{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-03_2_StR_193_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-03","aktenzeichen":"2 StR 193/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MRK Art. 6 Abs. 2\n\nVerstirbt der Angeklagte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so können seine im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht\n\nder Staatskasse auferlegt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 27\nBGHSt : ja\nBGHR : ja\n\nStPO S 464 Abs. 2, $S 467\nMRK Art. 6 Abs. 2\n\nVerstirbt der Angeklagte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so können seine im Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht\n\nder Staatskasse auferlegt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Oktober 1986 - 2 StR 193/86 - LG Frankfurt a.M.\n\n©\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 193/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Werner D EEE .us\nTO <<>o:<n =: GE 15:5\nin From:\n\nwegen unerlaubten Ausübens der tatsächli-\n\nchen Gewalt über eine Schußwaffe\n\n27\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in seiner Sit-\n\nzung vom 3. Oktober 1986 beschlossen:\n\nDie notwendigen Auslagen des verstorbenen\nAngeklagten werden nicht der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nI. Gegen den inzwischen verstorbenen Angeklagten\nwar wegen versuchten Totschlags und wegen eines hierzu tatmehrheitlich begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden. Ihm lag zur Last, eine zum Verschießen\nscharfer Munition geeignete Gaspistole besessen und\ndamit seinen Schwiegervater im Laufe einer tätlichen\nAuseinandersetzung in den Kopf geschossen zu haben.\nNachdem zwei erstinstanzliche Urteile aufgehoben worden waren, hatte das Landgericht mit Urteil vom\n25. November 1985 dem Angeklagten hinsichtlich des\nversuchten Totschlags Notwehr zugebilligt und ihn\ninsoweit freigesprochen. Wegen des \"Besitzes der\nPistole und der dazugehörigen Munition in der Zeit\nvor der zum Freispruch führenden Tat\" hatte es ihn\nzu Geldstrafe verurteilt. Die Kostenentscheidung\n\nlautet:\n\n\"Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens\n\nzu tragen, soweit er verurteilt worden ist.\n\nSoweit er freigesprochen worden ist, fallen\ndie Kosten des Verfahrens - einschließlich\ndie der Revisionsverfahren - und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last.\"\n\nHiergegen hatte der durch den Schuß verletzte Neben-\n\nkläger Revision eingelegt mit dem Antrag,\ndas Urteil aufzuheben und\n\nden Angeklagten \"wegen versuchten Totschlags in Tateinheit der unerlaubten\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über\nene Waffe zu einer Freiheitsstrafe ...\n\nzu verurteilen\",\nhilfsweise\n\ndie Sache an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nNach Eingang der Sache beim Revisionsgericht,\naber vor Erlaß einer Revisionsentscheidung starb\nder Angeklagte. Der Senatsvorsitzende vermerkte in\n\nden Akten:\n\n\"Der Angeklagte DEE ist am EB 1955\n\nverstorben (vgl. Sterbeurkunde ...). Damit\n\nhat das Verfahren seine Erledigung gefunden\".\n\nDie Wahlverteidigerin des Angeklagten hatte am\n25. November 1985 beim Landgericht Kostenfestsetzung\nbeantragt. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1986 erinnerte sie an den Antrag unter Hinweis auf die \"Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom\n25. November 1985\" sowie auf die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (NJW 1982, 1891) vertretene\nAuffassung, \"nach der die Staatskasse bei Versterben\ndes Angeklagten grundsätzlich die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu\n\ntragen hat\".\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin\n\"die Sache zur Entscheidung\" dem Bundesgerichtshof\n\nvorgelegt.\n\nGegenüber dem Senat hat die Verteidigerin be-\n\nantragt,\n\nauszusprechen, daß die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten aus der Staatskasse zu er-\n\nstatten sind,\nhilfsweise,\n\nzwecks Klarstellung festzustellen, daß die\nKostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.1985\n\nvollstreckbar ist,\n\nwiederum hilfsweise,\n\ndie Sache zur Entscheidung über den diesseitigen Kostenfestsetzungsamtrag vom\n25.11.1985 an das Landgericht Frankfurt\n\nam Main zurückzugeben.\n\nII. Das Rechtsmittel des Nebenklägers war\nzulässig und hielt das Strafverfahren bis zum\nTod des Angeklagten in der Schwebe. Da Verurteilung wegen einer zu seinem Nachteil begangenen\ngefährlichen Körperverletzung in Betracht kam, war\nder Nebenkläger insoweit zum Anschluß an die erhobene öffentliche Klage und zum Betreiben des Revi-\n\nsionsverfahrens berechtigt.\n\nDie Revision betraf das gesamte Urteil, auch\nden Teilfreispruch. Vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus, der Angeklagte habe die Waffe, deren\nBesitz ihm angelastet wurde, rechtswidrig und schuldhaft für den versuchten Totschlag (die gefährliche\nKörperverletzung) eingesetzt, war zwischen beiden\nGesetzesverletzungen Tateinheit anzunehmen. Im Falle\nder Begründetheit der Revision hätte das Revisionsgericht nur einheitlich über das gesamte Tatgeschehen\nentscheiden können; damit war auch der Teilfreispruch\nnicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 21, 256;\nBCH NJW 1980, 1807; BGH, Urteil vom 22. November 1984\n- 2 StR 535/84 S. 13 £.).\n\nDie beantragte und für den Erlaß des begehrten Kostenfestsetzungsbeschlusses vorausgesetzte\nÜberbürdung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten ist nicht möglich, da hierfür\n\nkeine Rechtsgrundlage vorhanden ist.\n\nI. Nach § 464 Abs. 2 StPO trifft die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt,\ndas Gericht \"in dem Urteil oder in dem Beschluß, der\ndas Verfahren abschließt\". Ein solches Urteil oder\nein solcher Beschluß und dementsprechend eine Auslagenentscheidung kann jedoch nicht mehr ergehen,\nnachdem der Angeklagte vor rechtskräftigem Abschluß\n\ndes Verfahrens verstorben ist.\n\nMit dem Tod des Angeklagten ist das Urteil\nvom 25. November 1985 einschließlich der Kostenund Auslagenentscheidung gegenstandslos und eine\nweitere Sachentscheidung mit dem Ziel der Verurteilung oder des Freispruchs unmöglich geworden.\nDas Strafverfahren hat geendet, ohne daß es einer\nförmlichen Einstellung, die nur deklaratorische\nBedeutung haben könnte, bedurfte (BGH NStZ 1983,\n\n179 mit Nachweisen).\n\nDas Verfahren kann auch nicht mit dem (alleinigen) Ziel einer Auslagenüberbürdung weitergeführt\n\nwerden.\n\n27\n\n1. Von einem Teil der Rechtsprechung und der\nRechtswissenschaft wird die Notwendigkeit eines\ndas Verfahren abschließenden förmlichen Beschlusses, in dem auch über die Kosten und Auslagen zu\nbefinden sei, zu begründen versucht (OLG Frankfurt\nam Main NStZ 1982, 480; OLG Stuttgart AnwBl 1972,\n330; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg 23. Aufl.\n\nS 206 a Rdn. 29 ff.; Rieß in Löwe/Rosenberg\n\n24. Aufl. S 206 a Rdn. 55; Lampe, NJW 1974, 1856;\nSax KMR 7. Aufl. Einl. IX Rdn. 7). Die für diese\nAuffassung angeführten Argumente überzeugen jedoch nicht.\n\nZiel eines Strafverfahrens ist die Entscheidung über Bestrafung oder Nichtbestrafung eines\nAngeklagten. Mit dem Tod des Angeklagten entfällt\neine unerläßliche Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens; Hinweise auf mit dem heutigen\nRechtsverständnis unvereinbare Regeln in alten\nRechtsordnungen (Kühl NStZ 1982, 481) besagen in\n\ndiesem Zusammenhang nichts.\n\nDaraus, daß der Gesetzgeber in § 361 StPO\neine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten eines Verstorbenen zugelassen hat, ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO) nichts anderes. Dort geht es\ndarum, einen rechtskräftigen Schuldspruch, der\nsich auf Grund nachträglich dem Gericht bekannt-\n\ngewordener Beweismittel als insgesamt ungerecht-\n\nfertigt erweist, im Interesse der Angehörigen zu\nbeseitigen unter Ausschluß der Möglichkeit einer\nbloßen Änderung des Schuld- oder Strafausspruchs\n(in diesem Sinne auch BGH NStZ 1983, 179). Für\nden Fall, daß es infolge des Ablebens des Angeklagten nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch kommen kann, hat der Gesetzgeber kein\nweiteres Verfahren vorgesehen. § 393 StPO, wonach im Fall des Todes des Privatklägers das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden kann und sonst einzustellen ist,\nenthält eine Sonderregelung, die wegen der anderen Interessenlage nicht auf den vorliegenden\nSachverhalt übertragen werden kann. Das verkennt\nRieß (aaO), wenn er mit dem Hinweis auf diese\nVorschrift die Notwendigkeit eines Einstellungsbeschlusses auch für den hier erörterten Fall zu\nbegründen sucht. Die formale Erwägung, \"ein einmal\neingeleitetes Verfahren (müsse) auch formell und\nordnungsgemäß zum Abschluß gebracht werden\" (Meyer-Goßner aaO Rdn. 31), hat gegenüber der Tatsache, daß\nbereits mit dem Tod des Angeklagten das \"Prozeßsubjekt\" weggefallen ist und eine Fortführung in\nder Sache keinen Sinn haben kann, kein Gewicht.\nFür eine konstitutive Wirkung einer Einstellungsentscheidung in der Sache ist kein Raum (in diesem Sinne auch Sax aa0; Kühl, NStZ 1982, 481, 482\nin Anm. zu OLG Frankfurt aaO). Dasselbe gilt für\n\ndie Hinweise von Lampe (aaO) und Rieß (aa0) auf\n\nFälle, in denen der Tod des Angeklagten zweifelhaft ist. Es ist nicht ersichtlich, was ein Einstellungsbeschluß in der Sache in bezug auf den\nfür die Hauptverhandlung ohnehin nicht verfügbaren Angeklagten mehr bewirken könnte als z.B. ein\n\n(ebenfalls nur deklaratorischer) Vermerk.\n\nIm Ergebnis laufen alle Versuche, für den\nFall des Ablebens eines Angeklagten vor rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens die Notwendigkeit einer Einstellungsentscheidung zu begründen, nur auf das mehr oder weniger deutlich\nzum Ausdruck gebrachte Ziel hinaus, die Voraussetzungen für eine konstitutiv wirkende Kostenund Auslagenentscheidung zu schaffen. Wenn sich\naber eine konstitutive Wirkung eines Einstellungsbeschlusses in der Sache (Verurteilung oder\nFreispruch) nicht begründen läßt und ihm - zutreffend - ausdrücklich nur deklaratorische Bedeutung beigemessen wird, ist es inkonsequent,\nauf einen solchen Beschluß eine Kosten- und\nAuslagenentscheidung stützen zu wollen (so aber\nRoxin, Strafverfahrensrecht 19. Aufl. S. 123).\nDenn § 464 Abs. 2 StPO setzt eine Entscheidung\nvoraus, die das Strafverfahren in der Sache tatsächlich abschließt, nicht nur den Abschluß\n\n(als schon geschehen) zum Ausdruck bringt.\n\n2. Insoweit folgerichtig sind die Bemühungen,\n\ndie Zulässigkeit einer isolierten Kosten- und Aus-\n\nlagenentscheidung zu begründen (z.B. OLG Hamm MDR\n1970, 1030 und NJW 1978, 177; OLG Bamberg Jur.\n\nBüro 1973, 662; OLG Stuttgart AnwBl 1972, 330; Seier\nNStZ 1982, 270, 272; Kühl aaO; Kleinknecht MDR 1972,\n1051). Nach dieser Meinung ist der Tod des Angeklagten ein den Verfahrenshindernissen des § 206 a StPO\nrechtsähnlicher Fall, welcher - weil der Gesetzgeber\nihn nicht bedacht oder (so OLG Hamm NJW 1978, 177)\nseine Lösung bewußt der Rechtsprechung überlassen\nhabe - eine isolierte Entscheidung rechtfertige,\n\nbei der § 467 StPO entsprechend anzuwenden sei. Auch\n\ndem kann jedoch nicht gefolgt werden.\n\na) Bei den Gesetzgebungsarbeiten zur Strafprozeßordnung war der hier erörterte Fall gesehen worden (vgl. die Hinweise von Schätzler, StrEG 2. Aufl.\nS 13 Rdn. 10 ff. und NStZ 1983, 179). Der Gesetzgeber\nhat dennoch lediglich die Vorschrift des § 465 Abs. 3\nStPO geschaffen, die eine Haftung des Nachlasses für\ndie Gerichtskosten ausschließt. Der Annahme, er habe\ndamit von einer Regelung zur Befreiung des Nachlasses des Angeklagten von dessen notwendigen Auslagen\nbewußt abgesehen (Schätzler aa0; KG GA 1974, 79 ff.),\n\nist zuzustimmen.\n\nDagegen vermag der Senat (anders als Schäfer in\nLöwe/Rosenberg 23. Aufl. § 467 Rdn. 19 und im Anschluß\ndaran die Oberlandesgerichte Stuttgart DJ 1985, 176,\n177; Hamburg NJW 1983, 464; Düsseldorf JMBl NW 1978,\n\n240) dem Gang der Beratungen zum Regierungsentwurf\n\neines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB\n- BTDrucks. 7/550) nichts über die Auffassung des Gesetzgebers zu dieser Frage zu entnehmen. Der Deutsche\nAnwaltverein hatte in seiner Stellungnahme vom\n\n3, April 1973 unter anderem Ergänzungen des § 465 StPO\nund - hinsichtlich der hier erörterten Problematik -\ndes § 467 StPO vorgeschlagen. Der Sonderausschuß für\ndie Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages regte\ndie Zurückstellung der Vorschläge an, die \"eine aus-\n\ndrückliche Regelung in § 467 StPO vorsehen\" (Erster\n\nBericht - BTDrucks. 7/1261) / zu Drucks. 7/1232 7 - S. 33).\n\nIn der entsprechenden Anregung ZU S 465 StPO wollte\nder Ausschuß mit dem Wort \"ausdrücklich\" klarstellen,\ndaß er sich einer Stellungnahme zu der Frage, welche\nAuslegung das geltende Recht zulasse, enthalte (Erster\nBericht aaO und die zugrundeliegenden Ausführungen\n\ndes Regierungsvertreters in der 12. Sitzung des Ausschusses vom 21. September 1973 S. 423). Der sachliche Zusammenhang spricht dafür, daß die oben wiedergegebenen Ausführungen zu S$S 467 StPO entsprechend zu\n\nverstehen sind.\n\nb) Die in § 467 StPO geregelten Fälle sind\nnicht vergleichbar mit dem hier erörterten Fall;\ndeshalb wäre eine entsprechende Anwendung jener\n\nVorschrift nicht sachgerecht.\n\naa) Die entsprechende Anwendung nur des S 467\nAbs. 1 StPO hätte zur Folge, daß der Nachlaß des\nverstorbenen Angeklagten immer von dessen notwen-\n\ndigen Auslagen freigestellt würde.\n\nKühl (NIJwW 1978, 977, 979 £f.; NStZ 1982, 481) und\ndas Oberlandesgericht Frankfurt am Main (NStzZ 1982, 480,\n\n481)\n\nerachten diese Lösung als geboten, weil, so Kühl,\ndie genannte Vorschrift auf der Unschuldsvermutung\ndes Art . 6 Abs. 2 MRK beruhe und dieser strafprzessuale Grundsatz auch dort zu verwirklichen sei,\nwo die Unschuldsvermutung wegen des Todes des Angeklagten nicht verwirklicht werden konnte. Dem kann\njedoch nicht gefolgt werden. Selbst für den Fall\nder Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs ergibt sich weder aus Art. 6 Abs. 2 noch\naus einer anderen Vorschrift der Menschenrechtskonvention, daß der Angeklagte von seinen notwendigen Auslagen entlastet werden müsse (Peukert in\nFrowein/Peukert EMRK S. 166 mit Hinweisen in FN 16\nauf Entscheidungen der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte; vgl. weiter BGH NJW 1975, 1829,\n1831). Weitergehende Folgerungen als für den rechtskräftig Freigesprochenen (und gegebenenfalls dessen\nNachlaß und Erben) können aber zugunsten des Nachlasses und der Erben des vor rechtskräftigem Abschluß verstorbenen Angeklagten aus der genannten\n\nVorschrift nicht gezogen werden.\n\nAuch sonst sind keine Gründe ersichtlich, den\nTod des Angeklagten in jedem Fall zum Anlaß zu\nnehmen, seinen Nachlaß von den notwendigen Ausla-\n\ngen freizustellen.\n\nSchließlich müßte bei der Ausfüllung der Gesetzeslücke der hier vorliegende Fall einbezogen\nwerden, daß ein nicht rechtskräftiger (Teil-)Freispruch allein vom Nebenkläger angefochten ist. Der\nRegelung der SS 464 ff. StPO ist kein Anhaltspunkt\n\ndafür zu entnehmen, daß die notwendigen Auslagen\n\n37\n\n- 13 -\n\ndes Angeklagten auch in derartigen Fällen ohne weiteres der Staatskasse überbürdet werden müßten. Daß\njedoch der Nebenkläger nicht allein auf Grund des\nAblebens des Angeklagten mit dessen notwendigen Auslagen belastet werden kann, bedarf keiner Erörterung.\nIm Gegenteil bedürfte die Frage der Klärung, wer in\neinem solchen Fall die notwendigen Auslagen des Ne-\n\nbenklägers zu tragen hat.\n\nbb) Auf der Grundlage der Auffassung, daß auch\nS$S 467 Abs. 3 StPO entsprechend anwendbar sei, ist\neine Prüfung der Schuldfrage sowie gegebenenfalls\nder in dieser Vorschrift (vgl. insbesondere Satz 2\nNr. 1) genannten Umstände geboten. Insoweit setzt\ndie Vorschrift voraus, daß sich der Angeklagte zuvor\nzu diesen Fragen äußern konnte (vgl. OLG München Jur,\nBüro 1976, 788, 790 und den dort wiedergegebenen\nNichtannahmebeschluß des Vorprüfungsausschusses\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1975\n- 2 BvR 722/75) was zumindest dann, wenn der Angeklagte vor Erlaß des Urteils in der Tatsacheninstanz\nstirbt, regelmäßig nicht im gebotenen Maß der Fall\ngewesen sein wird. Überdies ist die Vorschrift in\nVerbindung mit § 464 Abs. 2 StPO zu sehen, der dem\nAngeklagten gegenüber einer ihm nachteiligen Entscheidung das Recht der sofortigen Beschwerde gibt,\n\ndas hier nicht ausgeübt werden kann (Kleinknecht aaO).\n\n57\n\nS 467 StPO bestimmt nicht, wer nach dem Tode\ndes Angeklagten das seine notwendigen Auslagen betreffende Verfahren betreiben kann. In nahezu allen\nbisher bekanntgewordenen Fällen erging die Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des\nVerteidigers des Verstorbenen, teilweise zusätzlich\nauf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.\nEine Befugnis der Erben sich am Verfahren zu beteiligen, wurde vom Kammergericht (GA 1974, 79 f£f.),\nvom Oberlandesgericht München (NJW 1973, 1515) und\nvon Kleinknecht (MDR 1972, 1051) verneint, vom Bundesgerichtshof (MDR 1983, 179) offengelassen. Dem\nGesetz läßt sich nichts für eine Beteiligungsbefugnis\nentnehmen. Die Interessenlage spricht für eine Beteiligung der Erben. Nach der Auffassung des Senats\nkann eine Regelung nur vom Gesetzgeber getroffen\nwerden (wie dies vom Deutschen Anwaltverein aaO\n\nvorgeschlagen wurde).\n\nAus den vorgenannten Erwägungen sieht der\nSenat keine Möglichkeit, eine Entscheidung über\ndie notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten zu treffen. In diesem Sinn zu befinden,\nist der Senat nicht dadurch gehindert, daß der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß\nvom 19. Dezember 1972 - 5 StR 527/72 - \"das Verfahren ... eingestellt (hat), weil der Angeklag-\n\nte ... verstorben ist\", und \"die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ... der Landeskasse\" auferlegt hat. Gegenstand jenes Verfahrens war, anders als im\nvorliegenden Fall, nur eine nicht zum Nebenklageanschluß berechtigende Straftat. Da er keine Begründung enthält, lassen sich tragende Erwägungen,\ndie der Entscheidung des beschließenden Senats\n\nentgegenstünden, dem Beschluß nicht entnehmen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-03/2-str-193-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-03/2-str-193-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.732331+00:00"}}