{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-26_2_StR_498_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-26","aktenzeichen":"2 StR 498/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 498/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Kurt “GER ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am mp 1957 in rum, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n33\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1986 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n23. April 1986,soweit er verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder - in wahlweiser Feststellung - wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis\" unter Freisprechung\nim übrigen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und\ngegen ihn eine Maßregel gemäß S 69 a Abs. 1S. 3\n\nStGB (isolierte Sperrfrist) angeordnet.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\n\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde in der\nNacht zum 28. September 1985 aus der Werkstatt des\nZeugen KH in FON ein diesem gehörender\nPorsche 935 Targa gestohlen. Der oder die Täter verwendeten die in der Werkstatt versteckt gewesenen\nOriginalschlüssel des Fahrzeugs. Als Verdächtige bezeichnete der Zeuge die beiden letzten Voreigentümer\ndes Autos, ferner den Mitangeklagten EBEN und die\nzeugin LEE. Am 7. November 1985 gegen 13.45 Uhr\nfuhr der Angeklagte “on mit dem Pkw, an dem inzwischen falsche Kennzeichen angebracht waren, in Mi-ER =: Ger Ra@traße in Richtung der\ndeutsch-belgischen Grenze. Bereits wenige Minuten\nspäter kam er mit dem Porsche zurück. Als ihm ein\nzZollbeamter das Zeichen zum Anhalten gab, bremste\ner zunächst ab, erhöhte dann aber kurz vor dem Beamten die Geschwindigkeit und steuerte das Auto derart\ndicht an dem Beamten vorbei, daß dieser aus Furcht,\nangefahren zu werden, beiseitesprang. Daraufhin wurde der Angeklagte verfolgt. Wenige hundert Meter\nweiter stoppte er den Wagen ab und flüchtete zu\nFuß. Später konnte er festgenommen werden. In seinem Besitz befanden sich die erwähnten Originalauto-\n\nschlüssel.\n\n53\n\nDie Angeklagten EB und MER kennen sich\n\nseit ihrem letzten gemeinsamen Aufenthalt in der\nJVA FE. In dieser Stadt hielten sie sich\nauch nach ihrer Haftentlassung auf, der Mitangeklagte jedenfalls bis zum Morgen des 28. Septem-\n\nber 1985. Der Beschwerdeführer wohnte damals im\n\nHause der Zeugin 1: .\n\nBei seiner polizeilichen Vernehmung gab er\nan, am 5. November 1985 sei das Fahrzeug auf einer\nStraße in MO für 50.000 DM zum Kauf angeboten worden; er habe sich mit dem Verkäufer unterhalten; im Verlaufe des Gesprächs habe dieser ihn\ngebeten, den Porsche nach BEN zu fahren; dafür sollte er 1.000 DM erhalten; auf seine Zusage\nhin sei ihm ein Vorschuß von 200 DM gezahlt worden; einen Tag später habe er den Wagen abends an\neiner Autobahnraststätte übernommen und sei dann in\nRichtung AGB sefahren; die - wie er nun wisse -\ngefälschten Kennzeichen hätten sich damals bereits\nan dem Pkw befunden; am 7. November 1985 habe er\nzwischen 16.00 und 17.00 Uhr auf einem großen\nParkplatz hinter dem \"Grenzübergang, kleine Grenze\nLG , in BEER eintreffen und von dort\nin Richtung Ei weiterfahren sollen, bis er von\n\ndem Verkäufer angehalten werde.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \" als\nüberführt angesehen, entweder am Diebstahl des Porsche - zumindest als Mittäter - beteiligt gewesen\nzu sein oder in Kenntnis des Umstandes, daß der Wa-\n\ngen gestohlen war, dem Vortäter geholfen zu haben,\n\ndas Fahrzeug abzusetzen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird von der Strafkammer ausgeführt, den\nBesitz des gestohlenen Porsche nur wenige Wochen\nnach der Tat werte sie als starkes Indiz für zumindest eine Mittäterschaft des Angeklagten an dem\nDiebstahl; das gelte um so mehr, als seine bei der\nPolizei gemachten Angaben darüber, wie er in den\nBesitz des Fahrzeugs gelangt sein wolle , bereits\naus sich heraus völlig unglaubhaft seien; es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein derart wertvolles Auto ohne jede Sicherheit einem völlig Fremden anvertraut werde; auch die Umstände, unter denen dies geschehen sein solle, begründeten nicht\nnur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser\nDarstellung, sondern kennzeichneten sie als einen\nin aller Eile nach der Festnahme unternommenen Versuch der Entlastung von dem Vorwurf des Diebstahls;\nglaubhaft sei lediglich die Angabe des Angeklagten,\ndaß er den Wagen am 7. November 1985 nach Belgien\nhabe schaffen wollen; ein anderes als das von ihm\nangegebene Motiv sei nicht ersichtlich; für seine\nBeteiligung an dem Diebstahl spreche weiter, daß\n\ner in der Vergangenheit bereits wegen ähnlicher\nTaten bestraft worden sei und er sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in | bzw. in der näheren Umgebung aufgehalten habe; ferner sei er damals des öfteren mit dem Mitangeklagten BR -usammengewesen, der vor dem Diebstahl sowohl allein\nals auch mit der Zeugin ii km Werkstatt des\nGeschädigten aufgesucht und dort den Porsche gese-\n\nhen habe; diese hätten am Nachmittag des 27. Septem-\n\nber 1985 die jedenfalls theoretische Möglichkeit\ngehabt, von dem Versteck der Originalschlüssel\nKenntnis zu erlangen; sie hätten den Angeklagten\n“ ferner darüber informieren können, daß der\nFahrzeugeigentümer in der Nacht zum 28. September\n1985 wegen einer kurzfristigen Reise nach PER\nnicht in FÜ sein werde. Gleichwohl, so\nheißt es im Urteil weiter, blieben jedoch letzte\nZweifel, die einer Verurteilung des Angeklagten\n\"OR wegen Diebstahls entgegenstehen würden;\n\ndenn als Täter des Diebstahls - ohne seine Beteiligung - kämen \"u.a. insbesondere auch\" der\nMitangeklagte BR und/oder die Zeugin Lu\nin Betracht. Trotz aller gegen ihn als Mittäter\nsprechenden Indizien komme aber auch in Betracht,\ndaß er dem Dieb bzw. den Dieben beim Absatz des\nFahrzeugs geholfen habe; bereits durch seine Einlassung, wie er in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sei, habe er zu verstehen gegeben, daß er\nsich über die Herkunft des Pkws, nämlich aus einer Straftat, durchaus bewußt gewesen sei, diese\nzumindest billigend in Kauf genommen habe; mit\ndieser Einlassung habe er sich der Hehlerei geradezu selbst beschuldigt; daß er gewußt habe, ein gestohlenes Fahrzeug zu steuern, ergebe sich zweifelsfrei aber auch daraus, daß er in der Haupt -\nverhandlung erklärt habe, dem Haltegebot des Zollbeamten nicht Folge geleistet zu haben aus Furcht,\nbei einer Kontrolle ins Gefängnis zu kommen; abgesehen davon, daß im Rahmen einer Zollkontrolle\n\nnormalerweise ein Führerschein nicht verlangt werde,\n\nSs3\n\nsei das Fahren ohne Fahrerlaubnis kein derart\nschwerwiegendes Delikt, daß deswegen eine Freiheitsstrafe verhängt werde; als einleuchtender\nGrund für jene Befürchtung komme deshalb allein\nseine Kenntnis von der Herkunft des Porsche,\nverbunden mit der zutreffenden rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als Hehlerei in Betracht. Im Zusammenhang mit den rechtlichen\nAusführungen züdieser Straftat finden sich folgende Darlegungen im Urteil: Ziel des Vorgehens\nim Hehlereifall sei die Erlangung eines eigenen\nmateriellen Vorteils des Angeklagten gewesen;\ner habe selbst angegeben, daß ihm für seine Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von 1.000 DM in\nAussicht gestellt worden sei. \"Selbst wenn die\nHöhe dieses Entgelts unzutreffend sein sollte\",\nmüsse festgehalten werden, daß als einziges\nrealistisches und vernünftiges Motiv für den\nTransport des Porsche von Fo nach BEER\ndurch den Angeklagten \"ein irgendwie gearteter\nmaterieller Vorteil\" in Betracht komme. Die\nVoraussetzungen für eine Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen Urkundenfälschung (bezüglich der\n\nan dem Fahrzeug angebrachten Kennzeichen) hat das\n\nLandgericht \"aus tatsächlichen Gründen\" verneint,\n\nweil diese nicht den Schluß rechtfertigten,daß\n\ner an der Herstellung dieser Kennzeichen beteiligt gewesen sei oder von ihrer Unechtheit ge-\n\nwußt habe.\n\nDen Mitangeklagten BB hat die Strafkammer\nmit der Begründung freigesprochen, trotz gewisser\nVerdachtsmomente könne der Beweis seiner Mitbeteiligung an dem Diebstahl und der Urkundenfälschung\n\nnicht erbracht werden.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen nicht die\nwahlweise Verurteilung des Angeklagten “un wegen Diebstahls oder Hehlerei. Eine solche Verurteilung ist nur dann zulässig, wenn die Ungewißheit des Tatrichters allein darin besteht, ob der\nAngeklagte den zur Wahl stehenden anderen Tatbestand erfüllt hat. Der Richter muß die sichere\nund nicht auf Rechtsfehlern beruhende Überzeugung gewonnen haben, daß entweder der eine oder\nder andere Tatbestand gegeben ist. Hieran fehlt\nes im vorliegenden Fall. Die Beweiswürdigung zu\nder wahlweise angenommenen Hehlerei enthält\n\nSachmängel.\n\nDas gilt einmal hinsichtlich des von der\n\nStrafkammer angenommenen Bewußtseins des Ange-\n\nklagten, daß der Vortäter den Wagen durch eine\n\nrechtswidrige Tat erlangt hatte. Einen dahin-\n\ngehenden Vorsatz des Angeklagten hat sie aus\nseinen bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben hergeleitet (Bl. 22 UA) „ obwohl diese von ihr an anderer Stelle des Urteils (Bl. 20\nUA) als unglaubhaft gewertet werden. Diese unterschiedliche Beurteilung ein und desselben Umstan-\n\ndes erweist sich als ein Widerspruch. Die zusätz-\n\nliche Begründung des Landgerichts, dem Angeklagten\nkönne nicht geglaubt werden, daß er befürchtet habe, wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ins Gefängnis zu kommen, geht insofern fehl, als gegen\nihn am 30. Oktober 1980 wegen einer solchen Tat\n\n- nach früheren einschlägigen Vorverurteilungen -\n\neine Freiheitsstrafe verhängt worden war.\n\nBei der Prüfung des Merkmals der Absatzhilfe\n\nhat sich die Strafkammer nicht mit der Besonderheit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte bereits\nwenige Minuten nach Überqueren der Grenze wieder\nzurückgefahren ist. Dieses Verhalten spricht nicht\nohne weiteres für die vom Tatrichter angenommene\nAbsicht des Angeklagten, den Wagen nach Belgien zu\nschaffen, damit er dort verkauft werde. Ebensogut\nkonnte es sich um eine bloße Vergnügungsfahrt des\nAngeklagten mit einem Wagen gehandelt haben, der\nihm zur vorübergehenden Benutzung überlassen worden war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Urteilsfeststellungen nicht ersehen\nlassen, wielange er schon im Besitz des Porsche\nwar. Der Diebstahl lag immerhin über einen Monat\n\nzurück.\n\nZur Begründung des vom Angeklagten angestrebten\n\neigenen Vorteils hat sich die Strafkammer primär\n\nauf dessen bei der Polizei gemachten Angaben berufen, die es aber an anderer Stelle als unglaubhaft\nbezeichnet hat. Insoweit gelten auch hier die schon\nerwähnten rechtlichen Bedenken. Bei ihrer Hilfser-\n\nwägung ist sie davon ausgegangen, daß der Angeklag-\n\nte den Wagen von FM nach SEE transportiert\n\nhabe. Die Urteilsfeststellungen lassen aber nicht\n\nersehen, wo ihm das Fahrzeug übergeben worden ist.\n\nAngesichts der aufgezeigten Mängel muß die\nVerurteilung aufgehoben werden. Sie rechtfertigen jedoch nicht eine abschließende Änderung des\nSchuldspruchs durch den Senat. Denn es läßt sich\nnicht ausschließen, daß das Landgericht in einer\nneuen Hauptverhandlung zu rechtlich unbedenkli-\n\nchen Feststellungen gelangen wird.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-26/2-str-498-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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