{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-17_2_StR_353_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-17","aktenzeichen":"2 StR 353/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"49\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 353/86 URTEIL\n\nAce g/\nif “\n\nw2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Fotografin Cornelia Monika ı EN aus KB.\ngeboren am EEEMEEEER 1955 in Ui.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\n48\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n0 Zi der Verhandlung,\nRichter am Landgericht ln\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\n\nvom 17. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des\ntateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß sich\ndie Strafkammer gehindert gesehen.hat, die Angeklagte\nwegen der als \"EB Vorfall\" bezeichneten (und\nauch festgestellten) Tat zu verurteilen. Die Anklage\ngalt einer angeblich in der Zeit vom 13. September 1982\n\nbis zum 20. Januar 1983 begangenen Fortsetzungstat: Die\n\nStrafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, daf sich\nder \"CR Vorfa11\" bereits vor dem 13. Septenber 1982 ereignete; im übrigen ist sie zu dem Ergebnis\ngelangt, daß der Angeklagten strafbares Verhalten innerhalb des von der Anklage umschriebenen Zeitraums nicht\nnachzuweisen sei. Wird diese Sach- und Rechtslage entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde\ngelegt, dann durfte der \" (u Vorfall\" nicht zum\nGegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, weil er von\nder Anklage nicht umfaßt war und es insoweit an einer\n\nProzeßvoraussetzung fehlte.\n\nAnders wäre die Frage jedoch zu beurteilen, falls\nsich - nach Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung der Sache - in der neusn Verhandlung herausstellen\nsollte, daß der \"EB Vorfa11\", mag er sich auch\nvor dem 13. September 1982 ereignet haben, Teilakt einer\nFortsetzungstat war, die mit mindestens einem weiteren,\nfestgestellten Teilakt in den Zeitraum nach dem 13. September 1982 hineinreichte. Dann müßte - worauf der neu\nentscheidende Tatrichter vorsorglich hingewiesen wird -\n\nauch der \"Cu Vorfall\" zum Gegenstand der Ur-\n\nteilsfindung gemacht werden.\n\n2. Der Freispruch von demjenigen Tatvorwurf, über\nden die Strafkammer sachlich befunden hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand; die ihm zugrunde liegende\n\nBeweiswürdigung leidet an Rechtsmängeln.\n\nDie Angeklagte hatte zum Tatvorwurf geschwiegen.\n\nFestgestellt worden ist, daß sie \"in der Folgezeit\"\n\n2 48\n\n(d.h. nach dem \"CE Vorfa1i\") mindestens einmal\nden Zeugen DB in dessen Wohnung in CE besuchte,\n\nbis zu ihrer Festnahme noch mehrmals in die Niederlande\nfuhr und einmal bei ihrer Rückkehr einen Bargeldbetrag\n\nvon etwa 35.000 DM bei sich hatte. Eine Hausdurchsuchung\nbei ihr führte zur Sicherstellung von rund 42.000 DM; in\nder Schublade, in der dies Geld gefunden wurde, befand\nsich auch eine Umhängetasche, bei der ein Spürhund Rauschgiftgeruch wahrnahm und anzeigte. Schließlich führte die\nAngeklagte Anfang März 1983 verschiedene Telefongespräche:\nam 3. März 1983 informierte sie ein in den Niederlanden\nwohnhafter Mann namens Perry kB darüber, daß \"John\" am\nvergangenen Samstag \"auf eine lange Reise gegangen\" sei\n\n- an diesem Tag war Johannes JG , DEE Lieferant,\nfestgenommen worden. Am 11. März 1983 telefonierte die Angeklagte zweimal mit dem flüchtigen Dirk SM, der sie\ndarüber unterrichtete, daß \"die zwei Leute, bei ... denen\nwir mal waren ... in KB und in IWW ... seit gestern\"\nnicht mehr erreichbar seien - am Vortag dieser Telefonate\nwaren Ko@® und vi festgenommen worden.\n\na) Von diesem Sachverhalt ausgehend leitet die Strafkammer die Beweiswürdigung mit dem Bemerken ein, für die\nFeststellung des angeklagten Tatvorwurfs sei die Glaubhaftigkeit der Aussage des (in den Niederlanden richterlich vernommenen) Zeugen DW von ausschlaggebender\nBedeutung, weil er allein unmittelbarer Zeuge der in der\nAnklageschrift dargelegten Geschehensabläufe gewesen sei.\nSeine Bekundung enthalte jedoch eine zumindest objektiv\nunrichtige Angabe und widerspreche in einem weiteren\nPunkt der Aussage des Zeugen JG; da - so die Kammer -\n\ndie nicht nur theoretische Möglichkeit bestehe, daß Din\nmit seiner Aussage einen anderen (deutschen) Abnehmer\ndecken wolle, könne sich das Gericht nicht von der Wahr-\n\nheit seiner Aussage überzeugen.\n\nBedenken erweckt insoweit der Umstand, daß die Urteilsgründe keine zusammenhängende Darstellung des\nwesentlichen Inhalts der Aussage dieses Zeugen enthalten, obgleich deren Glaubhaftigkeit nach der eigenen Einschätzung des Tatrichters von ausschlaggebender Bedeutung\nwar. Ob schon dies einen Rechtsmangel begründet, der zur\nAufhebung des Urteils führt, braucht der Senat jedoch\n\nnicht zu entscheiden.\n\nb) Ein Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, daß die\nStrafkammer ein wesentliches Belastungsindiz außer Betracht gelassen hat. Unerörtert bleibt der gegen die\nAngeklagte sprechende Umstand, daß sie nach den Urteilsfeststellungen bei dem ' ( Vorfall\" erwiesenermaßen an einem Rauschgiftgeschäft beteiligt war, das sich\nin wesentlichen Merkmalen (Art des Rauschgifts, Ort des\nKaufs, Person des Lieferanten) nicht von den ihr weiter\nzur Last gelegten Rauschgiftgeschäften unterschied. Möglicherweise hat sich das Landgericht an einer Berücksichtigung dieses Umstands deshalb gehindert gesehen, weil\nes den \"Lg Vorfall\" als nicht mitangeklagt\nwertete. Dies kann aber die Außerachtlassung des erörterten Belastungsindizes nicht rechtfertigen; denn\nder Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung\nauf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken,\n\nhindert das Gericht nicht, andere, ordnungsgemäß fest-\n\n7- 19\n\ngestellte Tatsachen - auch von der Anklage nicht crfaßte\nStraftaten - in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGH\nNStZ 1981, 99; BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR\n10/86).\n\nc) Des weiteren ist zu beanstanden, daß sich die\nStrafkammer bei ihrer Beweiswürdigung darauf beschränkt\nhat, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen.\n\nDas genügt nicht; denn einzelne Belastungsindizien,\n\ndie für sich genommen zum Beweise der Täterschaft nicht\nausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine\nVerurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für\nund gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (BGH Strafverteidiger 1981, 417; BGH NStZ 1983, 133; 1983, 277; BGH,\nUrteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 241/86); daß sie vorge-\n\nnommen worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nDemgemäß muß die Sache neu verhandelt und entschieden\n\nwerden.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-17/2-str-353-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-17/2-str-353-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.128468+00:00"}}