{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-10-01_2_StR_239_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-10-01","aktenzeichen":"2 StR 239/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"25\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 239/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Peter St I aus N.\ndort geboren am un 1962, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n- Az.: Ls 107 Js 79/83 des Amtsgerichts\nObernburg -\n\n- Az.: 4 VRJs 2/83 des Amtsgerichts\nBad Vilbel -\n\n- Az.: 107 Js 79/83 jug. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht\nAschaffenburg -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 1. Oktober\n1986 beschlossen:\n\nDer Antrag des Jugendrichters bei dem\nAmtsgericht Bad Vilbel wird abgelehnt.\n\nGründe\n\nGegen den Verurteilten war eine Jugendstrafe\nvon acht Monaten verhängt worden, deren Vollstrekkung das Landgericht Aschaffenburg - unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen, vom\nAmtsgericht Obernburg erlassenen Urteils - zur Be-\n\nwährung ausgesetzt hatte.\n\nMit Beschluß vom 12. Juli 1983 übertrug das\nAmtsgericht Obernburg die Bewährungsüberwachung und\nalle weiteren Bewährungsentscheidungen dem Amtsgericht Bad VW, in dessen Bezirk sich der Verurteilte damals aufhielt. Nachdem er verzogen war,\nversuchte das Amtsgericht Bad vn vergeblich,\n\ndas Amtsgericht OH zur Rückübernahme der Sache\n\nzu veranlassen; schließlich hat es die Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs beantragt.\n\nDer Antrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Zuständigkeitsstreits\ndurch den Bundesgerichtshof liegen nicht vor. Die-\n\nser hat zwar als übergeordnetes Gericht auch dann zu\n\n35\n\nentscheiden, wenn zwischen zwei Gerichten Streit\ndarüber entsteht, ob das abgebende Gericht auf\nGrund einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse die Übertragung rückgängig machen, also die\nSache wieder übernehmen muß, um sie entweder\nselbst zu erledigen oder gegebenenfalls einem\nanderen Gericht zu übertragen (Brunner, JGG\n\n7. Aufl. § 58 Rdn. 7). Das gilt aber nur, wenn\ndas Gericht, das die Sache abgegeben hat, dafür\nzuständig ist, die Übertragungsentscheidung zu\n\nändern.\n\nDaran fehlt es im hier vorliegenden Fall. Das\n\nAmtsgericht CE var schon nicht dafür zustän-\n\ndig, die Bewährungsüberwachung dem Wohnsitzgericht\nzu übertragen; die Zuständigkeit hierfür lag vielmehr bei dem Landgericht AU, as erst\n\nin der Berufungsinstanz die Strafaussetzung angeordnet hatte (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG; Brunner aaO\n\nRdn. 5). Allerdings wird dadurch die Rechtswirksam-\n\nkeit der Übertragung (und der auf sie gründenden\nweiteren Entscheidungen) nicht in Frage gestellt;\n\njedoch bleibt für die Änderung der Übertragungs-\n\nentscheidung die gesetzliche Zuständigkeitsregelung\n\nweiterhin maßgebend. Dies bedeutet, daß über eine\n\nÄnderung das Landgericht A zu befinden\n\nhat. Dieses ist an dem vorliegenden Zuständigkeits-\n\nstreit nicht beteiligt und kann daher auch nicht\nvom übergeordneten Gericht für zuständig erklärt\n\nwerden.\n\n35\n\nDem Amtsgericht Bad | bleibt mithin nur die\nMöglichkeit, bei dem Landgericht A eine\nÄnderung der Übertragungsentscheidung anzuregen (vgl.\nBGH, Beschluß vom 14. Juni 1978 - 2 ARs 179/78); erst\nwenn dieses Gericht es ablehnt, einer solchen Anregung\nzu folgen, ist - auf entsprechende Vorlage - Raum für\neine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof. Vorsorglich wird jedoch bemerkt, daß es schwerlich\nzweckmäßig sein dürfte, die Übertragungsentscheidung zu\nändern, solange der Verurteilte als Untersuchungsgefangener in TE einsitzt und sich damit\nin räumlicher Nähe zum Bezirk des derzeit sachbefaßten\nAmtsgerichts Bad VE pefindet.\n\n-\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-239-86","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-239-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.644300+00:00"}}