{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-17_2_StR_347_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-17","aktenzeichen":"2 StR 347/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\na\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 347/86 URTEIL\n\nv\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Werner H EEE\nGNEEEEBEER 19: in RER.\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\naus KW, geboren am\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 17. September 1986, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzender Richter,\n\nBundesarnaltg in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht uf bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestel1t ec gu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n48\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n20. März 1986 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind teils unzulässig, da ausreichender Sachvortrag fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nteils offensichtlich unbegründet. Zur Rüge der ungerechtfertigten Ablehnung eines Beweisamtrags wird auf\nBGHSt 12, 18 und zusätzlich auf die Ausführungen\n\nunter B II 2 e verwiesen.\n\nB.\n\nI. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch im Ergebnis\nkeinen Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nEnde Oktober/Anfang November 1984 hatte sich der\nAngeklagte eines Nachts - wie auch sonst häufig - in\ndem Bordell EEE straße 43 in KÜEEER in dessen\nim ersten Stock gelegenen, für Zuhälter und Prostituierte\nbestimmten Aufenthaltsraum befunden; seinen Pkw der\nMarke Mercedes 450, Baujahr 1973/74 hatte er vor dem\nHaus geparkt. Im Stockwerk darüber war es im sogenannten Miniclub gegen 3.00 Uhr zwischen Gästen und\ndem im Haus angestellten Klaus-Peter Mi zun Streit\ngekommen. Die ebenfalls anwesende und zu dieser Zeit\nstark angetrunkene Prostituierte RER: die Verlobte\n\"ER, wollte die Streitenden ablenken. Sie begab sich\nin das dritte Stockwerk und schoß mit einer Gasschreckschußpistole drei bis viermal aus einem Fenster, möglicherweise aus demjenigen, unter dem der Pkw des Angeklagten stand. Der Angeklagte rief ihr aus dem Fenster\ndes Aufenthaltsraums im ersten Stock zu, sie solle\naufhören. Später ging sie mit OB. der ihr auf der\n\n47\n\nTreppe entgegenkam, in das von ihnen gemeinsam be-\n\nwohnte Appartement im vierten Stockwerk.\n\n\"Am anderen Tag\" gegen 13.00 Uhr kam der Angeklagte zu Frau Ri und sagte ihr,\n\n\"daß aufgrund der Schießerei jetzt ein 5 cm\nlanger Riß in der Windschutzscheibe sei und\n\nder Türspoiler beschädigt\" (UA Bl. ll; nach\nseiner auf UA Bl. 14 wiedergegebenen Einlassung in der Hauptverhandlung: in der Windschutzscheibe eine Einbuchtung und im Türspoiler eine Delle) sei. \"Er schrie sie an,\ndaß sie den Schaden bezahlen müsse. Dabei\nwußte er aber, daß die Schäden nicht durch\ndie Schüsse verursacht waren. Er versuchte\nso jedoch, die Zeugin unter Druck zu setzen\nund Geld von ihr zu erhalten. Obwohl die\nZeugin ER in Anbetracht des Umstandes,\ndaß ihrer Kenntnis nach nur die leeren\nPatronenhülsen nach unten gefallen waren,\ndavon ausging, daß die Schäden nicht durch\nsie verursacht sein konnten, erklärte sie\nsich aus Angst zunächst einmal dazu bereit,\nden angeblichen Schaden zu regulieren. Diese\nAngst ergab sich maßgeblich daraus, daß es\nsich bei dem Angeklagten um einen äußerst\nkräftigen Mann handelt, der aufgrund seines\näußeren Erscheinungsbildes bereits angstein-\n\nflößend wirken kann, da er nahezu 2 Meter\n\ngroß ist, weit mehr als 2 Zentner wiegt und\nüber Pranken von Händen verfügt, zumal auch\nin den einschlägigen Kreisen bekannt war,\ndaß er seine körperliche Überlegenheit auch\nentsprechend einsetzte\" (UA Bl. 11,12).\n\nEinige Tage später verlangte der Angeklagte von Frau\nRER unter Hinweis auf eine Schadensschätzung seiner\nWerkstatt 1.500 DM - 800 bis 900 DM für eine neue\nWindschutzscheibe und 600 DM für das Ausbeulen und\nLackieren der Beifahrertür. Frau RP zahlte in\n\nder Folgezeit zweimal je 100 DM. Im weiteren drohte\nder Angeklagte, \"ihr eine Kugel durch die Nase zu\njagen\" und \"den Schädel ein(zu)schlagen\", wenn sie\nden Schaden nicht bezahle. Aus Angst vor dem Angeklagten zahlte Frau ru nochmals 100 DM. Etwa\nsechs Wochen nach dem Vorfall hatten DV] und Frau\nrER eine andere Wohnung bezogen. Der Angeklagte ermittelte diese und begab sich mit SER, der im\nBordell mit Verwaltungsarbeiten betraut war, nachts\ngegen 0.30 Uhr dorthin, um seine Forderungen einzutreiben. Beide schickten sich an, Videoanlage und\nFernsehgerät mitzunehmen, unterließen dies jedoch\n\nauf den Hinweis MR, daß die Gegenstände in fremdem\nEigentum stünden. Darauf bedrohten und schlugen sie\nMR; der Angeklagte forderte die zu jener Zeit kranke\nFrau RER auf, wieder zu \"arbeiten\" und drohte ihr,\nI] \"ganz platt\" zu machen, wenn er \"Streß mache\"\n(VA Bl. 12, 13). Die Strafkammer ist davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte bereits das lautstarke Geltend-\n\n42\n\nmachen der - nach seinem Wissen nicht bestehenden -\nSchadensersatzforderung als Drohung mit einem der\nspäter ausdrücklich genannten und teils zugefügten\nÜbel (Gewaltanwendung in Bezug auf Sachen oder Personen) verstanden wissen wollte, und daß Frau I J\nschon die ersten 200 DM nur aus entsprechender\nAngst bezahlt hat (UA Bl. 12, 28).\n\n2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre\nÜberzeugung vondem festgestellten Sachverhalt begründet\nhat, enthalten im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers keine durchgreifenden rechtlirhen\n\nMängel.\n\nGegenstand der Beweiswürdigung war insbesondere die\nFrage, ob der Angeklagte bei der Geltendmachung seiner\nForderung - zutreffend oder irrig - an das Bestehen eines\nSchadensersatzanspruches geglaubt haben kann. Die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen hierfür ergaben sich\naus der Prüfung, ob Frau rEER durch ihr Verhalten\nden PKW des Angeklagten tatsächlich beschädigt hatte,\nanderenfalls, ob vorhandene Schäden in Verbindung mit\nder Schußabgabe durch Frau RR und den Erklärungen\nanderer Personen den Angeklagten zu dieser Annahme ver-\n\nanlaßt haben konnten.\n\na) Das Landgericht hat seine Überzeugung, Frau\nGER habe lediglich Schreckschüsse abgefeuert, \"im\nwesentlichen\" auf ihre am B. Januar 1985 vor der\n\nPolizei gemachten und insoweit auch in der Hauptverhand-\n\nlung aufrechterhaltenen Angaben gestützt. Es hat dabei\nberücksichtigt, daß Frau RB bei der Schußabgabe\nstark angetrunken gewesen war, der Schadensersatzforderung des Angeklagten zunächst nicht widersprochen, ihre\npolizeiliche Aussage als Beschuldigte - auf eine gegen\nsie gerichtete Anzeige, seinerzeit mit einer scharfen\nWaffe geschossen zu haben - gemacht und in der Hauptverhandlung den Angeklagten in allen übrigen Punkten\nentlastet hatte. Die in diesem Zusammenhang von der\nStrafkammer angestellten Erwägungen, insbesondere zu\nder zu verschiedenen Zeiten gegebenen Motivationslage,\nsind nachvollziehbar und lassen keine Rechtsfehler\nerkennen. Soweit das Gericht in der Aussage der Frau\nRenke in der Hauptverhandlung zur Art der benutzten\nWaffe eine Bestätigung ihrer früheren Angaben gesehen\nhat, war es sich der Interessenlage der Zeugin für den\nFall, daß sie sich seinerzeit doch strafbar gemacht\nhätte, bewußt (vgl. UA Bl. 21 unten).\n\nb) Als Indiz für die Richtigkeit der genannten Aussage hat das Landgericht Gesichtspunkte angeführt, die\ndagegen sprechen, daß Frau ra damals eine scharfe\nWaffe besessen hatte oder in der zur Verfügung stehenden\nZeit erreichen konnte (UA Bl. 20 f). Zur Erörterung\nstand nur die Möglichkeit, daß der damalige Geschäftsführer RM seine scharfe Pistole für die Dauer seiner\nAbwesenheit dem Angestellten MR übergeben und Frau\nRER sich diese verschafft haben könne. Die als\n\nZeugin vernommene Frau SEHE , die ebenfalls in\n\ndem Bordell der Prostitution nachgeht, hat bekundet,\n\n42\n\nFrau | habe ihr gegenüber zugegeben, mit dieser\n(scharfen) Waffe versehentlich auf die Windschutzscheibe des Pkw des Angeklagten geschossen zu haben.\n\nDie Strafkammer hat mit einleuchtenden Überlegungen\n\ndie Möglichkeit, daß Frau RR in den Besitz dieser\nWaffe gelangt sein könne, ausgeschlossen und die\nAussagen der Frau OEM 215 ungiaubhaft erachtet.\nMißverständlich ist nur die Formulierung, die Aus-\n\nsagen stünden \"insoweit nicht in Einklang\" mit denen\nanderer Zeugen und des Angeklagten, \"als selbst diese\nund der Angeklagte nicht behaupten, die Zeugin RER\nhabe ihnen gegenüber noch zusätzlich erklärt, woher\n\nsie die Waffe gehabt habe\" (UA Bl. 18). Ersichtlich\nsieht die Strafkammer darin aber keinen Widerspruch.\nVielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, sie halte es\n\nfür unwahrscheinlich, daß Frau rEEB diesen Sachverhalt, wenn er zugetroffen hätte, nur Frau WB -\nww: nicht aber auch dem in erster Linie an den Vorgängen interessierten Angeklagten und anderen Zeugen mit-\n\ngeteilt hätte. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\ncC) Weiter hat das Landgericht der Aussage des\nZeugen Joachim FR, er habe nur den durch die Schußabgabe\nverursachten Knall, nicht aber einen Einschuß gehört,\nentnommen, daß keine Kugeln auf den Pkw geschossen\nworden seien (UA Bl. 16 f, 20). Auch in seinen übrigen\n\nAngaben,\n\n(er habe, trotz seiner Trunkenheit und ohne Fin-\n\nschüsse wahrgenommen zu haben, beide Schäden fest-\n\ngestellt, wisse aber nicht mehr, ob er mit\ndem hinzugekommenen Angeklagten darüber ge-\n\nsprochen habe),\nzumal in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten,\n\n(auf die Mitteilung Fi von der Beschädigung\nseines Pkw den Schaden an der Windschutzscheibe\nsofort, die Delle am Türspoiler aber erst Stunden\nspäter am Tag bemerkt zu haben; seinen sofortigen\nVersuch, Frau | zur Rede zu stellen, habe er\naufgegeben, weil sie auf Klingeln nicht geöffnet\nhabe),\n\nhat das Gericht nur Anzeichen dafür gefunden, daß a |\nentgegen seiner Behauptung \"überhaupt keine Schäden\nkonkret wahrgenommen, (sondern) diese nur nachträglich\nzur Stützung der Darstellung des Angeklagten angegeben\"\nhat, jedoch in einer Weise, \"daß er nicht ohne weiteres\n\neiner Falschaussage überführt werden würde\" (UA Bl. 16).\n\nd) Hinsichtlich der Zeugen Sch, AR und\nSER Hat das Landgericht einerseits für den Fall\n\nwirklicher Wahrnehmung kaum erklärbare Widersprüche,\nandererseits auf Absprache hindeutende Übereinstimmungen\nin Formulierungen aufgezeigt sowie auf die Unbestimmt -\nheit ihrer Aussagen und ihre Unsicherheit hingewiesen.\nAuf Grund ihres Gesamtverhaltens in der Hauptverhandlung\nhat es den - verwertbaren - Eindruck gewonnen, daß\n\n(auch) sie unter dem beherrschenden Einfluß des Ange-\n\n44\n\n- 11 -\n\nklagten standen. Im Zusammenhang damit sind die Ausführungen, die Zeugen seien \"im selben Milieu wie\n\nder Angeklagte ... tätig ... und neigt(en) im\n\nZweifel auch dazu, den Angeklagten zu entlasten\",\n\neine Verharmlosung durch | sei wegen des gegen\n\nihn anhängigen Strafverfahrens \"nur zu gut verständlich\"\n(VA Bl. 17, 19), keine unzulässige Unterstellung oder\nbloße Vermutung, sondern eine ergänzende Überlegung\ndarüber, was die Zeugen zur Falschaussage zugunsten\n\ndes Angeklagten veranlaßt haben könnten.\n\ne) Die Beweiswürdigung, die zu der Feststellung\nder vorgenannten Indizien führt, begegnet somit im\nErgebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt trotz einiger\nWendungen, die für sich allein auf Unsicherheit hindeuten könnten, daß die Strafkammer insoweit die Über-\n\nzeugung erlangt hat.\n\nAuf dieser Grundlage durfte das Gericht den Schluß\nziehen, Frau | habe den Pkw des Angeklagten nicht\nbeschädigt.\n\nDie Feststellungen, insoweit insbesondere diejenigen\nüber das Verhalten des Angeklagten und das Prozeßverhalten der Zeugen, berechtigten das Gericht weiter zu\nder Annahme, daß der Angeklagte auch nicht irrig an\neine Schadensverursachung durch Frau RER seslaubt\nhat, sondern daß er im Bewußtsein, keinen Ersatzanspruch zu haben, und in der Absicht, sich zu Unrecht\nzu bereichern, Frau | unter Einsatz der in § 255 StGB\ngenannten Zwangsmittel zur Herausgabe von Geld genötigt\n\nhat und weiter nötigen wollte.\n\n- 12 -\n\nIl. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nDas Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler die vom Angeklagten Ende 1984 Anfang 1985 ausgesprochenen\nDrohungen und verübten Gewalttätigkeiten festgestellt.\nAuch der Feststellung, daß Frau RB durch Angst vor\ndem Angeklagten zur Rücknahme der eigentlichen Beschuldigung veranlaßt wurde, liegen ausreichende An-\n\nhaltspunkte zugrunde.\n\nDas Landgericht hat aber dem Angeklagten für die\nFolgezeit weitere massive Einwirkungen auf Frau RB\nzur Last gelegt, die in den Feststellungen keine\ngenügende Stütze finden. Mit den Ausführungen UA Bl.\n\n23 f, 31 f bringt es seine Annahme zum Ausdruck, der\nAngeklagte habe Frau RER auch später bis in die\n\nZeit vor der Hauptverhandlung unmittelbar oder mittelbar \"aufgefordert\", \"ganz massiv unter Druck gesetzt\n...,;, die Beschuldigungen ... zurückzunehmen\". Offensichtlich führt es die Weigerung der Zeugin, freiwillig\nin der Hauptverhandlung zu erscheinen, möglicherweise\naber auch \"die blau geschlagenen Augen\" auf zusätzliche,\nvom Angeklagten zumindest veranlaßte Drohungen und Gewalteinwirkungen zurück, \"ohne daß die konkreten Einzelheiten bekannt sind\". Der Senat kann nicht auschließen,\ndaß es sich dabei nur um Vermutungen handelt. Jedenfalls\nist auch die Möglichkeit nicht fernliegend, daß Frau\nROEER - ebenso wie MER - schon auf Grund der vom\nGericht im einzelnen festgestellten Bedrohungen und Gewalttätigkeiten sowie ihrer Kenntnis bezüglich der\nPersönlichkeit des Angeklagten eine (weitere) ihn\nbelastende Aussage unter allen Umständen vermeiden\nwollte.\n\nza\n\n- 13 -\n\nUnter diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht\nden Sachverhalt nicht erörtert. Die Unterlassung nötigt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht\nausschließen, daß das Landgericht diese Möglichkeit\nübersehen hat, im Falle ihrer Prüfung aber zu einem dem\n\nAngeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-17/2-str-347-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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