{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-12_2_StR_472_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-12","aktenzeichen":"2 StR 472/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 472/86 BESCHLUSS\n\n20-.\n1. U in der Strafsache\ngegen\n\nRobert Michael M ä aus CE dort\n\ngeboren am 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nu5\n\nan yo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 12. September 1986 gemäß 5 349\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 2. Juni\n1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, das\nsichergestellte Rauschgift eingezogen, dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf eines Jahres\n\nkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist\nes im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht begründet die Strafzumessung wie\nfolgt:\n\n\"Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30\nAbs. 2 BTM-Gesetz liegt nach Auffassung der\nKammer auch unter Annahme einer nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit\nnicht vor. Das gesamte Tatbild einschließlich\nder subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht auch angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle\nder Betäubungsmitteleinfuhr nicht in einem\nMaße ab, daß der - wenn auch nach § 49 StGB\ngemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen wäre.\n\nDer Angeklagte ist bei seiner Tat, bei der er\neine erhebliche Menge reines Heroin, nämlich\n3,68 Gramm, einführen wollte, sehr zielgerichtet vorgegangen. Er hat die Tat begangen,\nobwohl er erst wenige Wochen zuvor eine\nTherapie ordnungsgemäß beendet hatte. Die\nbisherigen Verurteilungen, Inhaftierungen\nund Therapien vermochten ihn nicht davon abzuhalten, die jetzt abgeurteilte, neue, erhebliche Straftat zu begehen und dies, obwohl\ner sich darüber im klaren war, daß er eine\nMindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu\nerwarten hatte. Das gesamte Verhalten des\nAngeklagten zeigt eine erhebliche Rechtsfeindlichkeit, die die Annahme eines minder\nschweren Falles verbietet.\n\nDie Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit\nder §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht, so daß\ndie Strafe aus dem gemäß § 49 StGB herabgesetzten Strafrahmen zu entnehmen ist. Zu\nGunsten des Angeklagten hat die Kammer neben\nder nicht auszuschließenden verminderten\nSchuldfähigkeit berücksichtigt, daß das Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte.\n\nZu Lasten des Angeklagten mußten sich seine\noben näher geschilderten Vorstrafen auswirken, sowie die Tatsache, daß es sich bei\nden 3,6 Gramm reinem Heroin bereits um eine\nerhebliche Menge Rauschgift handelt.\"\n\nHierbei hat die Strafkammer Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die es nahelegten, die Tat als minder schweren Fall der Einfuhr zu bewerten, daß der Angeklagte näm-\n\n-4- 4\n\nlich eine nicht besonders große Menge an Betäubungsmitteln\nlediglich zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG hat der Gesetzgeber in der\nErwägung geschaffen, sie sollten eine an der Tatschwere,\ndem Unrechtsgehalt und der Schuld ausgerichtete Einstufung\nbestimmter Arten von Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche und verabscheuungswürdige Angriffe gegen das\nSchutzgut \"Volksgesundheit\" ermöglichen. Die Bundesregierung hat in $S 30 BtMG die wichtigste strafrechtliche Maßnahme gegen die Überschwemmung des Bundesgebiets mit Rauschgift gesehen (vgl. Nachweise in BGHSt 31, 163, 168 f). Die\nFassung der Vorschrift bringt es jedoch mit sich, daß von\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch zahlreiche Fälle erfaßt werden,\ndie keinen hohen kriminellen Gehalt haben, wie die Einfuhr\nvon zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in\nnicht besonders großen Mengen. Diese Taten lassen sich\nzwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG ausklammern, ihre Bewertung als minder schwere\nFälle liegt aber nahe (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1983 -\n2 StR 89/83; BGH Strafverteidiger 1985, 369). 3,68 Gramm\nreines Heroin sind noch keine besonders große Menge in dem\n\ngenannten Sinne.\n\nDer Strafausspruch ist deshalb aufzuheben; die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den daraus folgenden Maßnahmen\n\nwerden davon nicht berührt.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten\nhaben, daß dem Angeklagten ein Verhalten, das die Folge\nseiner die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden schweren Betäubungsmittelsucht ist, nicht als erhebliche Rechtsfeindlichkeit straferschwerend angelastet werden darf,\n\nzumal dann nicht, wenn diese Sucht durch eine vom Angeklagten ordnungsgemäß beendete Therapie nicht beeinflußt\n\nwerden konnte.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-12/2-str-472-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-12/2-str-472-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.938552+00:00"}}