{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-24_2_StR_334_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-24","aktenzeichen":"2 StR 334/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 334/86 BESCHLUSS\n\nn ‚\ndh £.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosip C EEE „zus CR CE. seboren am\nEEE 1951 in VO (Jugoslawien), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n74\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n4. Februar 1986 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat mit\n\neiner Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte soll zusammen mit dem Zeugen J.\nmaskiert und bewaffnet einen Raubüberfall begangen haben,\nwobei die Täter etwa 6.000 DM erbeuteten. Er bestreitet\ndie Tat. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten im wesentlichen auf drei Um-\n\nstände, nämlich:\n\n- das Tatopfer, der Zeuge Gr., habe den Angeklagten\nbei der Wahlgegenüberstellung als Haupttäter wieder-\n\nerkannt;\n\n- der Angeklagte sei bei seiner Festnahme im Besitz\n\nder bei der Tat verwendeten Waffe gewesen;\n\n- der Angeklagte und sein Mittäter J. hätten kurz\nnach der Tat einen Geldbetrag von etwa 6.000 DM\nin einer der Tatbeute ähnlichen Stückelung besessen. Zu der Herkunft des Geldes habe weder\nder Angeklagte noch J. eine hinreichend glaub-\n\nwürdige Erklärung abgegeben.\n\nDie Beweiswürdigung ist, soweit sie sich auf das Ergebnis\nder Wahlgegenüberstellung und auf den Besitz der Tatwaffe\nstützt, rechtsfehlerhaft. Ihr Ergebnis beruht zudem auf\n\neinem Verfahrensfehler.\n\nDie näheren Ausführungen des Urteils zur Wahlgegenüberstellung ergeben, daß der Zeuge Gr. den Angeklagten\ngerade nicht als Täter wiedererkannt hat. Dem Zeugen\nwurden insgesamt fünf Personen gegenübergestellt, die\nihre Blousons über den Kopf gezogen hatten. Erst im\nzweiten Durchgang bezeichnete der Zeuge den Angeklagten\nneben einer anderen Person als möglichen Täter. Bei der\ndritten Gegenüberstellung, zu der die Vergleichspersonen\nund der Angeklagte ohne Kopfbedeckung erschienen waren,\nerklärte der Zeuge, der Angeklagte komme von Größe und\n\nStatur her als Täter in Frage.\n\na. BZ4\n\nDas Landgericht führt hierzu aus: ..... dieses Wiedererkennen \"deutet bereits stark auf eine Täterschaft des\n\nAngeklagten hin.\"\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDas Ergebnis der Wahlgegenüberstellung spricht weder\nfür noch gegen die Täterschaft des Angeklagten. Es erlangt auch nicht dadurch \"starke\" Beweiskraft gegen den\nAngeklagten, daß der Zeuge einen Täter beschrieben hatte,\ndessen Körpergröße und Statur mit der Erscheinung des Angeklagten übereinstimmt. Dieser Tatsache kommt allerdings - unabhängig von der Wahlgegenüberstellung -\neine gewisse eigenständige Beweisbedeutung zu, ebenso\nwie dem Umstand, daß der Angeklagte - wie die beschriebenen Täter - am Tattage Jeans, Turnschuhe und einen\n\nBlouson trug.\n\nRechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang aber vor\nallem die Begründung des Landgerichts, die \"starke Indizwirkung\" der das \"optische Wiedererkennen des Angeklagten\ndurch den Zeugen Gr.\" zukomme, werde dadurch verstärkt,\ndaß der Zeuge den Angeklagten bei einer Sprechprobe an\n\nder Stimme wiedererkannt habe.\n\nDie Verteidigung beanstandet hier zu Recht, daß eine\nsolche Bewertung mit vom Gericht als wahr unterstellten\n\nBeweisbehauptungen nicht zu vereinbaren ist.\n\nDie Verteidigung hatte behauptet und unter Beweis\ngestellt, es sei unmöglich, eine Stimme, die man einoder zweimal, auch sogar häufiger für kurze Zeit gehört\nhabe, in Abständen von Wochen hinreichend sicher zu\nidentifizieren; das gelte auch für den Zeugen Gr. und\ndie Stimme des Angeklagten. Die Wahrscheinlichkeit einer\nrichtigen Identifizierung liege generell und im konkreten\nFall allenfalls bei 20 %. Der Identifizierungsversuch,\nder im vorliegenden Falle vorgenommen worden sei, werde\n\nwissenschaftlichen Anforderungen nicht gerecht.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, die vorgetragenen Tatsachen würden\nso behandelt werden, als seien sie wahr. Mit einer solchen Wahrunterstellung ist es aber nicht zu vereinbaren,\ndem Ergebnis der Vergleichssprechprobe einen gegen den\nAngeklagten wirkenden Beweiswert zuzumessen, zumal der\nAngeklagte im Gegensatz zu den Vergleichspersonen mit\n\neinem starken jugoslawischen Akzent sprach.\n\nAllerdings kann die Tatsache, daß der Angeklagte\nebenso wie der Täter mit einem starken ausländischen\nAkzent spricht, ein gewisses selbständiges Indiz für\n\nseine Täterschaft sein.\n\nEbenfalls auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht\ndie Feststellung, der Angeklagte sei bei seiner Festnahme im Besitz der bei der Tat verwendeten Waffe gewesen. Der waffenkundige Zeuge Gr. hatte die bei der\nTat benutzte Waffe derart beschrieben, daß sie einer ihm\n\ngezeigten Luftpistole mit auffallend langem und innen\n\n9 574\n\nglatten Lauf ähnlich sei. Die beim Angeklagten sichergestellte Pistole hat jedoch einen wesentlich kürzeren Lauf,\nin dem ein Gewinde zur Anbringung eines Aufsatzes deutlich zu sehen ist. Das Landgericht hält diese Waffe dennoch für die Tatwaffe, denn es sei möglich, daß der Angeklagte sie vor der Tat mit einem ca. fünf cm langen\naufschraubbaren Raketenbecher oder Schalldämpfer ver-\n\nsehen habe.\n\nDiese Ausführungen lassen zunächst besorgen, daß\ndie Strafkammer den Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht\nbeachtet hat. Vor allem aber hat sie einen wesentlichen\nGesichtspunkt nicht erörtert, welcher der Annahme entgegenstehen kann, bei der Tatwaffe habe es sich um die\nmit einem Aufsatz versehene Waffe des Angeklagten gehandelt:\n\nDer Angeklagte wurde noch am Tattage gegen 15.20 Uhr\nvon Polizeibeamten, die seine Wohnung observiert hatten,\nfestgenommen. Er war noch im Besitz der Waffe, die beim\nÜberfall verwendet worden sein soll, die aber offenbar\nnicht mit einem Aufsatz versehen war. Daß der Angeklagte\neinen solchen - inzwischen abgeschraubten - Aufsatz bei\nsich hatte, stellt das Landgericht nicht fest. War der\nAngeklagte bei seiner für ihn überraschenden Festnahme\nam Tattage aber nicht im Besitz dieses Aufsatzes (Schalldämpfer oder Raketenbecher) für seine Waffe, dann spricht\ndas zunächst dafür, daß er einen solchen entgegen der\nVermutung des Landgerichts gar nicht besessen hat. Denn\nes ist nicht ersichtlich, warum er die bei der Tat ver-\n\nwendete geladene Schußwaffe und seinen Beuteanteil zwar\n\nnoch mit sich geführt, den Aufsatz für die Waffe hingegen\nweggeworfen oder an eine andere Person weitergegeben\nhaben sollte. Daß dieser Aufsatz bei dem als Mittäter\nverdächtigen und nach dem Angeklagten verhafteten Zeugen\nJ. gefunden worden ist, hat die Strafkammer ebenfalls\nnicht festgestellt.\n\nBesaß der Angeklagte am Tattage keinen Aufsatz für\nseine Schußwaffe, dann war der Zeuge mit einer anderen\nWaffe bedroht worden, die bei der überraschenden Festnahme des Angeklagten nicht gefunden wurde. Dieser Umstand spricht dann nicht gegen den Angeklagten, sondern\n\nentlastet ihn möglicherweise.\n\nZwar sprechen mehrere andere Umstände für die Täterschaft des Angeklagten. Auch seine vom Landgericht als\nunglaubwürdig erachteten Angaben über die angebliche Her-\n\nkunft des bei ihm gefundenen Geldes können hier als\n\n-8 - EA\n\nIndiz dafür herangezogen werden, daß er das Geld unrechtmäßig erlangt hat. Da das Landgericht seine Überzeugung\nvon der Täterschaft aber zum großen Teil auf die oben\ngenannten rechtsfehlerhaften Erwägungen gestützt hat,\n\nkann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-24/2-str-334-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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