{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-26_2_StR_505_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-26","aktenzeichen":"2 StR 505/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 505/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBianca Maria Fu , zecv. TEE, aus KR,\ngeboren am ip 1960 ir \"au,\n\nwegen Betruges\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n\n25. Juni 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision der Angeklagten ist im wesentlichen im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich die\nbeiden Gesamtstrafen können nicht bestehenbleiben.\n\nGemäß § 55 StGB ist eine Gesamtstrafenbildung nur\nzwischen einer früheren Strafe und einer neuen Strafe\nmöglich, die wegen einer Tat verhängt wird, die vor der\nfrüheren Verurteilung begangen wurde.\n\nIm vorliegenden Falle ist die Angeklagte wegen\nzweier im März und April 1985 begangener Taten verurteilt worden. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe\nmit Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm\nvom 28. Januar 1985 war deshalb nach § 55 StGB nicht\nzulässig.\n\nSoweit bei der Verurteilung durch das Schöffengericht Kassel vom 3. Februar 1986 § 55 StGB nicht berücksichtigt wurde, ist die Gesamtstrafenbildung gemäß\n§ 460 StPO von dem zuständigen Gericht (§ 462 a Abs. 3\nStPO) nachzuholen (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Mai 1980\n- 2 StR 183/80).\n\nEs kann dahinstehen, ob dieser Fehler auch auf die\nhier allein erhobene Sachrüge hin zu berücksichtigen ist,\ndenn die Bildung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen\ndes Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm und der Strafe Nr. 1\ndes Schöffengerichts Kassel ist auch deswegen fehlerhaft,\nweil die Einzelstrafen des erstgenannten Urteils nicht\nmitgeteilt wurden,\n\nAus dem gleichen Grunde kann die weitere Gesamtstrafe, gebildet aus den neu verhängten Einzelstrafen\nund den Strafen Nr. 2 bis 17 des Schöffengerichts Kassel\nebenfalls nicht bestehenbleiben. Die Mitteilung in den\nUrteilsgründen, daß Einzelstrafen zwischen zwei und vier\nMonaten verhängt wurden (insgesamt 44 Monate), reicht\nhier nicht aus. Die insgesamt nur sehr knappen Ausführungen\nzu den Taten, Strafen und Strafzumessungserwägungen der\neinbezogenen Strafen hindern den Senat im vorliegenden\nFalle an der gebotenen Überprüfung der Gesamtfrei-\n\n54\n\nheitsstrafen und der gleichzeitigen Versagung vm Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem die einbezogenen Strafen\nursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden waren.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-26/2-str-505-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-26/2-str-505-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.524061+00:00"}}