{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-17_2_StR_317_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-17","aktenzeichen":"2 StR 317/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 317/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Rolf Klaus H GH aus KOR-\noa, dort ‘geboren am 0) 1958,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n17\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung,\nRichter am Landgericht\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 25. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der\nAngeklagte soll in der Nach vom 28. zum 29. Mai 1983\ndie Zeugin SEM in KR-OEEEE Eur der Straße überfallen, zu abgelegenen Stellen gezerrt und zweimal ver-\n\ngewaltigt haben.\n\nDer Angeklagte bestreitet die Tat, das Landgericht\nhält ihn jedoch aufgrund der Aussage der Zeugin sa\nfür überführt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-\n\nbeschwerde Erfolg, denn die Beweiswürdigung, mit der\n\nnach Ansicht des Landgerichts ausgeschlossen wird,\n\ndaß ein anderer Mann als der Angeklagte die Tat begangen hat, ist unter anderem widersprüchlich, lückenhaft und 1äßt in wesentlichen Punkten den Grundsatz\naußer acht, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten\n\nzu entscheiden ist (Zweifelssatz).\n\n1. Die Zeugin hatte nach der Tat unterschiedliche\nTäterbeschreibungen abgegeben und- sowohl bei der Vorlage von Lichtbildern als auch bei zwei Wahlgegenüberstellungen der Polizei gegenüber ein anderer Mann, nänmlich den Zeugen Po, als Täter bezeichnet.\n\nBei der Durchsicht der ihr vorgelegten Lichtbilder\nerklärte sie, sich \"hundertprozentig sicher\" zu sein.\nNach den Wahlgegenüberstellungen sagte sie aus, der\nZeuge | komme von den ihr vorgestellten Personen\nals Täter in Frage. Sie habe den Mann an der Stirnglatze\nund am Gesicht wiedererkannt. Sie habe dem Täter damals\ngenau ins Gesicht sehen können und den ganzen Kopf sofort wiedererkannt (UA S 22).\n\nDer Zeuge PB scheidet nach Ansicht des Landgerichts als Täter aus, da er für die Tatzeit ein Alibi\nhat (VA S 22).\n\nSpäter sah die Zeugin den Angeklagten im Haus der\n\noffenen Tür in KR ou und \"erkannte\" ihn als den\n\nTäter wieder. Sie hielt ihn für dieselbe Person, die\n\n46\n\nsie bei der Lichtbildervorlage und den Wahlgegenüberstellungen als Täter identifiziert hatte. Die Zeugin\nglaubt, den Angeklagten noch bei zwei weiteren Gelegenheiten zufällig gesehen und als Täter wiedererkannt zu\n\nhaben.\n\nZu Beginn der Hauptverhandlung vom 23. September 1985 bezeichnete die Zeugin den im Zuhörerraum zwischen anderen Personen sitzenden Angeklagten als den\n\nTäter.\n\nBei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten\nund dem Zeugen ro hat sie \"ausgeschlossen\", daß der\nZeuge PM 215 Täter in Frage komme (UA 5 43).\n\n2. Das Landgericht hält die Aussage der Zeugin für\nglaubhaft. Es mißt dem Umstand, daß sie den Angeklagten\nin der Hauptverhandlung als \"Täter wiedererkannt\" habe,\nhohen Beweiswert zu (UA S 31).\n\na) In diesem Zusammenhang führt die Kammer unter anderem aus, soweit feststellbar habe die Zeugin den Angeklagten nach den Taten jedenfalls noch einmal kurz im\nHaus der offenen Tür in KR-oGEEEEEB gesehen. Es sei\nsehr unwahrscheinlich, daß sie sich das Gesicht des Angeklagten auf Grund dieses flüchtigen Eindrucks so sehr\neingeprägt hätte, daß sie ihn aus einer Vielzahl von in\nder Hauptverhandlung am 23. September 1985 Anwesenden\nherausgefunden hätte, wenn sie den Angeklagten nicht\n\n-6 -\n\nvorher bei den beiden Taten am 28./29. Mai 1983 so\nintensiv erlebt hätte. In der Tatnacht sei die Aufmerksamkeit der Zeugin a | besonders groß gewesen (UA\n\nS 33).\n\nBei dieser Begründung hat die Strafkammer den Grund-\n\nsatz in dubio pro reo nicht beachtet.\n\nWie oft die Zeugin den Angeklagten vor der Hauptverhandlung gesehen hatte, blieb offen. Nach Ansicht\ndes Landgerichts spricht sogar viel dafür, daß dies noch\nbei zwei weiteren Gelegenheiten der Fall war (UA S 35).\nDer Angeklagte ist im übrigen seit 10 bis 15 Jahren Gast\nim Haus der offenen Tür in KEM-O@EEEEEM una hilft dort\nseit ca. einem Jahr beim Getränkeausschank sowie der Bedienung des Plattenspielers (UA S 8). Die Zeugin su\nhielt sich dort ebenfalls häufig auf (UA S 12).\n\nIst nach allem nicht auszuschließen, daß die Zeugin\nden Angeklagten nach der Tat im Haus der offenen Tür und/\noder bei anderen Gelegenheiten mehrfach gesehen hat, dann\nkommt dem Umstand, daß sie ihn mehr als zwei Jahre nach\nder Tat in der Hauptverhandlung als Täter bezeichnete,\nder vom Landgericht angenommene hohe Beweiswert nicht zu.\nDas Landgericht hätte bedenken müssen, daß die Zeugin\nsich das Gesicht des Angeklagten bei diesen späteren Begegnungen eingeprägt haben kann, ohne ihn bei der Tat ge-\n\nsehen zu haben.\n\n46\n\nIm übrigen läßt sich die Annahme des Landgerichts,\ndie Zeugin habe den Angeklagten (nur) deshalb in der\nHauptverhandlung - mehr als zwei Jahre nach der Tat -\nwiedererkennen können, weil sie ihn in der Tatnacht, in\nder ihre Aufmerksamkeit besonders groß geworden sei, als\nTäter erlebt habe, nur schwer mit der Tatsache vereinbaren, daß sie mehrfach einen anderen Mann als Täter identifiziert hatte und ihren Irrtum auch bei späteren Be-\n\ngegnungen mit dem Angeklagten nicht bemerkte,\n\nb) Ferner bestehen gegen die Bewertung der Irrtümer,\ndie der Zeugin bei der Lichtbildervorlage und den Wahlgegenüberstellungen unterlaufen sind, folgende rechtli-\n\nche Bedenken:\n\naa) Daraus, daß die Zeugin bei der Lichtbildervorlage den Zeugen Ja | als Täter identifizierte, können\nnach Ansicht der Strafkammer \"begründete Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin\" deswegen nicht hergeleitet\nwerden, weil \"nicht mehr festgestellt werden\" konnte, ob\nsie - wie sie in der Hauptverhandlung meinte - bei der\nLichtbildervorlage auch ein Foto des Angeklagten gesehen\nhatte.\n\nDamit hat die Strafkammer erneut den Zweifelsatz nicht\nbeachtet, der jedenfalls auch für Umstände gilt, die für\ndie Bewertung eines die Verurteilung stützenden Beweis-\n\nmittels bedeutsam sind.\n\nbb) In der Tatsache, daß die Zeugin bei den Wahlgegenüberstellungen einen anderen Mann als Täter identifizierte, sieht das Landgericht unter anderem deswegen kein Indiz für die \"Unglaubwürdigkeit der Zeugin\",\nweil sie mit ihrer damaligen Aussagen, \"dieser Mann\nkäme als Täter in Frage\", Zweifel (an ihrer Aussage)\n\"durchaus angebracht habe\" (UA S 41).\n\nAuch diese Ausführungen sind fehlerhaft.\n\nDie Annahme, die Zeugin habe \"Zweifel angebracht\",\nwird von den Feststellungen nicht getragen. Die Zeugin\nhatte nämlich weiter erklärt, sie habe den Mann an der\nStirnglatze und am Gesicht wiedererkannt. Sie habe dem\nTäter damals genau ins Gesicht sehen können und den\n\nganzen Kopf sofort wiedererkannt (UA S 22).\n\nc) Daß der Angeklagte nunmehr zu Recht der Tat\n\nbezichtigt werde, schließt das Landgericht auch aus\n\nder Art und Weise, in der die Zeugin von ihrer früheren\nBehauptung abrückte, der Zeuge PB sei der Täter.\nDas Landgericht meint, wäre der Angeklagte der Zeugin\nnicht als Täter begegnet und hätte sie keine klare Vorstellung vom Täter gehabt, so hätte es nahe gelegen,\ndaß sie bei ihrer früheren Behauptung blieb. In diesem\nFalle hätte sich das Bild des Zeugen Pf bei ihr\nnämlich so verinnerlicht gehabt, daß nur noch er für\nsie als Täter in Frage gekommen wäre. Gerade so habe\n\nsich die Zeugin jedoch nicht verhalten. Sie habe viel-\n\nGE\n\nmehr den Angeklagten völlig unvoreingenommen im\n\nHaus der offenen Tür als Täter wiedererkannt. Hierbei\nsei sie dann auch geblieben und habe bei der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen Pf\nsicher und überzeugend ausgeschlossen, daß der Zeuge\nals Täter in Frage komme (UA S 42/43).\n\nBei dieser - nur schwer nachvollziehbaren - Argumentation läßt die Strafkammer außer acht, daß die\nZeugin bei der Begegnung mit dem Angeklagten im Haus\nder offenen Tür meinte, der Angeklagte sei dieselbe\nPerson, die sie bei der Polizei dreimal als Täter identifiziert hatte. Eine \"klare Vorstellung vom Täter\"\nhatte die Zeugin danach gerade nicht. Soweit die Strafkammer die Beweisführung darauf stützt, die Zeugin habe\nbei einer \"späteren\" Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen PB letzteren als Täter ausgeschlossen, läßt das Urteil Ausführungen zu den bedeutsamen Fragen vermissen, wann diese Gegenüberstellung stattfand - etwa vor oder nach der \"Identifizierung\" des Angeklagten in der Hauptverhandlung -\nund ob die Zeugin zu diesem Zeitpunkt schon wußte,\ndaß PER nicht angeklagt war und für die Tatzeit ein\nAlibi hatte.\n\n- 10 -\n\nNach allem hat das angefochtene Urteil keinen\n\nBestand. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr\n\nan.\n\nMüller\n\nMeyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-17/2-str-317-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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