{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-12_2_StR_455_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-12","aktenzeichen":"2 StR 455/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 455/86 BESCHLUSS\n\n1.96\n\nin der Strafsache\n\nKassem Mohammad aus H\n\ngeboren am a in YER (Libanon),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nH%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1986 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 5. September 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Seine Revision gegen\ndiese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die damalige Ehefrau des Angeklagten nach Belehrung gem. § 52 StPO als Zeugin vernommen.\nSie wurde nach einem entsprechenden Beschluß des Gerichts\nauf ihre Aussage vereidigt, ohne vorher gemäß § 63 StPO über\nihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden zu sein.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene\nUrteil beruhen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln erfolgte aufgrund der Feststellung, er\nhabe für das Abholen einer Tasche einen Betrag von 5.000 DM\nerhalten sollen. Diese Feststellung stützt das Landgericht\nwiederum auf Angaben des Zeugen AU, zu denen die\nStrafkammer u.a. ausführt:\n\n\"Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen\nAQEEER, die in ihrem wesentlichen Kern\n\nnach Bewertung der vorhandenen Beweismittel\nnicht erschüttert werden konnte, erfährt\n\ndurch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten,\ndie Zeugin Sabine FOR. eine wesentliche un\nentscheidende Stütze. Die Zeugin Sabine wi\nhat trotz der bestehenden schwierigen familiären\nSpannungen in einer für die Kammer beeindruckend sachlichen Art ausgesagt.\"\n\nHieraus ergibt sich zunächst, daß der Aussage der Zeugin erhebliche Bedeutung beigemessen wurde. Es ist aber auch\nnicht auszuschließen, daß die Eidesleistung die Entscheidung\nder Strafkammer mitbeeinflußt hat. Das Landgericht hatte von\nder Möglichkeit, gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung\nder Zeugin abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. In den\nUrteilsgründen wird zwar nicht besonders erwähnt, daß die\nZeugin ihre Aussage beschworen hat; das Landgericht unter-\n\nscheidet bei der Würdigung der Zeugenaussagen generell nicht\nzwischen eidlichen und uneidlichen Angaben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es der Eidesleistung\ngrundsätzlich keine Bedeutung beigemessen hat. Anhaltspunkte\ndafür, daß die eidliche Aussage der Ehefrau des Angeklagten\nwegen des genannten Fehlers nur als uneidliche gewertet\nwurde, sind ebenfalls nicht vorhanden.\n\nNach allem ist das Urteil aufzuheben.\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter die gleichen\nFeststellungen treffen und wieder zu der Überzeugung gelangen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, in der fraglichen Tasche befinde sich Rauschgift, so wird er zur Frage\nder Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln die Entscheidung des\nSenats vom 18. Juni 1986 - 2 StR 201/86 zu berücksichtigen\nhaben.\n\nBei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird\nauch die Frage der Strafaussetzung ausführlicher zu erörtern\nsein (vgl. Rechtsprechungsübersicht in NStZ 1986 S. 153,\n159). .\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-12/2-str-455-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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