{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-19_2_StR_484_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-19","aktenzeichen":"2 StR 484/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 484/86 BESCHLUSS\n\nee GE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Büfettier Hans Peter F I) aus N,\noeboren an GET 1542 1 vr.\n\n2. Monika 5 t El | deborene HE = u: EEEE-GEB. seboren am WB 1345 in L cu\n\n3. den Kaufmann Manfred WB aus CE.\ngeboren am HB 1951 in cr ginn,\n\nwegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei\n\nSo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n19. September 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 17. März 1986\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß\n\nder Angeklagte Wi der Zuhälterei\nin Tateinheit mit Förderung der\n\nProstitution,\n\ndie Angeklagten FM, StB unc\n\nNe@der Beihilfe zur Zuhälterei in\nTateinheit mit Beihilfe zur Förde-\n\nrung der Prostitution schuldig sind,\n2. in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nso\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen wer-\n\nden verworfen.\nIV. In der Liste der angewendeten\n\nStrafvorschriften wird § 53 StGB\n\ngestrichen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten | wegen Zuhälterei in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nFörderung der Prostitution, die Angeklagten FE, st\nund Ne@ wegen Beihilfe zu diesen Taten bzw. zu einigen von\n\nihnen verurteilt.\n\nDie Angeklagten vo, FEB und St rügen mit\n\nihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte DM | beanstandet außerdem allgemein das Verfah-\n\nren.\n\nDie Rechtsmittel greifen teilweise durch. Mangels\nder gemäß 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Ausführungen ist die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten\nWagner unzulässig. Erfolg haben aber die Sachrügen, soweit sie das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis und die Strafaussprüche betreffen. Im übrigen hat\ndie Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben.\n\nEntgegen der von der Angeklagten st im einzelnen\ndargelegten Ansicht tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution\nbzw. Beihilfe zu diesen Taten. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme mehrerer selbständiger\nHandlungen. Zwar wird im Urteil zutreffend dargelegt, daß\nwegen der Höchstpersönlichkeit des durch § 181 a Abs. 1\nStGB geschützten Rechtsguts eine fortgesetzte Handlung\nausscheidet, soweit es sich um Taten zum Nachteil mehrerer\nProstituierter handelt. Nicht erörtert hat die Strafkammer\naber, ob die Tatbeiträge der Angeklagten in Maßnahmen bestanden, die sich zugleich gegen mehrere der Prostituierten\nrichteten, so z.B. bei der Registrierung und Abrechnung\nder Tageseinnahmen. Die Urteilsfeststellungen legen eine\nderartige Verknüpfung nahe. In solchen Fällen würden die\neinzelnen Taten im Sinne des 8 181 a Abs. 1 StGB tateinheitlich verbunden sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; BGH\nBeschluß vom 9. August 1985 - 3 StR 301/85). Da als sicher\ndavon ausgegangen werden kann, daß das Landgericht auch bei\n\neiner neuen Verhandlung nicht zu Feststellungen gelangen\n\n2 50\n\nwird, die ein tateinheitliches Zusammentreffen eindeutig\nausschließen, ändert der Senat die Schuldsprüche - gemäß\n\n§ 357 StPO auch den gegen den Angeklagten Neß@ergangenen -\ndahin ab, daß alle abzuurteilenden Taten im Verhältnis\n\nder Tateinheit zueinander stehen. Durch § 265 StPO wird\n\ner an dieser Entscheidung nicht gehindert; denn die Angeklagten hätten sich hiergegen mit Erfolg nicht anders\n\nals geschehen verteidigen können.\nDie Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung\nder Strafaussprüche. Einer Aufhebung der ihnen zugrunde-\n\nliegenden Feststellungen bedarf es im vorliegenden Fall\n\nausnahmsweise nicht.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-19/2-str-484-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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