{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-01_2_StR_485_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-01","aktenzeichen":"2 StR 485/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"28\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 485/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Bernnard Kd „zus (EEE, Sseboren\n\nam EEE 1954 ir u /, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nWI\n\n-2- 2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt EB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n22. Mai 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Untreue\n\nverurteilt worden ist,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n3. im Ausspruch über das Berufsverbot.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\n23 Fällen sowie wegen Betruges in 2 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm\nfür die Dauer von vier Jahren verboten, sich im Kraftfahrzeug- und Versicherungsgewerbe sowie in Maklerberufen\n\nkaufmännisch zu betätigen.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es dem\nSchuldspruch wegen Betruges in 2 Fällen gilt, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die\nVerurteilung wegen Untreue in 23 Fällen nicht bestehen\nbleiben.\n\nDen Feststellungen zufolge übernahm der Angeklagte in\nder Zeit vom 28. Juni 1984 bis zum 25. März 1985 aufgrund\nentsprechender Vermittlungsaufträge eine Reihe gebrauchter\nKraftfahrzeuge, um sie unter Beachtung eines vereinbarten\nMindestverkaufspreises für die jeweiligen Eigentümer an\nDritte zu veräußern; in mehreren Fällen verheimlichte oder\nverschleierte er den gelungenen Verkauf gegenüber dem\nAuftraggeber und verbrauchte die ihm zugeflossenen Verkaufs-\n\nerlöse für sich.\n\nMit Recht hat das Landgericht dieses Verhalten des\nAngeklagten als strafbare Untreue - in der Form der Verwirklichung des Treubruchstatbestandes (S 266 Abs. 1,\n\n2. Alternative StGB) - gewertet.\n\nEine Ausnahme gilt allerdings für den Fall 3 (UA\nS. 9 £f). Auch hier hatte der Angeklagte zwar aufgrund des\nihm erteilten Auftrags, das Motorrad zu verkaufen, eine\nVermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Eigentümer übernommen. Diese Betreuungspflicht, wie sie Voraussetzung des\nUntreuetatbestands ist, endete jedoch dadurch, daß der Angeklagte das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 3. August 1984\nselber vom Voreigentümer erwarb. Das nur kaufvertragliche\nRechtsverhältnis, das damit an die Stelle des Vermittlungsauftrags getreten war, begründete keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des S 266 StGB. Soweit der Angeklagte den\nVoreigentümer zur Übereignung oder Überlassung des Motorrads dadurch bestimmt hat, daß er trotz Kenntnis seiner\nZahlungsunfähigkeit den vereinbarten Kaufpreis bis Ende\nSeptember 1984 zu entrichten versprach, kommt allerdings\n- was in der neuen Verhandlung zu prüfen sein wird - eine\n\nVerurteilung wegen Betrugs in Betracht.\n\nRechtlich zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, sämtliche Untreuefälle seien als selbständige\nTaten und nicht - auch nicht teilweise - als Einzelakte\neiner Fortsetzungstat - oder mehrerer, in sich fortgesetzter\nTaten - zu werten. In tatsächlicher Hinsicht stellt es fest,\ndaß der Angeklagte während seiner Vermittlertätigkeit auch\nGeschäfte ordnungsgemäß abgewickelt habe. \"Sobald aber ein\n£inanzieller Engpaß gegeben war\", so heißt es dann weiter,\n\"ontschloß sich der Angeklagte, sich auf Kosten seiner\nKunden Gelder zu verschaffen und diese für sich zu behalten\" (UA S. 8). Hieran anknüpfend führt das Landgericht im\n\nRahmen der rechtlichen Würdigung aus, 8S fehle am Gesamtvor”\n\nsatz. Der Angeklagte habe sich \"jeweils neu im konkreten\nEinzelfall, in dem er den Eindruck gewonnen hatte, der Kunde\nwerde sich hinhalten lassen\", zur Veruntreuung der vereinnahmten Gelder (bzw. zur Verwendung der durch Täuschung\nerlangten Vermögenswerte für eigene Zwecke) entschlossen (UA\nSs. 25).\n\nDiese Ausführungen genügen im vorliegenden Falle nicht,\ndie rechtsfehlerfreie Annahme von Tatmehrheit zu belegen.\nDas Landgericht hat lediglich auf den in jedem Fall neu\ngefaßten Entschluß abgestellt, dagegen nicht bedacht, daß\nein Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz auch\ndann vorliegen kann, wenn der Täter seinen zunächst auf eine\nTat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf\nweitere Taten erstreckt (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH Strafverteidiger 1984, 242 mit Anmerkung Schlothauer; BGH, Urteil\nvom 17. Dezember 1984 - 2 StR 474/84, Beschluß vom 5. Juni\n1986 - 4 StR 256/86). Zur Prüfung unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt bestand hier aber angesichts der zeitlich\ndichten Abfolge der Einzelfälle besonderer Anlaß. Nach den\nFeststellungen traten bereits bei der Vereinnahmung der\nVerkaufserlöse durch den Angeklagten zeitliche Überschneidungen auf. So hat der Angeklagte etwa im Fall 11 den\nKaufpreis schon im November 1984 erhalten, bevor er im Fall\n10 die letzte Kaufpreisrate am 20. Dezember 1984 bekam und\nvereinnahmte im Fall 16 am selben Tage die erste Kaufpreisrate, bevor er im Fali 15 am 27. Dezember 1984 ein weiteres\nFahrzeug gegen Barzahlung verkaufte (UA S. 14/15, 17/18).\nDessenungeachtet kommt es für die Frage der zeitlichen\nÜberschneidung auf die Zeitpunkte der tatbestandlichen\n\nUntreuehandlungen an, die mit den - festgestellten - Daten\n\nder Vereinnahmung von Verkaufserlösen nicht oder jedenfalls\nnicht stets übereinstimmen. In den Fällen 9 und 22 (UA\n\nSs. 13 £, 20 £) kann die erste Untreuehandlung des Angeklagten bereits in dem Verkauf des Fahrzeugs unter dem\nvertraglich vereinbarten Mindestpreis liegen. In einer Reihe\nweiterer Fälle hat der Angeklagte durch zeitlich nicht\ndurchweg fixierte Verschleierungs- und Verheimlichungsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls tatbestandsmäßig\ngehandelt. Soweit er den Untreuetatbestand dadurch verwirklicht hat, daß er die Verkaufserlöse jeweils für sich verbrauchte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wann\ndies jeweils geschah, weshalb sich auch nicht die Möglichkeit ausschließen läßt, daß er zumindest in einigen Fällen\ndurch ein und denselben \"Zugriff\" die Verkaufserlöse aus\nmehreren Geschäften für eigene Zwecke in Anspruch nahm. Da\ndie Feststellungen nicht ausreichen, die Frage der zeitlichen Überschneidung auf der Grundlage der tatbestandlichen\nUntreuehandlungen des Angeklagten zu beurteilen, vermag der\nSenat den Schuldspruch wegen der Untreuefälle nicht von sich\naus zu Ändern; dieser muß vielmehr insgesamt mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben werden.\n\nDie wegen der beiden Betrugstaten verhängten Einzelstrafen bleiben von dieser Aufhebung unberührt. Dagegen muß\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden.\n\nAuch das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben, weil\nihm mit der Aufhebung des Urteils im Untreuekomplex die\nGrundlage entzogen ist. Im übrigen erscheint der Hinweis\nveranlaßt, daß dem Angeklagten nach § 70 Abs. 1 StGB nur\n\nsolche Berufe oder Gewerbe untersagt werden können, bei\n\n-s- 58\n\nderen Ausübung er die abgeurteilten Straftaten begangen hat\n(BGH, Beschluß vom 12. Juni 1986 - 1 StR 419/86).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-485-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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