{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-17_2_StR_410_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-17","aktenzeichen":"2 StR 410/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 49\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 410/86 URTEIL\n\n8\n\no\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter D EB zus co, seboren am EEE 1350\n\nin BEN, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\n47\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (ug\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n19. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er in den Fällen IV B3\nund 4 (Pkw-Diebstahl und Fahren ohne\nFahrerlaubnis am 29. Januar 1985)\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt\n\nwird.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Neben-\n\nkläger durch das Rechtsmittel ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am\n29. Januar 1985 den Pkw nach Aufhebeln des Dreiecksfensters\nund Abdrehen des Lenkradschlosses durch Kurzschließen in\nGang gesetzt (UA Bl. 30), d.h. bereits vom Tatort mit\nMotorkraft im Sinne des 8 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG weg\"geführt\".\n\nDie rechtlichen Ausführungen unter IV B 4 (UA Bl. 62) sind\nzwar mißverständlich, lassen aber insoweit keine andere\nAnnahme zu. Damit hat der Angeklagte die Straftaten des\nDiebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis tatein-\n\nheitlich begangen.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. 8§ 265\nStPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch\ngegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte\n\nverteidigen können.\n\nDie Änderung führt zum Wegfall der in den Urteilsgründen für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\ngesondert ausgewiesene Einzelfreiheitsstrafe von drei\nMonaten; es verbleibt bei der für den Diebstahl festge-\n\nsetzten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten.\n\nDaß die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des\nerörterten Konkurrenzverhältnisses und bei Zugrundelegung\n\nder nunmehr maßgebenden Summe von Einzelfreiheitsstrafen\n\n.5_ 4\n\n(88 statt 91 Monate) auf eine geringere als die von ihr\nausgesprochene Gesamtstrafe von vier Jahren erkannt hätte,\n\nist auszuschließen.\n\nAndere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind\nnicht ersichtlich. Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.\nVon der Möglichkeit des 8§ 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu\nmachen, besteht kein Anlaß.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-17/2-str-410-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-17/2-str-410-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.143903+00:00"}}