Außer dieser Änderung des Schuldspruchs bedingt\nein Fehler in der Strafzumessung die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob im Fall II 3 der Urteilsgründe eine der beiden\nAlternativen des § 213 St6B vorliegt. Zu einer dahingehenden Prüfung bestand Anlaß. Die Angriffe des Angeklagten gegen Della Si wurden durch dessen vorausgegangenes Verhalten ausgelöst: Er benutzte den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung des Angeklagten dazu,\neine der Freundin des Angeklagten gehörende Jacke zu\nstehlen. Hinzu kommt, daß die Steverungsfähigkeit des\nAngeklagten zur Tatzeit infolge der Wirkung des Alkoholgenusses und auf Grund einer neurotischen Störung erheblich vermindert war. Zwar ist ein Jugendgericht bei der\nBemessung der Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des\nallgemeinen Strafrechts gebunden (S 18 Abs. 1 S. 3 J66).\nEs darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts,\nwie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht\n\nlassen (ständ. Rspr.). Die Jugendkammer hat, wenn auch\n\n-5- od\n\nwegen der Gesamtheit der vom Angeklagten begangenen Delikte, auf eine Jugendstrafe erkannt, die erheblich über\nder Höchststrafe des § 213 StGB liegt.\n\n3. Da die aufgezeigten Sachmängel die Aufhebung des\nStrafausspruchs erfordern, erübrigt sich eine ausführliche Behandlung der Verfahrensrügen. Diesen hätte, sofern sie überhaupt begründet gewesen wären, allein für\ndiesen Teil des Urteils Bedeutung beigemessen werden\nkönnen. Vorsorglich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 136 a StPO fehl geht. Aus den Akten (Bd. I\nBl. 209) geht hervor, daß die Zeugin Kl arm Abend\ndes 7. Dezember 1984 die Kriminalpolizei in Pmuuumn\nv.d. Höhe angerufen und sie von sich aus über ein Gespräch mit dem Angeklagten unterrichtet hat, bei dem dieser ihr erklärt hatte, er habe Della SQ erschlagen;\n\n\"es sei unter anderem um einen Streit bzgl.\" einer \"Jacke\n\ngegangen\". Ob der Zeugin später vor ihrer Vernehmung von\nden Polizeibeamten zugesichert worden ist, daß ihr Name\nnicht erwähnt werde, kann dahingestellt bleiben. Die\nBeamten waren nach jener Information verpflichtet,\n\ndie Zeugin zu einer Vernehmung vorzuladen. Ihr stand\nkein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie hätte sich auch\nnicht einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen\nVernehmung entziehen können. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, daß sich schon auf Grund des Inhalts des\nerwähnten Telefonanrufs der Zeugin die Unrichtigkeit der\nspäteren Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhand-\n\nlung ergab.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-08/2-str-394-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-08/2-str-394-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.860548+00:00"}}