{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-03_2_StR_401_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-03","aktenzeichen":"2 StR 401/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 401/86\n\nWEL\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Johannes B GES : ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 19:5 in rag\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betruges\n\nwıI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. September 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WE pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin us\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (mp\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n8. April 1986 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nfünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzehn Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDer Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n3. September 1986 das Verfahren im Fall II der Urteilsgründe\ngemäß § 154 Abs. 2 StPpo vorläufig eingestellt. Die Strafkammer\nhatte für diese Tat, einen Zechbetrug (Höhe des Schadens:\n250 DM), eine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe\nfestgesetzt. j\n\nDie weiteren Betrugstaten waren jeweils fortgesetzte\nHandlungen mit 30 (Fall I), 31 (Fall III), 20 (Fall IV) und\n36 (Fall v) Einzelakten; der vom Angeklagten angerichtete\n\nSchaden belief sich dabei auf 26.705 DM. Bei der Straffestsetzung für diese Taten ist die Strafkammer von dem nach § 4g\nAbs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen,\nSie hat Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und\nzwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ausgeworfen, die\nSumme dieser Einzelstrafen beträgt sechs Jahre und neun\nMonate.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes;\n\nDie von der Strafkammer angewandte Vorschrift des § 48\nStGB wurde inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in\nKraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n23. April 1986 (BGBl. I 393) aufgehoben und kann daher der\nVerurteilung, was auch der Senat zu beachten hat (s 354 a\nStPO), nicht mehr zugrundegelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB).\n\nDas nötigt hier aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Denn angesichts der konkreten Strafzumessungserwägungen sowie der Höhe der Einzelstrafen, die ausnahmslos nicht\nunerheblich über der Mindeststrafe der aufgehobenen Vorschrift\nliegen, kann der Senat ausschließen, daß sich diese Mindeststrafe auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.\n\nTrotz der vorläufigen Einstellung in einem Falle kann die'\n- rechtsfehlerfrei begründete - Gesamtstrafe bestehenbleiben.\nDie Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe für fünf\n\n-5- Ad\n\nStraftaten des Angeklagten, deren Einzelstrafen addiert sieben\nJahre und vier Monate ergeben, die Einsatzstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten Freiheitsstrafe nur um sieben Monate\nerhöht. Eine noch mildere Strafe hätte sie auch ohne Berücksichtigung des nun eingestellten Falles nicht verhängt.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-03/2-str-401-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-03/2-str-401-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.715029+00:00"}}