{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-09-03_2_StR_299_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-09-03","aktenzeichen":"2 StR 299/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"38\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2_StR_299/86\n3.9.86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Sc nf zus KG, geboren am\nGES 1965 ir 1 GE,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. September 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvältin ui\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 21. Januar 1986 wird verworfen.\n\nKosten und gerichtliche Auslagen des\nRevisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nwegen Diebstahls und wegen Betrugs in zwei Fällen zu fünf\nJahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rüegt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\n?2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen\nRechtsfehler.\n\na) Die Einzelausführungen, mit denen sich die Revision\ngegen den Schuldspruch wendet, erschöpfen sich in unzu-\n\nlässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nNach den Feststellungen hat die Jugendkamner mit\nRecht Mittäterschaft des Angeklagten angenommen. Auch\nihre Ansicht, zwischen dem schweren Raub (§ 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) bestehe Tateinheit, ist zutreffend. Der\nAngeklagte und sein Mittäter mißhandelten ihr Opfer so\nschwer, daß es dadurch in Lebensgefahr geriet. Das Opfer\neines Raubes kann nicht nur durch eine solche Körperverletzune in die Gefahr des Todes gebracht werden. Vielmehr sind auch andere Begehunrsformen der 1. Alternative\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB denkbar, so daß Gesetzeseinheit zwischen dieser Vorschrift und § 223 a StGB ausscheidet (vgl. zu den Fragen der Gesetzeskonkurrenz\nBGHSt 31, 380).\n\nb) Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nBei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des\nschweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt, wertet\ndie Kammer, \"daß das Opfer ohne Anlaß durch etwa vorangegangenen Streit und völlig unnötigerweise brutal mißhandelt worden ist\". Hier sei \"ein ersichtlich schwacher\nund älterer Mann von zwei jungen und kräftigen Straftätern\nüberfallen worden, die ihn unschwer auch ohne gefährliche\nKörperverletzung hätten berauben können\". Hierdurch wird\nnicht etwa das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt, sondern, wie sich aus dem Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen ergibt, zum\n\n38\n\nAusdruck gebracht, daß im Rahmen einer Gesamtwürdigung\ndie festgestellten Strafmilderungsgründe nicht ausreichen, um die Annahme eines minder schweren Falles\nrechtfertigen zu können.\n\nBei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer\ndem Erziehungsgedanken ausreichend Rechnung getragen.\n\nHerdegen Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-03/2-str-299-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-03/2-str-299-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.681380+00:00"}}