{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-03_2_StR_329_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-03","aktenzeichen":"2 StR 329/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 329/86 BESCHLUSS\n\nTaf\n2., (Co\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Robert D CE aus\n\nF OEEEER- T GEEEE, geboren am EEE 1955 in\n\nBEER, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n0\n\n40\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. September 1986 gemäß 8 349\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg\nvom 7. Februar 1986 im Strafausspruch\nund im Ausspruch über die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit\nversuchter Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen\n\nund angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 5 Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit es den Schuldspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Folgeentscheidungen\nbetrifft.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Sein Wegfall führt zur Aufhebung der Sicherungs-\n\nverwahrung.\n\nDer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Entführung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte war mit der 21 Jahre alten Zeugin\nK. T., die als \"Anhalterin\" zu ihm in den Pkw gestiegen\nwar, gegen ihren Willen in einen Wald gefahren. Dort versuchte er die sich wehrende Frau zu küssen, an die Brust\nund zwischen die Oberschenkel zu fassen. Er \"herrschte\ndie Zeugin mehrfach an, sie solle sich nicht so haben,\nsie wisse ohnehin, was jetzt passieren würde.\" Als die\nFrau ihm weinend sagte, sie habe Angst und er solle ihr\nnichts tun, erwiderte er, wenn sie tue, was er verlange,\nwerde ihr schon nichts geschehen. Er drohte ihr andererseits, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme, könne\nsie etwas erleben. Als die Frau zu fliehen versuchte,\n\nan 30\n\nlief er ihr nach, holte sie ein, gab ihr eine kräftige\nOhrfeige und drohte ihr mit den Worten, sie solle so\n\netwas nicht noch einmal versuchen, er wisse nicht, was\n\ner dann tun werde. Anschließend führte er mit der Zeugin,\ndie sich auf den Beifahrersitz legen mußte, den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Dabei benutzte er auf Bitten der Frau ein Kondom. Vorher hatte er mehrfach ihre\nBrüste und ihr Geschlechtsteil betastet und einen Finger\nin die Scheide eingeführt. Äußerungen der Zeugin, es tue\nihr weh, beachtete er nicht. Nach der Tat fuhr er die Frau\nauf ihre Bitte hin zum Bahnhof.\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat\nführt das Landgericht u.a. aus:\n\n\"Das gesamte Verhalten des Angeklagten während\nder Tatausführung offenbart eine niederträchtige Gesinnung gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung seines Opfers, wie sie in diesem\nAusmaß ihresgleichen sucht.\"\n\nEine solche Bewertung wird dem Tatgeschehen nicht gerecht.\n\nEs ist zu besorgen, daß die Strafkammer damit die\nTat des Angeklagten hinsichtlich der in ihr zum Ausdruck gekommenen verbrecherischen Energie und Gesinnung\nin die höchste Kategorie der am schwersten wiegenden\nFälle eingeordnet und diese Bewertung zur Grundlage der\nStrafzumessung gemacht hat.\n\nDas ist fehlerhaft. Die Tat selbst unterscheidet\nsich nicht in so einem Maße von den erfahrungsgemäß\nimmer wieder vorkommenden und den Senat aus zahlreichen\nVerfahren bekannten Durchschnittsfällen, daß die Bewertung des Landgerichts gerechtfertigt wäre.\n\nAuch wenn dem Angeklagten einschlägige Vortaten\nbesonders anzulasten sind, so ist nicht auszuschließen,\ndaß sich der genannte Wertungsfehler auf die Höhe der\nhier verhängten Einzelstrafe von 7 Jahren ausgewirkt\nhat.\n\nAuch die anderen Einzelstrafen können davon beeinflußt worden sein.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten\nhaben, daß der Angeklagte im Falle der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin E.B. sein Vorhaben\naufgegeben hat, als die Frau sich ihm stark widersetzte\n\nund aus dem Wagen flüchtete. Das Landgericht hat hier\nzwar versuchte Vergewaltigung rechtsfehlerfrei begründet.\nEin freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung\nkonnte aber nur deshalb verneint werden, weil der Angeklagte nach dem Widerstand der Frau nur mit einem stärkeren Maß an Gewalt sein Ziel erreicht hätte, das seinen\nVorstellungen nicht mehr entsprach.\n\nDieses Verhalten des Angeklagten spricht jedenfalls\ngegen die Wertung, der Angeklagte habe in besonders\nstarkem Maße die sexuelle Selbstbestimmung seiner Opfer\nmißachtet.\n\nVors. Richter am BGH\nHerdegen ist im Urlaub\nortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nMüller Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-03/2-str-329-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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